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Bundeszentralamt für Steuern bestätigt: Mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht Kindergeldanspruch.

28. Februar 2024|

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat bestätigt, dass auch mit einem Aufenthaltsrecht allein nach Art. 10 VO 492/2011 ein Kindergeldanspruch besteht. Dies geht aus einem Schreiben der Familienkasse NRW-Ost an das Finanzgericht Münster hervor. Eine allgemeine Information dazu sei momentan „in Vorbereitung“. Das Bundeszentralamt für Steuern ist die Aufsichtsbehörde der Familienkassen und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Hier ist das Schreiben, das in der Argumentation gegenüber den Familienkassen hilfreich sein kann: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/kindergeld_und_elterngeld/Bestaetigung_BMFSt_zum_Kindergeldanspruch_ueber_VO__EU__492-2011__002_.pdf

 

Beratungsstellen berichten aus der Praxis, dass der Kindergeldanspruch in diesen Fällen bisher teilweise abgelehnt oder gar hohe Summen zurückgefordert werden, wenn nur (noch) ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 erfüllt ist. Das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht dann, wenn ein EU-angehöriger Elternteil Arbeitnehmer*in war oder ist, und eines ihrer Kinder die Schule besucht. Dann behält nach der Rechtsprechung des EuGH dieses Kind ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung, auch wenn der Elternteil die Arbeit verliert – und zwar auch über sechs Monate hinaus und auch wenn die Arbeit nicht unfreiwillig verloren geht. Das Aufenthaltsrecht überträgt sich auf den oder die Elternteil(e), die die elterliche Sorge tatsächlich ausüben. Es spielt dabei keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit das Kind und der andere Elternteil haben.

 

Dass mit Art. 10 VO 492/2011 ein Kindergeldanspruch besteht, hatte unter anderem auch das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt (FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2023; 9 K 1192/23 Kg). Der EuGH hatte bereits zuvor entschieden, dass mit diesem Aufenthaltsrecht ein Anspruch auf sozialrechtliche Gleichbehandlung besteht (gem. Art. 7 VO 492/2011 und Art. 4 VO 883/2004). Daher haben die betroffenen Familien unter anderem einen Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020; Rechtssache C‑181/19). Dass dieser Anspruch auf Gleichbehandlung auch für das Kindergeld gilt, wurde von den Familienkassen bislang oft ignoriert – zumal weder § 62 Abs. 1a EStG noch die Dienstanweisungen diese Konstellation ausdrücklich nennen. Nun hat die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dies aus ihrer Sicht rechtswidrig war.

 

Der Anspruch auf Kindergeld ist zunehmend umstritten, weil die damalige schwarz-rote Bundesregierung und Gesetzgeberin EU-Bürger*innen seit dem Jahr 2019 bestimmte nicht-erwerbstätige EU-Bürger*innen aus migrationspolitischen Erwägungen vom Kindergeld ausgeschlossen haben. Diese Ausschlüsse dürften jedoch mit Unionsrecht und dem Anspruch auf Gleichbehandlung unvereinbar sein. So hat der EuGH bereits entschieden, dass auch während der ersten drei Monate des Aufenthalts das Kindergeld gewährt werden muss, auch wenn der Elternteil (noch) nicht erwerbstätig ist (EuGH, Urteil vom 1. August 2022; C‑411/20). Dasselbe dürfte nach Ablauf der drei Monate für die Zeit der Arbeitsuche gelten.

Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

28. Februar 2024|

Eine Info von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.

„Hier sind die neuen, ab 1. März 2024 geltenden Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG 2.0). Es handelt sich um eine aktualisierte „Clean-Fassung“ sowie um eine Fassung, in der die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Version kenntlich gemacht sind. Enthalten sind darin auch die Hinweise zur neuen Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis § 16g und zum Spurwechsel (Nr. 10.1ff).

240226_AnwHinweise_FEG 2.0_TrancheII_Vergleich TrancheI
240226_AnwHinweise_FEG 2.0_TrancheII_CLEAN

Sprachprogramm für Geflüchtete – Fachhochschule Kiel

28. Februar 2024|

Die Fachhochschule Kiel bietet ab März 2024 ein neues Sprachprogramm für die Geflüchtete an:
LEAP - Language Education And Preparation. Wer in seinem Heimatland das Studium abbrechen
musste und jetzt in Deutschland das gerne fortsetzen möchte, kann bei uns seine Deutschkenntnisse
verbessern und sich auf ein Studium bewerben.
Mehr Informationen dazu im Anhang oder auf der Webseite

https://www.fh-kiel.de/international/aus-dem-ausland/informationen-fuer-gefluechtete-und-asylbewerberinnen/.

Deutsch-Englisch

Deutschkurs für internationale Lehrkräfte

28. Februar 2024|

Eine Weiterleitung vom FRSH:

Ab April 2024 findet an der Universität Kiel wieder ein dreimonatiger Deutschkurs C1+ für den Lehrberuf statt.

Im Anhang finden Sie einen Flyer samt Kursinformationen, den Sie gerne ausdrucken oder weiterleiten können.

Interessierte, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, können sich ab sofort bis zum 15. März unter wstrank@zfs.uni-kiel.de  melden.

Mit besten Grüßen

Wiebke Strank
Zentrum für Schlüsselqualifikationen
Bereich Deutsch als Fremdsprache/CAU

Deutsch C1+ für den Lehrberuf

EuGH trifft Grundsatzentscheidung zu geschlechtsspezifischer Verfolgung

28. Februar 2024|

22.01.2024

Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen, wurde in der Vergangenheit häufig die Anerkennung als Flüchtling verweigert. Der Grund: Frauen als solche stellten keine soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Eine Grundsatzentscheidung des EuGH wird das voraussichtlich ändern.

https://www.asyl.net/view/eugh-trifft-grundsatzentscheidung-zu-geschlechtsspezifischer-verfolgung

EuGH Urteil über Fragen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Kriegsdienstverweigerer

28. Februar 2024|

Presseerklärung vom FRSH

EuGH-Urteil zeigt: Tausenden syrischen Kriegsdienstverweigerern wurde in Deutschland zu Unrecht ein Asylfolgeantrag verweigert

Im Kreis der Flüchtlingsräte und PRO ASYL werden die Folgen dieses Urteils diskutiert:

Die EuGH-Entscheidung wird bei Betroffenen und Beratenden u.a. zu der Frage führen, was diese Entscheidung für syrische Geflüchtete bedeutet, denen in der Vergangenheit nur subsidiärer Schutz zugebilligt wurde. Viele haben vermutlich inzwischen ihre Familien nachreisen lassen können und ggfs. auch schon einen unbefristeten Aufenthalt. Was ist mit den anderen?

Für andere wird sich möglicherweise die Problematik stellen, dass es für die meisten wahrscheinlich für ihren Fall nichts mehr bringen wird. Selbst wenn ein Asyfolgeantrag geprüft wird, könnte das BAMF (und haben auch einige Gerichte) argumentieren, dass jetzt in 2024 eine andere Situation in Syrien herrscht als 2017 (auf den Zeitpunkt bezieht sich das erste EuGH Urteil zu den syr Kriegsdienstverweigerern aus 2020) und entsprechend die starke Vermutung des EuGH nicht mehr für jeden Fall übertragbar sein wird.

PRO ASYL hat eine ausführlichere Veröffentlichung zu diesem Thema angekündigt, die dann hier zu finden sein wird: https://www.proasyl.de/news/

Übersicht jüngste Gesetzesänderungen mit Bezug zu Arbeitsmarkt

28. Februar 2024|

Eine Info vom FR Niedersachsen:

„Liebe Listenleser:innen,

angesichts der vielen gesetzlichen Änderungen, die in der jüngeren Vergangenheit beschlossen und teilweise bereits in Kraft getreten sind, haben wir im Rahmen unseres Arbeitsmarktprojektes „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ eine Übersicht erstellt, aus der die gesetzlichen Änderungen hervorgehen, die Geflüchtete betreffen und in Zusammenhang mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. mit der Aufenthaltssituation in Abhängigkeit von Ausbildung oder Beschäftigung stehen.“

Übersicht_AZG_gesetzliche Änderungen 01-02-24

 

Broschüre: Informationsverbund Asyl: Handreichung zum Dublin-Verfahren

28. Februar 2024|

Eine Information von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.:

„Eine bei asyl.net neu erschienene Broschüre bietet einen umfassenden Überblick über die Dublin-III-Verordnung und über den Ablauf von Dublin-Verfahren. Sie ist zugleich mit zahlreichen Praxistipps als Arbeitshilfe für die Beratungspraxis aufgebaut.

In der Handreichung werden die Grundlagen und Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung systematisch analysiert. Die weiteren Abschnitte befassen sich mit dem Ablauf des Dublin-Verfahrens, wobei besonders auch auf Handlungsoptionen eingegangen wird, die bei einem „Dublin-Bescheid“ infrage kommen. Weitere Abschnitte befassen sich u.a. mit der Frage, wie Überstellungsfristen zu berechnen sind, wie Überstellungen ablaufen und in welchen Konstellationen Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird. Die Darstellung der rechtlichen Grundlagen wird ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Hinweise sowie Schemata.

Die Broschüre wurde verfasst von Maria Bethke, Laura Kahlbaum und Kristina Pröstler (Diakonie Hessen/Ev. Dekanat Gießen), herausgegeben wird sie vom Informationsverbund Asyl und Migration, der Diakonie Deutschland und Pro Asyl.“

https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/Dublin-Verf-2024web.pdf

Flüchtlingsrat SH lehnt Bezahlkarte für Geflüchtete ab

28. Februar 2024|

Pressemitteilung vom 1.2.2024, Kiel

Flüchtlingsrat SH lehnt Bezahlkarte für Geflüchtete ab
Schleswig-Holstein ist aufgefordert eine diskriminierungsfreie Umsetzung zu gewährleisten

Geflüchtete, die unter dem Leistungsbezug gemäß Asylbewerberleistungsgesetz stehen, haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein lehnt die Bezahlkarte auch deshalb ab, weil sie eine staatliche Gönnerhaftigkeit suggeriert, die der öffentlichen Hand nicht zusteht.
Darüber hinaus hat das  Bundesverfassungsgericht hat 2012 geregelt, dass die Menschenwürde nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden darf. Damit ist schon die fortbestehende Schlechterstellung von Geflüchteten nach dem AsylbLG gegenüber Bürgergeld-Beziehern verfassunswidrig.

Die erwartete Abschreckung von Geflüchteten, unter diesen Bedingungen sozialer Diskriminierung mit dem Instrument der Bezahlkarte nicht nach Deutschland zu kommen und hier Asyl zu beantragen, ist ein Trugschluss. Nach allem, was die Menschen in ihren Herkunftsländern und auf den Fluchtwegen an Überlebensrisiken erlebt haben, lassen sie sich nicht durch noch so entwürdigende bürokratische Sachleistungspielchen abschrecken. Die Erfahrung mussten Länder und Kommunen auch schon in den 1990 Jahren machen, als nach kurzer Zeit die Umstellung von Geld- auf Sachleistungen (Gutscheine) – auch wegen des für die Behörden teuren Verfahrens – wieder zurückgezogen worden ist.

Mit der Bezahlkarte wollen Bund und Länder Geflüchteten den Zugang zu Bargeld kappen. Das wäre ein staatlich zu verantwortender Diskriminierungstatbestand, den das Land Schleswig-Holstein indes nicht gezwungen ist, mitzumachen. Das Sozialministerium Schleswig-Holstein will denn nach Verlauten auch gegenüber dem Flüchtlingsrat die aktuell beschlossene Bezahlkarte weitest möglich diskriminierungsfrei umsetzen. Bargeld soll – wie in Hannover – über Geldautomaten für Bezahlkarteninhaber zugänglich sein. Und es soll beim Einkauf keinen Ausschluss bestimmter Produkte geben. Der Flüchtlingsrat erwartet dazu einen ermessenspositiven Erlass des Landes und eine kommunale Umsetzungsstrategie, die die Menschenwürde und das Verfassungsprinzip der Gleichbehandlung nicht untergräbt.

Geflüchtete brauchen Bargeld, z.B. wenn sie im Asylberfahren – hier ist die Rechtswegegarantie im Grundgesetzt berührt – sich durch einen Fachanwalt vertreten lassen und diesen bezahlen müssen. Der Staat sollte im Übrigen Interesse daran haben, dass Geflüchtete Geld an im Herkunftsland oder einem Transitland zurückgebliebene Angehörige überweisen können. Anderenfalls müssen nämlich auch die sich alsbald ebenfalls auf den Weg und in die Boote machen.

gez. Martin Link


Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V

Sophienblatt 82-86 ● 24114 Kiel

Tel.: 0431 5568 5640 ● Fax: 0431 736 077 ● ml@frsh.de

PRO ASYL kritisiert: Bundesländer machen Bezahlkarte zum Diskriminierungsinstrument

28. Februar 2024|

Stellungnahme von Pro Asyl:

Nach der heutigen Einigung von 14 der 16 Bundesländer auf gemeinsame Standards bei der Bezahlkarte für eine bestimmte Gruppe von Geflüchteten hält PRO ASYL an der grundsätzlichen Kritik an der Bezahlkarte fest: Bund und Länder planen mit der Bezahlkarte ein Diskriminierungsinstrument, das den schutzsuchenden Menschen in Deutschland das Leben schwer machen soll.

„Bund und Länder haben mit der Einigung zur Bezahlkarte ein Diskriminierungsprogramm verabredet. Denn das erklärte Ziel der Ministerpräsident*innen mit dem Bundeskanzler im November 2023 war, mit unterschiedlichen Maßnahmen die Asylzahlen zu senken. Mit der  Bezahlkarte wird also vor allem der Zweck verfolgt, den Menschen das Leben hier schwer zu machen und sie abzuschrecken. Schon allein wegen dieses unverhohlenen Motivs wirft die Bezahlkarte verfassungsrechtliche Fragen auf. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 entschieden, dass die Menschenwürde nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden darf“, sagt Andrea Kothen, Referentin bei PRO ASYL.

An der heutigen Einigung sind drei Punkte besonders problematisch:

Überweisungen sollen nicht möglich sein: Ohne eine Überweisungsmöglichkeit werden Geflüchtete aus dem Alltagsleben ausgegrenzt. Überweisungen sind heutzutage aber unentbehrlich – etwa für einen Handyvertrag und kleine Einkäufe im Internet. Geflüchtete müssen auch ihre für das Asylverfahren nötigen Rechtsanwält*innen per Überweisung bezahlen können.

– Kein Mindestbetrag für die Barabhebung: Die Möglichkeit, über Bargeld zu verfügen, ist vor allem zur Sicherung des – verfassungsrechtlich verbürgten – soziokulturellen Existenzminimums geboten. Wer dies angreift, greift die Menschenwürde der Betroffenen an. Wer in Deutschland ohne Bargeld lebt und nur wenige Dinge in wenigen Läden kaufen kann, verliert an Selbstbestimmung und macht demütigende Erfahrungen, etwa wenn der Euro für die öffentliche Toilette oder der Beitrag für die Klassenkasse feht.

– Regionale Einschränkung: Die regionale Einschränkung der Karte stellt offenkundig den Versuch einer sozialpolitischen Drangsalierung dar, die Freizügigkeit der Betroffenen durch die Hintertür zu beschränken: Wer Verwandte oder Freund*innen besucht oder einen weiter entfernten Facharzt oder eine Beratungsstelle aufsuchen möchte, kann in ernste Schwierigkeiten geraten, wenn er nicht einmal eine Flasche Wasser kaufen kann.

„Die Bezahlkarte ist, ebenso wie die gerade vom Bundestag beschlossene Verlängerung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, keine rationale, konstruktive Asylpolitik. Die Bezahlkarte wird absehbar zu einer Menge Ärger im Alltag führen und das Ankommen und die Integration der Menschen erschweren – aber rein gar nichts verbessern. Auch den nach wie vor engagierten Unterstützer*innen und Willkommensinitiativen fällt man mit einer diskriminierenden Bezahlkarte in den Rücken“, sagt Andrea Kothen, Referentin bei PRO ASYL.

Bundesländer müssen bestehenden Spielraum positiv nutzen!

Die nun beschlossenen angeblichen Standards der Bezahlkarte sind allerdings keine Standards, sondern lediglich der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die Bundesländer einigen konnten, um eine schändliche politische Willenserklärung abzugeben. Die Bundesländer können aber trotzdem großzügigere Regelungen als die dort festgehaltenen anwenden. PRO ASYL appelliert an die Eigenverantwortung der Länder und Kommunen, die nach wie vor vorhandenen Spielräume zu nutzen und auf eine Bezahlkarte zu verzichten oder diese zumindest diskriminierungsfrei auszugestalten. Dazu hatte PRO ASYL im Dezember 2023 unter dem Motto „Menschenrechtliche Standards beachten!“ notwendige Eckpunkte veröffentlicht.

Auch die Kommunen werden nicht entlastet: Denn die Kürzung von Sozialleistungen und der Umstieg auf mehr Sachleistungen halten die Menschen nicht davon ab, vor Krieg oder Vertreibung zu fliehen. Wissenschaftliche Untersuchungen, wie zum Beispiel die des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, zeigen zudem: Rechtsstaatlichkeit, Freund*innen, Familie und die Arbeitsmarktbedingungen in einem Land sind Faktoren für den Zielort einer Flucht. Sozialleistungssysteme dagegen wirken sich nicht als entscheidungsrelevant aus. Auch die Bezahlkarte wird also an den Fluchtwegen von Menschen nichts ändern.

Claudius Voigt (Pronomen: er)
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Tel.: 0251 14486 – 26
Mob.: 01578  0497423
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
Hafenstraße 3 – 5
48153 Münster

 

Reisen für Ukrainer*innen mit verlängerter AE nach § 24 AufenthG

28. Februar 2024|

Durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV gelten wie bekannt Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum 04. März 2025 fort.  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO

Diese Regelung kann unter anderem bei Reisen ins (EU-)Ausland zu Problemen führen, da an dem eAT selbst nicht erkennbar ist, dass die Aufenthaltserlaubnis über den 04.03.2024 hinaus gültig ist. Auf eine Anfrage an das BMI, wie damit umzugehen ist, wenn Personen mit einer automatisch verlängerten AE nach § 24 AufenthG ab März reisen wollen und wie für die anderen Länder erkennbar ist, dass die Einreise möglich ist, hat das BMI folgende Antwort geschickt (siehe mail unten):
Die EU Länder sollten über die automatische Verlängerung der AEen nach § 24 AufenthG informiert sein, da das BMI das Ratssekretariat der EU informiert hat und um Aufnahme ins Handbuch zum Schengener Grenzkodex gebeten hat.

Bei Zweifeln wird empfohlen die örtliche ABH um Unterstützung zu bitten.

 

 

Israel AufenthaltsÜbergangsVerordnung

28. Februar 2024|

Am 26. Januar ist eine Übergangsverordnung für Israelische Staatsangehörige in Kraft getreten. Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den
Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Der Aufenthalt ist also auch beim Überschreiten von 90 Tagen (§ 41 Abs. 1 AufenthV) weiterhin rechtmäßig und ein AT kann bis zum 26. April aus dem Inland beantragt werden.

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/15/VO.html

Kostenloser Deutsch-Online-Lernkurs

28. Februar 2024|

Eine Weiterleitung vom FRSH – Empfehlung zum Deutschlernen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Zusammenarbeit mit Deutschlehrern und ehrenamtlichen Lehrkräften haben wir einen kostenlosen Online-Lernkurs entwickelt, der übersichtlich und leicht verständlich Ausländern und Geflüchteten die deutsche Sprache näher bringt. Neben Übungen zum Hörverstehen und Leseverstehen, Redewendungen sowie Wortschätze aus dem privaten und beruflichen Bereich, haben wir auch individuelle Lerntools erstellt, die das Erlernen der deutschen Sprache erleichtern.

Die kostenlosen Inhalte können Sie hier sehen: https://www.buchstaben.com/deutsch-lernen

Die Übersichtsseiten lassen sich auf Englisch, Türkisch, Ukrainisch und Arabisch übersetzen.

Unser Ziel ist es, so vielen Geflüchteten und Migranten wie möglich zu helfen, die deutsche Sprache einfach und verständlich zu erlernen. Auf diese Weise haben Zugezogene die Chance, sich leichter in Deutschland zu integrieren.

Zudem haben wir speziell für Flüchtlinge aus der Ukraine in Zusammenarbeit mit ukrainischen Muttersprachlern ein kostenloses E-Book veröffentlicht, das die ersten Berührungspunkte mit der deutschen Sprache vermittelt. Das E-Book wurde schon 50.000 mal heruntergeladen.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Herzliche Grüße
Carolin Ludwig

https://www.buchstaben.com
E-Mail: carolin.ludwig@buchstaben.com

Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung startet am 1. Januar 2024

28. Februar 2024|

Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 22. Dezember 2023

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt ab 01.01.2024 das neue Onlineportal „mein NOW“ zur Verfügung. Ziel ist, Menschen im Erwerbsleben, Arbeitgebern sowie Weiterbildungsanbietern einen zentralen Einstiegspunkt zum Thema berufliche Weiterbildung im Internet anzubieten.
„mein NOW“ verweist als zentrales Medium für berufliche Weiterbildung auf landspezifische und bundesweite Angebote. Es bietet fünf Dienste an:
– Informationen zu Berufen, Branchen & Perspektiven,
– Tests zur beruflichen Orientierung, – Suche nach Weiterbildungsangeboten, – Informationen zu Fördermöglichkeiten,
– Informationen zu Beratungsmöglichkeiten.

„mein NOW“ bündelt Informationen zu vielen beruflichen Weiterbildungsangeboten qualitätsgesichert und übersichtlich an einer Stelle im Internet.
Zum Start des Produktes „mein NOW“ werden die Daten über das Verfahren KURSNET der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt. Ziel ist, möglichst viele Daten weiterer öffentlich-rechtlicher Weiterbildungsportale im Laufe des Jahres 2024 in mein NOW“ zu integrieren – hierfür werden aktuell umfassende Gespräche mit potenziellen Partnern des Portals geführt.

Die erste Version von „mein NOW“ wird zum 01.01.2024 im Internet veröffentlicht. Bis Ende des Jahres 2024 folgen weitere Funktionen. Das BMAS hat das Vorhaben im Rahmen der Nationalen Weiterbildungsstrategie (NWS) angestoßen und begleitet federführend die Entwicklung.

Ab dem ersten Januar ist „mein NOW“ unter www.mein-now.de zu finden.
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Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen
der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter

https://www.arbeitsagentur.de/presse/presseinformationen

Der Plan der Rechten zur „Remigration“ / Recherche von Correctiv

28. Februar 2024|

https://correctiv.org/ berichtete, dass AfD-Mitglieder und andere Rechtsextremist*innen die Massendeportation von Nichtdeutschen und deutschen Staatsangehörigen mit Migrationsgeschichte planen. (s.u.)

Details dazu über o.g. Link.

Daniel Günther (CDU) steht einem AfD-Verbotsverfahren offen gegenüber (SH-Magazin 10.1.24). Ebenso MdL Kürschner, der sich für eine schleswig-holsteinische Bundesratsinitiative zum Ausschluss der AfD aus der Parteienfinanzierung ausspricht.

 

Online-Broschüre: Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel

28. Februar 2024|

Mit der vorliegenden Broschüre sollen Unsicherheiten aus dem Weg geräumt und Beratungskräften und Betroffenen einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung im Aufenthaltsgesetz bekommen. In einem ersten Teil werden dafür die allgemeinen Regelungen sowie die Vorgaben zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung und der Berechnung dargestellt. Im zweiten Teil folgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Aufenthaltstiteln, für die Besonderheiten bei der Lebensunterhaltssicherung gelten. Am Ende der beiden Teile finden sich darüber hinaus jeweils Übersichtstabellen, in denen die wichtigsten Aspekte in Kürze dargestellt werden.

Zur Online-Broschüre: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/visum-aufenthaltserlaubnis-niederlassungserlaubnis-die-sicherung-des-lebensunterhalts-als-erteilungsvoraussetzung-fuer-einen-aufenthaltstitel/

Herausgeber: der Paritätische Gesamtverband

FRSH: #CeasefireNow: Sofortige humanitäre Waffenruhe im Gazastreifen und in Israel!

3. Januar 2024|

Eine Weiterleitung vom FRSH:

Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein hat den Aufruf „Ceasefire now!“ zu einer sofortigen humanitäre Waffenruhe im Gazastreifen und in Israel unterzeichnet, der zum Ziel hat, eine humanitäre Katastrophe und den Verlust weiterer unschuldiger Menschenleben zu verhindern.

Wir erleben im Gazastreifen und in Israel Tod und Zerstörung in unvorstellbarem Ausmaß. Tausende von Menschen wurden getötet, verletzt, vertrieben, und fast zweihundert werden weiterhin als Geiseln gehalten, darunter auch Kinder und ältere Menschen.

Im Gazastreifen gehen nach Angaben der UNO aufgrund der Belagerung Wasser, Lebensmittel, Treibstoff, medizinische Versorgung und sogar Leichensäcke zur Neige. Die UNO warnte, dass die Menschen – insbesondere kleine Kinder – bald an schwerer Dehydrierung sterben werden. Stadtviertel wurden zerstört und in Schutt und Asche gelegt. Palästinenser*innen, die Sicherheit suchen, können nirgendwo hin. Viele derjenigen, die nach dem Umsiedlungsbefehl der israelischen Armee aus dem nördlichen Gazastreifen in den Süden umgesiedelt sind, wurden Berichten zufolge bei ihrem Fluchtversuch oder nach ihrer Ankunft im südlichen Gazastreifen bombardiert.

Die Ereignisse der letzten Woche haben uns an den Abgrund einer humanitären Katastrophe geführt, und die Welt kann nicht länger warten, um zu handeln. Es liegt in unserer gemeinsamen Verantwortung.

Am Sonntag, den 15. Oktober, appellierte der Koordinator der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe in den besetzten palästinensischen Gebieten an alle Konfliktparteien und an die Mitgliedstaaten mit Einfluss, dringend einer humanitären Feuerpause zuzustimmen.

Heute vereinen wir unsere Stimmen und rufen alle Staatsoberhäupter, den UN-Sicherheitsrat und die Akteure vor Ort auf, dem Schutz von Menschenleben Vorrang vor allem anderen einzuräumen. Während dieser humanitären Waffenruhe rufen wir alle Parteien dazu auf, bedingungslos:

  1. Erleichterung der Lieferung lebensrettender Hilfe, einschließlich Lebensmitteln, medizinischer Versorgung, Treibstoff, Wiederherstellung der Stromversorgung und des Internets im Gazastreifen sowie sichere Durchreise für humanitäres und medizinisches Personal
  2. Befreiung aller zivilen Geiseln, insbesondere von Kindern und älteren Menschen
  3. Erlaubnis für humanitären Konvois, UN-Einrichtungen, Schulen, Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen im nördlichen Gazastreifen zu erreichen und Schutz der Zivilbevölkerung und humanitärer Helfer*innen
  4. Aufhebung des Befehls der israelischen Regierung, dass Zivilist*innen den nördlichen Gazastreifen verlassen sollen
  5. Ermöglichung der medizinischen Evakuierung von Patient*innen in kritischem Zustand zur dringenden Behandlung

Der UN-Sicherheitsrat, der UN-Generalsekretär und alle einflussreichen Staats- und Regierungschefs der Welt müssen unverzüglich Maßnahmen ergreifen, damit ein humanitäre Waffenruhe zustande kommt. Dies ist unsere einzige Möglichkeit, weitere Verluste an Zivilist*innen und eine humanitäre Katastrophe zu verhindern. Alles andere wird für immer einen Makel auf unserem kollektiven Gewissen hinterlassen.

Zivilist*innen sind keine Verhandlungsmasse. Die Familien müssen die Möglichkeit haben, ihre Toten zu beerdigen und zu betrauern. Der Kreislauf der Gewalt gegen unschuldige Zivilist*innen muss gestoppt werden.

Weblinks:

Informations- & Öffentlichkeitsarbeit


Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. 

Spendenaufruf für Nothilfe im Gaza-Streifen

3. Januar 2024|

Eine weiterleitung vom FRSH:

„Medico International ruft auf zu Spenden für Nothilfe im Gaza-Streifen:

Über 20.000 Tote, Millionen Vertriebene, der Gazastreifen in weiten Teilen unbewohnbar. medico-Partner:innen leisten unter unmöglichen Bedingungen Nothilfe.

In zwei Monaten Krieg wurde die Lebensgrundlage von zwei Millionen Menschen in Gaza zerstört. Mittlerweile sind über 20.000 Palästinenser:innen getötet und Unzählige verletzt worden. Hunderttausende sind nicht nur vertrieben worden, sondern haben ihre Wohnung oder ihr Haus verloren und leben nun in existentieller Unsicherheit in Notunterkünften oder unter freiem Himmel. Die Enklave, eine der am dichtest besiedelten Regionen der Welt, ist schon jetzt in weiten Teilen ein bis auf weiteres unbewohnbares Trümmerfeld.

Die Menschen haben weniger als zwei Liter Trinkwasser pro Tag und Person zur Verfügung. Zwischen 83 Prozent der Menschen im Süden und 97 Prozent im Norden Gazas haben nur unzureichenden Zugang zu Nahrung. Sie hungern. Von allen Krankenhäusern sind überhaupt nur noch ein Drittel überhaupt in der Lage, sich um Patient:innen zu kümmern, in der Regel ohne ausreichende Medikamente, Schmerz- oder Betäubungsmittel. Über 325.000 Menschen haben ansteckende Infektionen, darunter fast 100.000 Fälle von Durchfall, 133.000 Atemwegserkrankungen und erste Fälle von Hepatitis.

Nothilfe unter Bomben

Dringend benötigte Güter, Medikamente und Lebensmittel gelangen aufgrund der Abriegelung durch die israelische Armee nicht oder kaum nach Gaza. In sieben Tagen Feuerpause erreichte die dringend ersehnte Nahrungsmittelhilfe weniger als 20 Prozent der Bevölkerung, die schon vor dem Krieg zu rund 80 Prozent zumindest in Teilen auf humanitäre Hilfe angewiesen war.

Diese Verhinderung von Hilfe stellt auch uns bei medico vor große Herausforderungen. Wir tun schon jetzt alles in unserer Macht Stehende zur Unterstützung unserer Partnerorganisationen in Gaza und bereiten uns auf den Moment vor, in dem sich neue Zugänge öffnen. Sicher ist: Die Zerstörung von etwa der Hälfte aller Gebäude, die Vertreibung von etwa 85 Prozent der Bevölkerung und die erlittenen Schrecken werden die Menschen in Gaza für immer prägen. Auch wenn der Krieg hoffentlich bald endet, wird die humanitäre Katastrophe bleiben.

Deshalb bitten wir um Spenden unter dem

Spendenkonto

medico international e.V.
IBAN: DE69 4306 0967 1018 8350 02
BIC: GENODEM1GLS
GLS Bank

https://www.medico.de/kampagnen/nothilfe-gaza

Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V“

 

Wandkalender 2024 bestellbar (Papier und als Download)

3. Januar 2024|

Der Flüchtlingsrat SH e. V. und der Antidiskriminierungsverband SH e. V. haben in Kooperation mit VIA Bayern einen interkulturellen Wandkalender 2024 erstellt. Der Kalender (DIN A3) kann Sie im kommenden Jahr unterstützen und begleiten. Mit Feiertagen von zehn Religionen sowie wichtigen säkularen Ereignissen bietet Ihnen der Wandkalender die Möglichkeit, Gelegenheiten zum Gedenken, Feiern, Gratulieren und Beisammensein zu nutzen und zu beachten.

Bestellung: Hier können Sie den  Wandkalender solange der Vorrat reicht kostenlos bestellen:
https://www.frsh.de/publikationen/kalender

Bitte beachten Sie vor der Bestellung unsere Datenschutzerklärung und geben Sie im Formular Ihre exakte Postanschrift für den Versand an.

Bitte bestellen Sie in realistischen und angemessenen Mengen.
Wir behalten uns vor, Ihre Bestellung anzupassen, sollten Sie zu viele Kalender bestellen.

Download: Der Kalender kann auch als pdf-Datei heruntergeladen und selbst ausgedruckt werden: https://www.frsh.de/fileadmin/Anhaenge/kalender2024_druck.pdf

„Beschämend und mit Grundsätzen der Menschenrechte unvereinbar“

3. Januar 2024|

Eine Weiterleitung vom FRSH:

Schwerin, 20.12.2023

Flüchtlingsbeauftragte der Nordkirche zum Versuch der Abschiebung aus Kirchenasyl:

„Beschämend und mit Grundsätzen der Menschenrechte unvereinbar“

Die versuchte Abschiebung aus einem Kirchenasyl in Schwerin am Donnerstag, 20. Dezember 2023, ist von der Flüchtlingsbeauftragten der Nordkirche, Pastorin Dietlind Jochims, scharf kritisiert worden.

Schwerin (ce) – Als „beschämend und mit den Grundsätzen der Menschenrechte unvereinbar“ hat die Flüchtlingsbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), Dietlind Jochims, die versuchte Abschiebung zweier Kinder einer Familie aus Afghanistan aus einem Kirchenasyl in Schwerin verurteilt.

„Hier wurde der Schutzraum einer schwer traumatisierten Familie, die in ihrer Heimat mit dem Tod bedroht wurde, verletzt“, so Dietlind Jochims. Das Kirchenasyl wurde seit vergangenem Freitag gewährt und – wie es gängige Praxis ist – allen zuständigen Behörden zur Kenntnis gegeben.

Bischöfin Steen: Den Schutzraum Kirchenasyl achten

Bischöfin Nora Steen betonte: „Solch eine bedrohliche und eskalierende Situation wie heute Morgen in Schwerin hat diese Familie massiv retraumatisiert und ist unzumutbar. Ich bitte alle zuständigen Behörden, den Schutzraum Kirchenasyl zu achten.“

Als Frauenrechtlerin in Afghanistan massiv bedroht und gefährdet

Nach Informationen der Flüchtlingsbeauftragten handelt es sich bei den Betroffenen um eine sechsköpfige Familie aus Afghanistan. Zwei der Kinder sind noch minderjährig. Die Mutter ist eine bekannte Frauenrechtlerin und Journalistin, die in ihrer Heimat massiv bedroht wurde. Über das Aufnahmeprogramm für Afghanistan des Bundesinnenministeriums und des Auswärtigen Amtes sei der Familie eine Aufnahme in Deutschland zugesichert worden. Die Visumserteilung verzögerte sich allerdings. Da das Leben der Familie zusehends gefährdet war und sich auch deren Gesundheit verschlechtert hatte, flohen die Menschen in den Iran. Von dort aus gelangten sie mit einem spanischen Visum nach Europa.

Verstoß gegen Zusicherungen und die Prinzipien der Menschenrechte

„Der Familie war eine Aufnahme in Deutschland zugesagt worden. Es ist ein Armutszeugnis für die Behörden, dass die Visa-Formalitäten viel zu schleppend angesichts der Lebensgefahr für die Familie bearbeitet worden sind“, kritisiert Dietlind Jochims. Bei dem Versuch von heute Morgen (Donnerstag, 20. Dezember), die beiden volljährigen Kinder von der Familie zu trennen und abzuschieben, sei gegen Zusicherungen der Behörden und die Prinzipien der Menschenrechte verstoßen worden: „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat selber festgehalten, dass eine Familientrennung hier vermieden werden soll. Außerdem ist das Kirchenasyl gebrochen worden, was dem bekundeten Respekt für diesen Schutzraum widerspricht.“

Hintergrund zum Kirchenasyl

Bevor ein Kirchenasyl gewährt wird, lässt sich die Kirchengemeinde gut beraten und jeden konkreten Einzelfall genau prüfen. Ein Kirchenasyl wird vom Kirchengemeinderat beschlossen– die Entscheidung wird also direkt vor Ort gefällt. Dabei gilt, dass mit dem Kirchenasyl Zeit für eine erneute Überprüfung gewonnen werden soll, weil die berechtigte Annahme besteht, dass es sich um einen besonderen Härtefall handelt. Meist handelt es sich um so genannte ՙDublinfälleՙ, bei dem ein Asylantrag bereits in einem anderen europäischen Land gestellt wurde, bei einer Rückkehr dorthin aber Repressalien oder Gewalt für die geflüchtete Person zu befürchten sind. Hier bedeutet der positive Ausgang eines Kirchenasyls, dass Deutschland für die Prüfung der Asylgründe zuständig wird. Der Staat toleriert das Kirchenasyl, bei dem Kirchengemeinden Geflüchteten Wohnraum bieten und sie versorgen, obwohl er grundsätzlich von seinem Zugriffsrecht Gebrauch machen und abschieben kann. Um gemeinsam zu guten humanitären Lösungen kommen zu können, wurde 2015 eine Verfahrensabsprache zwischen BAMF und den Kirchen getroffen.

Kontakt: Pastorin Dietlind Jochims <Dietlind.Jochims@flucht.nordkirche.de>

 

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