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Arbeitshilfe des Zuwanderungsbeauftragten SH zu Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine
Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, haben Anspruch auf eine umfassende Prüfung, ob sie einen vorübergehenden Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten können.
Dazu hat der Beauftragte für er Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein eine sehr hilfreiche Arbeitshilfe veröffentlicht, in der die Rechtsansprüche und Möglichkeiten ihrer Durchsetzung dargestellt werden.
http://Vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG auch für antragsberechtigte Drittstaatsangehörige anstelle eines Asylantrags oder einer Duldung
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