Für die Ukrainegeflüchteten gelten ab dem 01. Juni die SGB II/SGB XII – Regeln. Es gibt eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die dann zu berücksichtigen sind.

Diese Regelungen gelten für alle Bewilligungsabschnitte, die bis 31.Dez.2022 begonnen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. VZVV).

Kurzzusammenfassung der Regelungen der „Vereinfachten Antragstellung“ für die Ukrainegeflüchteten