Eine Info vom FRSH:

Sehr geehrte Damen und Herren,

„Liebe Interessierte,

anbei übersenden wir Ihnen zur Information die vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG ) herausgegebenen Unterlagen in Form eines Grunderlasses (16.10.24) und eines Konzeptes zur Einführung der Bezahlkarte für Asylleistungsberechtigte in Schleswig-Holstein vom 14.10.2024. Es ist laut Anschreiben des MSJFSIG beabsichtigt, in einem späteren Ausführungserlass Näheres auszuführen.

Für die Praxis sind folgende Punkte aus unserer Sicht interessant und wichtig:

–          das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF) wird die Bezahlkarte als vorrangige Leistungsform für alle Asylleistungsberechtigten innerhalb der Landesunterkünfte einführen

–          in den Landesunterkünften erhalten die Leistungsberechtigten ab der ersten Auszahlung des Geldbetrages zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfes eine Bezahlkarte

–          nach landesinterner Verteilung aus den Landesunterkünften sollen die Leistungsberechtigten die Bezahlkarte in den Gebietskörperschaften weiternutzen

–          von den örtlich zuständigen Leistungsbehörden werden weitere Ansprüche auf die Bezahlkarte gebucht

–          die IBAN wird den Leistungsberechtigten (wie auch in den anderen Bundesländern) nicht bekannt gegeben

–          das Design der Karte soll neutral sein und optisch nicht wesentlich von Debit-Karten für Inländer abweichen

–          der Bargeldabhebungsbetrag ist nur im Inland möglich, Überweisungen im und ins Ausland sind nicht möglich

–          den Karteninhaber*innen soll Einsicht in ihre Guthaben möglich sein

–          eine Sperrung der Karte ist möglich, soll jedoch nicht zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen erfolgen

–          eine Guthaben-Abfrage durch die Leistungsbehörde wird möglich, angeblich jedoch nicht auf einzelne Transaktionen

–          eine Gebührenfreiheit bei Transaktionen wird nicht garantiert

–          die Ausgabe der Bezahlkarte beschränkt nicht das Recht ein Basiskonto zu eröffnen

–          volljährige Leistungsberechtigte einer Bedarfsgemeinschaft werden die Möglichkeit haben, bis zu 50 Euro monatlich über die Karte bar abzuheben

–          für minderjährige Leistungsberechtigte stehen ebenfalls bis zu 50 Euro monatlich über die Bezahlkarte zur Abhebung zu Verfügung

–          die Leistungen für Minderjährige werden der sorgeberechtigten Person, in der Regel der Mutter, auf die Bezahlkarte gebucht

–          Personen mit eingeschränkter Teilhabe können Ausnahmen von der Bezahlkarte erhalten

–          Personen mit einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung incl. der Krankenversicherung durch Erwerbseinkommen oder anderer Einkünfte erhalten ergänzende Geldleistungen nach dem AsylbLG nicht als Bezahlkarte

–          Leistungsberechtigte, die über einen Aufenthaltstitel verfügen und die mittelfristig bzw. dauerhaft in SH leben werden, werden von der Nutzung der Bezahlkarte ausgenommen z.B. wohl AE nach § 23 Absatz 1, 25 Absatz 5 AufenthG

–          für Personen, die absehbar eine AE nach § 24 AufenthG erhalten, kann die jeweilige Leistungsbehörde im Ermessen Ausnahmen von der Bezahlkarte zulassen

–          es gibt keine Einschränkungen von Onlineeinkäufen bei Händlern innerhalb der EU

–          die Bezahlkarte soll grundsätzlich im gesamten Bundesland SH genutzt werden können – im Hamburger Umland kann es Erweiterungen geben

–          bei schweren Straftaten steht die regionale Beschränkungen im Ermessen der jeweiligen Leistungsbehörde

–          die Kartennutzung in Glücksspielbetrieben und im Prostitutionsgewerbe ist ausgeschlossen

–          das LaZuF übernimmt eine Schlüsselrolle bei der Einführung der Bezahlkarte und wird die Anwendung in 2024 einführen.

Weitere Details werden in dem angekündigten Ausführungserlass geregelt werden, der derzeit zwischen dem MSJFSIG und Vertreter:innen der kommunalen Landesverbände sowie einzelner Landkreise und Kommunen erarbeitet wird.

Grunderlass Bezahlkarte vom 16 10 2024 Konzept Bezahlkarte 14.10.2024