Aufenthaltsrecht:
Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung – L-AAO).
Die Verlängerung erfolgt, weil sich die Situation für die Bevölkerung aufgrund des fortdauerenden Bürgerkriegs in Syrien nicht wesentlich geändert hat und weil weiterhin humanitäre Notlagen vorherrschen.
MILIGSH-12.Verlaengerung-Erlass-Syrien-AAO-20201223