Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung hat die Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung- L-AAO) bis zum 30 Juni 2022 verlängert.