Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU:
- In seltenen Fällen kann eine Niederlassungserlaubnis ohne Wartefrist schon mit der Einreise erteilt werden, in häufigeren Fällen bereits nach 21 Monaten oder zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland. Es gibt auch Niederlassungserlaubnisse nach drei oder vier Jahren Voraufenthalt. Im Normalfall werden fünf Jahre vorausgesetzt.
- Man kann gleichzeitig zwei unbefristete Aufenthaltstitel besitzen: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und die Niederlassungserlaubnis müssen nämlich unter Umständen parallel ausgestellt werden.
- Es gibt in einigen Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung eines gesicherten Lebensunterhalts oder von Rentenbeitragszahlungen – insbesondere für junge Menschen in Ausbildung oder im Falle von Krankheit oder Behinderung.
- Für eine angestrebte Einbürgerung ist es nicht immer erforderlich, zunächst einen unbefristeten Aufenthaltsstatus zu erlangen: Auch aus vielen befristeten Aufenthaltserlaubnissen heraus ist ohne Umweg eine Einbürgerung möglich.
- Für EU-Bürger*innen und ihre Familienangehörigen gelten die hier dargestellten Regelungen nicht: Für sie gilt das Freizügigkeitsgesetz und nicht das Aufenthaltsgesetz. Dort ist das Erwerben eines Daueraufenthaltsrechts anders, in der Regel einfacher, geregelt. Dazu wird es in Kürze eine eigene Arbeitshilfe geben.
Erstellt wurde die Übersicht vom IQ Netzwerks Niedersachsen.