Eine Weiterleitung:

Liebe Listenleser*innen,

bezüglich der vor zwei Wochen weitergeleiteten Mail aus Niedersachsen zum Thema Ablehnung eines Antrags auf Familienasyl aufgrund der Versäumnis der Unverzüglichkeit gemäß § 26 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG bitte ich Sie folgende Praxis in Schleswig-Holstein zu beachten:

Grundsätzlich muss der Antrag auf Familienasyl 2 Wochen nach Einreise erfolgen um als unverzüglich zu gelten. Laut Aussage des in Schleswig-Holstein für Familienasyl zuständigen BAMF-Mitarbeiters wird das Erfordernis der Unverzüglichkeit in unserem Bundesland weit ausgelegt.  Er erklärte mir, dass er bislang noch keinen Fall abgelehnt hätte, weil die 2 Wochen Frist geringfügig versäumt worden wäre.

Etwas komplizierter wird das Thema bei der Frage, ob der Antrag auf Familienasyl schriftlich gestellt wird um im neuen Zuhause wohnen bleiben zu können oder ob die Klient*innen persönlich in die EAE gehen und dort verbleiben müssen. Viele Klient*innen wünschen sich direkt bei den Angehörigen in die beim Familiennachzug bereitstehende Wohnung einzuziehen und nicht in die EAE zu müssen. Der schriftliche Asylantrag ist jedoch nur dann möglich, wenn eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, die länger als 6 Monate gültig ist. Diese erhalten die Klient*innen (zumal in Kiel) jedoch erst nach einigen Wochen/Monaten Wartezeit. Nach wörtlicher Auslegung des AsylG wäre Familienasyl folglich nur noch unter Wahrung der Unverzüglichkeit möglich, wenn die im Familiennachzug einreisenden Klient*innen innerhalb von 2 Wochen die EAE aufsuchen und dort verbleiben würden. Zu diesem Szenario erklärte mir der BAMF-Mitarbeiter, er hätte bislang die Unverzüglichkeit auch dann als gewahrt angesehen, wenn der Antrag auf Familienasyl innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis schriftlich gestellt wurde!

Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Unverzüglichkeit des Antrags auf Familienasyl haben wenden Sie sich gerne an uns.

Grundsätzlich dient der schriftliche Asylantrag ja der Entlastung der Aufnahmestrukturen beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten, der Betreuungseinrichtung und der BAMF-Außenstelle, so dass ein öffentliches Interesse an dieser weiten Auslegung der Unverzüglichkeitserfordernis gegeben ist. Da bei Familienasyl jedoch immer ein Widerruf des Schutzstatus für den Stammberechtigten möglich ist empfehlen wir Ihnen vorab eine Migrationsberatungsstelle aufzusuchen und die Gefahr des Widerrufs im Einzelfall zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen
Elias Elsler

Flüchtlingsberatung
im Förderprogramm Migrationsberatung SH

Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e. V.
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