Anordnung nach § 60a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz

Im Anhang der Erlass  „Rückführungen nach Syrien, hier: Anordnung nach § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)“ vom 23. Juni 2020 des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein. Trotz der auch aus Sicht des Auswärtigen Amtes Opens external link in new windowhöchst prekären Situation in Syrien, an der sich absehbar auch in den kommenden sechs Monaten nicht wesentlich etwas ändern wird, ist auf Grundlage des aktuellen IMK-Beschlusses der Syrien-Abschiebestopp nur um kümmerliche sechs Monate verlängert worden.

https://www.frsh.de/artikel/verlaengerung-syrien-abschiebestopp/