Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, haben Anspruch auf eine umfassende Prüfung, ob sie einen vorübergehenden Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten können.
Dazu hat der Beauftragte für er Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein eine sehr hilfreiche Arbeitshilfe veröffentlicht, in der die Rechtsansprüche und Möglichkeiten ihrer Durchsetzung dargestellt werden.
http://Vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG auch für antragsberechtigte Drittstaatsangehörige anstelle eines Asylantrags oder einer Duldung