Eine Information des Referent im Büro des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen:

 

Sehr geehrte Damen und Herrn,

wir haben auf unserer Internetseite die Hinweise zur Unterstützung von Geflüchteten aus der Ukraine aktualisiert https://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/fb/ukraine/.

Besonders sei auf die ab dem 1. September 2022 geltende 90-Tage-Regelung hingewiesen. Gemäß dieser am 1. Juli 2022 vom Bundesrat beschlossenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung soll der Aufenthalt von aus der Ukraine Geflohenen nur noch für 90 Tage ab erster Einreise ohne Aufenthaltserlaubnis und ohne Visum erlaubt sein. Wurde nach Antrag einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, bleibt der Aufenthalt bis zur Bescheiderstellung erlaubt.

Für alle aus der Ukraine geflohenen Menschen, die sich am 1. September 2022 bereits länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, gilt dann der Aufenthalt als unerlaubt, wenn kein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde oder wenn dieser Antrag negativ beschieden wurde. Von dieser Regelung werden vor allem aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige betroffen sein, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG geltend machen können.

Mit freundlichen Grüßen

Elias Elsler

Referent im Büro des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

E-Mail              Elias.Elsler@landtag.ltsh.de