Eine Stelungname des Flüchtlingsrats SH:
„Der EU Rat hat am 3.3.2022 beschlossen, wer nun wirklich geschützt werden soll: So sollen alle ukrainischen Staatsangehörigen und ihre Familien sowie Flüchtlinge mit internationalem Schutzstatus und ihre Familien den Schutz der Massenzustromrichtlinie erhalten. Bei Drittstaatenangehörigen mit Langzeit-Aufenthalt in der Ukraine ist es allerdings den Mitgliedsstaaten freigestellt, die Richtlinie oder stattdessen bestehendes nationales Recht anzuwenden. Dies war wohl ein Zugeständnis an die Visegrad Länder (Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn). Arbeitsmigrant*innen und Studierende aus Drittstaaten fallen laut EU Ratsbeschluss allerdings ganz aus dem Schutzversprechen der EU. Sie dürfen zwar einreisen, aber nur um ihre zeitnahe Weiterreise in ihre Herkunftsländer anzutreten. (Quelle: PK des EU Rats für Justiz und Inneres am 3.3.2022: https://video.consilium.europa.eu/event/en/25480)
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat am 2.3.2022 Hinweise zu Verfahrensabläufen bei Aufnahme und Registrierung von aus der Ukraine Geflüchteten herausgegeben.
Am 3.3.2022 hat das BMI sein Factsheed zur Beschluss des EU-Rats vom 3.3.2022 veröffentlicht.
Weitere Informationen des BMI sind auf der Web-Seite mit FAQ unter www.bmi.bund.de/ukraine zu finden.
Die Ukraine-Seite auf der Homepage des Flüchtlingsrates wird regelmäßig aktualisiert: