„Das BMI hat am 5. März ein Schreiben veröffentlicht, in dem es erste Hinweise zur Umsetzung des § 24 AufenthG gibt. Darin sind unter anderem folgende Aspekte genannt:
- Die Aufenthaltserlaubnisnach § 24 AufenthG kann ab jetzt bei den Ausländerbehörden beantragt
- Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 soll jede Beschäftigung erlaubt werden (für die Selbstständigkeit gilt das ohnehin). Auch mit Fiktionsbescheinigung vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis soll die Beschäftigung schon möglich sein.
- Bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG, da das Nachsuchen um Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung als „Schutzbegehren“ bzw. Asylgesuch zu werten sei. Es werde dann ein Ankunftsnachweis und eine „Anlaufbescheinigung“ ausgestellt. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht später Anspruch auf AsylbLG gem. § 1a Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG.
- Es sollen mit § 24 AufenthG Zulassungen zu Integrationskursen § 44 Abs. 4 AufenthG möglich sein.
- Eine Verteilung zwischen den Bundesländern soll nur stattfinden, wenn Personen nicht bei Freund*innen, Verwandten oder anderweitig untergebracht werden.
Das BMI kündigt an, dass in den nächsten Tagen eine Rechtsverordnung in Kraft treten werde, die (vermutlich, der genaue Text ist nicht dabei) zum Inhalt haben dürfte, dass ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige aus der Ukraine visumfrei einreisen und sich hier für eine gewisse Zeit rechtmäßig aufhalten können – auch wenn sie keinen biometrischen Pass haben oder als Drittstaatsangehörige normalerweise der Visumpflicht unterliegen würden. Die Verordnung soll rückwirkend zum 24. Februar Anwendung finden, so dass der Aufenthalt auch für diese Gruppen (Drittstaatsangehörige und ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass) zunächst automatisch rechtmäßig wäre.
Problematisch ist, dass nach wie vor unklar bleibt, ob die Bundesregierung auch Drittstaatsangehörige mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln in den vorübergehenden Schutz mit einbeziehen wird – was politisch dringend zu fordern ist! Außerdem ist unklar, wie bei Drittstaatsangehörigen das Kriterium geprüft werden wird, dass eine Ausreise in das Herkunftsland nicht „sicher und dauerhaft“ möglich sei. Schließlich ist die rechtliche Konstruktion, dass das Nachsuchen um Verpflegung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung schon als „Asylgesuch“ bzw. „Schutzbegehren“ zu werten sei, problematisch, da dies ggfs. negative Folgen für die Möglichkeiten eines späteren Spurwechsels (§ 10 Abs. 1 AufenthG) und auch für einen möglichen später zu stellenden Asyl(folge)antrag haben könnte.“
Information durch die
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
Hafenstraße 3 – 5
48153 Münster
Tel.: 0251 14486 – 0
Fax: 0251 14486 – 10