Der DLT informiert, dass nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a des Aufenthaltsgesetzes– im Rahmen verfügbarer Plätze – auch Asylsuchenden zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden können, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Das bemisst sich nach den Erfolgsaussichten ihres Asylantrags.
Wie das BAMF nun mitgeteilt hat, können ab dem 1.3.2021 zusätzlich zu Asylsu-chenden aus den Herkunftsländern Syrien und Eritrea aufgrund der gestiegenen und konstanten Gesamtschutzquote auch Asylbewerbende aus Somalia einen entspre-chenden Antrag auf Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationssprachkurs stellen. Das Schreiben des BAMF ist hier als Anlage beigefügt.“

RS 0247 2021 Her
RS 02472021 Anlage