Ab dem 1. Juni 2022 wird sich für Personen aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben, auch der Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung ändern:

  • Durch die Leistungsberechtigung nach SGB II wird sich für die meisten eine Krankenversicherungspflicht aufgrund des Alg-II-Bezugs ergeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB II)
  • Für Personen, die keine Leistungen erhalten, besteht in vielen Fällen eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
  • Darüber hinaus wird für Personen, die nicht hilfebedürftig nach SGB II oder XII sind, die Möglichkeit zum Beitritt zur Freiwilligen KV eingeführt, sofern schon ED-Behandlung oder AZR-Erfassung erfolgt sind (§ 417 SGB V).

 

Der GKV-Spitzenverband hat zu diesen neuen Regelungen und darüber hinaus zu Fragen der studentischen Versicherung und der Familienversicherung ein Rundschreiben veröffentlicht: https://ggua.de/fileadmin/downloads/Ukraine/GKV-Spitzenverband_Krnknvsichrng_Ukraine_ab_01-06-2022.pdf