Für den Kreis Rendsburg-Eckernförde aktuelle Hinweise für die Betreuung und Begleitung ukrainischer Staatsangehöriger (Stand: 24.03.2022).

Die zu uns kommenden Flüchtlinge/Vertriebenen aus der Ukraine – aber auch die Ukrainer_Innen, die sich am 24.02.2022 rechtmäßig in Deutschland aufhielten – haben in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG.

Diese Aufenthaltserlaubnis hat eine Gültigkeit bis 04.03.2024.

Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist von den Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen (insbesondere „Lebensunterhaltssicherung“ und „Erfüllung der Passpflicht“).

Da die Erstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Form einer Ausweiskarte durch die Bundesdruckerei einige Woche in Anspruch nimmt, stellt die Ausländerbehörde eine sog. Fiktionsbescheinigung aus. Diese soll einen Hinweis auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG enthalten, damit schon eine Anmeldung zu einem Integrationskurs (Sprachekurs) möglich ist.

 Gebühren Von der Erhebung von Gebühren für Ausstellung der Fiktionsbescheinigung und des eAT wird abgesehen.

Sozialleistungen Sobald ukrainische Vertriebene ein Schutzgesuch äußern (also um Unterstützung in Form von Wohnung, Krankenversicherung, Geld bitten), besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht weiterhin ein Anspruch auf diese Leistungen.

Die Leistungen sind beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.

Information durch

Walter Wiegand

Flüchtlingsbeauftragter

im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde