Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen.

Der zuletzt am 14.12.2017 zum siebten Mal verlängerte Erlass findet im aktuellen Erlass seine 8. Verlängerung.

ACHTUNG: Diese gilt allerdings nur bis zum 30.6.2019!

https://www.frsh.de/artikel/8-verlaengerung-landesregelung-syrien-angehoerigen-aufnahme/