Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein (MILIGSH) erklärt am 17.6.2022:

„…die aufenthalts- und verfahrensrechtliche Betreuung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine hat uns alle seit dem Monat März dieses Jahres vor eine Vielzahl von Problemen gestellt. Das zu verwendende Regelungskonstrukt war uns zwar allen bekannt, aber völlig unerprobt. Ordnende Verfahrens- und Anwendungsregelungen mussten also im laufenden Betrieb entstehen und in Teilen auch wieder verändert werden. Daneben haben aufwachsende Praxiserfahrungen immer wieder zu neuen Fragestellungen geführt. Diese Situation hat in sehr kurzer Zeit unter anderem zu einer komplexen Erlasslage geführt, die dennoch bislang nicht alle Fragestellungen beantworten konnte.

Mit den beigefügten Unterlagen erhalten Sie nunmehr einen Gesamterlass Ukraine nebst allen relevanten Anlagen mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis. Bitte beachten Sie insbesondere auf Seite 2 des Erlasses die Liste mit aufgehobenen Vorgängererlassen. Erlasse, die hier nicht aufgeführt sind, gelten selbstverständlich fort.

Der Gesamterlass fasst bisherige aufenthalts- und verfahrensrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine strukturiert zusammen und setzt sich mit den bislang noch offenen Fragestellungen auseinander….“

Aus Sicht des Flüchtlingsrates sind insbesondere die Regelungen zum „Verfahren im Zusammenhang mit nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen“ (S. 13ff) beachtlich, denen gemäß nach Befragung zur möglicherweise Nichtzumutbarkeit der Rückkehr ins Ursprungsherkunftsland von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatenangehörigen im Zuge des ausländeramtlichen Ermessens bzw. nach Prüfung durch das BAMF eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann.

Download: Initiates file downloadMILIGSH-Ukraine-Gesamterlass vom 17.6.2022 mit allen Anlagen