Eine Weiterleitung vom Flüchtlingsrat SH
Drei Männer, die ursprünglich aus Nigeria stammen und nun aus der Ukraine geflohen sind, haben Probleme mit ihrem freien Aufenthalt. Kein Einzelfall, beklagt Dominik Cholewa.
Weiterlesen: https://www.shz.de/lokales/neumuenster/artikel/nigerianer-aus-der-ukraine-in-sh-fluechtlinge-zweiter-klasse-42340634
Der aktuelle Erlass des Innenministeriums SH (MILIGSH) vom 17.6.2022 könnte für solche Fälle Möglichkeiten eines ermessenspositiven Verwaltungshandelns bieten.
Aus Sicht des Flüchtlingsrats SH sind insbesondere die Regelungen zum „Verfahren im Zusammenhang mit nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen“ (S. 13ff im Erlass) beachtlich, denen gemäß nach Befragung zur möglicherweise Nichtzumutbarkeit der Rückkehr ins Ursprungsherkunftsland von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatenangehörigen im Zuge des ausländeramtlichen Ermessens, hilfsweise nach Prüfung durch das BAMF, eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann:
https://www.frsh.de/artikel/miligsh-ukraine-gesamterlass/