Eine Information vom Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. aus Münster

„Die Hamburger Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) hat eine Weisung herausgegeben, nach der

·         im Fall von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB XII für Personen, die von regulären Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sind (Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitsuche usw.) gegenwärtig auf die Erklärung eines Rückreisewillens verzichtet wird und

·         die Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG in vielen Fällen nicht anwendbar sind, da eine Ausreise / Abschiebung / Dublin-Überstellung gegenwärtig nicht möglich ist.

Was die BASFI Hamburg nicht schreibt: Die Erklärung eines Ausreisewillens ist auch unabhängig von der aktuellen Corona-Situation entgegen der Hamburger Rechtsauffassung keineswegs eine „konstitutive Voraussetzung“ ist, wie das BMAS in einem Schreiben im Jahr 2018 bereits deutlich gemacht hat. Zudem ist gegenwärtig auch eine Kürzung der Überbrückungsleistungen offensichtlich unzulässig, sondern sie müssen in der regulären Höhe und auch über einen Monat hinaus erbracht werden. Denn sowohl die zeitliche Befristung als auch die Kürzung der Höhe nach haben ihre Rechtfertigung in der (vermeintlichen) Pflicht auszureisen. Da es momentan anerkanntermaßen unmöglich ist, diese Pflicht zu erfüllen, darf auch im Rahmen der Überbrückungsleistungen – ähnlich wie im AsylbLG – keine Sanktion erfolgen.“