Eine Information vom Diakonischen Werk für die Beratungspraxis:

Das BAMF in SH hat auf Nachfrage am 28.10.20 bestätigt, dass die Frist zur unverzüglichen Asylantragstellung in § 26 AsylG (Familienasyl) in Fällen, in denen zuvor ein Familiennachzug erfolgte, 3 Monate beträgt. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Einreise. Erst wenn ein Asylantrag später als 3 Monate nach der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs gestellt wird, geht das BAMF von einem schuldhaften Zögern aus. Die Vorschrift in § 26 AsylG käme erst dann in den entsprechenden Konstellationen nicht mehr zur Anwendung.

(Keine Frist zur Familienasylantragstellung gilt bei Kindern von Schutzberechtigten, § 26 Abs. 2 AsylG)

Grund unserer Anfrage war die Problematik, dass Asylantragsteller*innen oftmals nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise bereits ihre AE aus familiären Gründen erhalten, die wiederum die Voraussetzung für das schriftliche Asylverfahren ist (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG).

Die Frage, ob ein Asylverfahren nach einem Familiennachzug durchzuführen ist, bleibt immer eine Einzelfallsache. Qualifizierte Rechtsberatung sollte hierbei eingeholt werden.