Eine Weiterleitung

Liebe Kolleg*innen,

das Sozialgericht Köln hat in einem Eilverfahren (SG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2018, S 20 AL 204/18 R) die Arbeitsagentur vorläufig verpflichtet, ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) gem. § 132 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für einen afghanischen Auszubildenden mit Aufenthaltsgestattung zu erbringen. Das Gericht vertritt zwar die Auffassung, dass allein wegen einer Ausbildung keineswegs pauschal von einem „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt“ im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB III auszugehen sei. Andererseits sei es aber auch nicht nachvollziehbar, für die Beurteilung dieser gesetzlichen Voraussetzung ausschließlich und typsierend auf eine Asylanerkennungsquote von mindestens 50 Prozent abzustellen.

Liebe Grüße

Claudius

Claudius Voigt

Projekt Q – Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
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