Schleswig-Holsteiner Landeserlas zur Umsezung von § 60c Aufenthaltsgesetz

„Am 01.01.2020 trat das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft, mit dem u. a. die bisherigen Regelungen zur Ausbildungsduldung aus dem alten § 60a AufenthG in eine eigene Norm (Opens external
              link in new window§ 60c AufenthG) überführt und z. T. geändert, ergänzt oder präzisiert wurden. Damit wird umso deutlicher, dass Ausbildungsduldungen als langfristig angelegte Duldungen aus persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG) – auch den Ausbildungsbetrieben gegenüber – einen rechtssicheren Aufenthalt ermöglichen und eine Bleibeperspektive aufzeigen sollen.

Das Opens external
              link in new windowBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat zu diesem Gesetz am 20. Dezember 2019 Anwendungshinweise (im Folgenden AWH BMI) herausgegeben. Ergänzend zu diesen soll mit diesem Erlass die Umsetzung des § 60c AufenthG näher erläutert werden.

Der Opens external
              link in new windowErlass zur praktischen Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken; § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vom 14. Februar 2017 sowie das Opens external link in new windowRundschreiben zur Duldung zu Ausbildungszwecken vom 07. Mai 2019 werden hiermit aufgehoben. Soweit die Inhalte dieser Schreiben fortgelten, werden sie in diesem Erlass erneut aufgegriffen.“

Erlass-Ausbildungsduldung-60c-AufenthG_20200727