Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Neue Arbeitshilfe des Paritätischen
Der Paritätische hat eine Arbeitshilfe zu den neuen Regelungen für die Aufenthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung veröffentlicht, die Ihr hier herunterladen könnt:
Die Broschüre gibt es nur als pdf, nicht gedruckt.
Einladung vom DRK Neumünster: Kunst von Geflüchteten/Ausstellung
Noch bis 21.6.
BMI: Aktualisierte Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Eine Info vom FRSH:
Aktualisierung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) unter Berücksichtigung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217, S. 1 bzw. BGBl. I 2023, Nr. 233, S. 1). Aktualisierung auf den ab 1. Juni 2024 geltenden Rechtsstand.
das BMI hat die aktualisierten Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 veröffentlicht.
Es gibt hier ebenfalls zum Download auch eine Version, in der die Änderungen und Ergänzungen gegenüber den bislang geltenden Anwendungshinweisen kenntlich gemacht sind.
Darin sind vor allen Dingen die Regelungen für die Chancenkarte („Suchchancenkarte“ und „Folgechancenkarte“) gem. § 20a und b AufenthG neu aufgenommen worden, die zum 1. Juni in Kraft treten wird.
Downloads:
- BMI Anwendungshinweise FEG vom 1.6.2024
- BMI Anwendungshinweise mit Änderungshinweisen zu den bisherigen Anwendungshinweisen v. 27.5.2024
Verlängerung UkraineAufenthÜV – Verschärfung für Drittstaatsangehörige
Eine Info vom Projekt Q – Qualifizierung der Flüchtlingsberatung, der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
„Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/168/VO.html?nn=55638
Die Änderungen treten rückwirkend zum 05.03.2024 in Kraft. Somit sind Ukrainer*innen, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben, bei einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31.12.2024 weiterhin vom Erfordernis eine Visums befreit. Dies gilt ebenso für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben. (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV)
Die Regelung für Staatenlose und Drittstaatsangehörige wurde allerdings verschärft:
Diese sind nur noch von dem Erfordernis eines Visums zur Einreise nach Deutschland befreit, wenn sie am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten. (Änderung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV).
Personen, die sich z.B. mit einem befristeten Aufenthalt zwecks Studium in der Ukraine aufgehalten haben, sind also nicht mehr erfasst.“
MSJFSIGSH: Anwendungshinweise zum Familiennachzug bei UMF v. 20.2.2024
Aktualisierte Anwendungshinweise insbesondere in Fällen eintretender Volljährigkeit während des Verfahrens.
Angelegentlich der aktuellen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs lierfert das Sozialministerium Schleswig-Holstein hiermit eine überarbeitete Fassung des Erlasses zum Familiennachzug insbesondere bei erwachsen gewordenen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten.
MSJFSIGSH_aktualisierte-Anwendungshinweise-zum-Familiennachzug_20240220
Info zu syrischen Pässen und der aktualisierter FNZ-Leitfaden
Eine Info vom FRSH:
Aktuelle Info zu syrischen Pässen
Die Pässe, die ab 2024 ausgestellt werden, müssen auf S.3 unterschrieben sein. Ältere Pässe mussten auf S. 47 unterzeichnet sein.Zusätzlich muss auf den neuen Pässen (2024) eine Unterschrift des/derKonsularbeamt*in enthalten sein. Überarbeiteter Leitfaden Familiennachzung: https://hidrive.ionos.com/lnk/QhlwnszKF (Leitfaden Familiennachzug)
UkraineAufenthÜV wird für Einreisen bis 31.12.2024 verlängert
Eine Information von „Berlin hilft“:
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangs-Verordnung wird nun doch verlängert und gilt dann für Einreisen bis 31.12.2024.
Drittstaatsangehörige werden nun jedoch ausgenommen.
Und die VO soll rückwirkend zum 05.03.2024 in Kraft treten, so dass die bisherige Lücke zwar juristisch geschlossen ist, aber die dadurch ausgelösten Probleme kaum wieder gutzumachen sein werden. Uns sind sowohl Fälle einer verweigerten Einreise wie auch Abschiebungen bekannt.
Zahlen & Fakten im Spiegel der populistischen Debatte
Aktualisierte Anwendungshinweise zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Eine Information der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen.
Aktualisierte Anwendungshinweise zum Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz_rein
Förderatlas für Migration, Teilhabe und Zusammenhalt – Tipps und Tricks für Fördermittel (Info über KMN)
Anbei ein Web-Link mit aktuellen Informationen zum „Förderatlas“ zur Kenntnis:
Fahrradspender gesucht!
Details hier im Flyer:
Pressemitteilung vom FRSH: Wir bleiben dabei: NEIN zum „Gemeinsamen Europäischen Asylsystem“
Pressemitteilung der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen zur Polizeilichen Kriminalstatistik
Änderung AsylbLG final – Bezahlkarte
Eine Information von Pro Asyl:
„Liebe Alle,
im Anhang findet ihr die final verhandelten Änderungen des AsylbLG zur Einführung der Bezahlkarte. Es wird wohl diese Woche ans DÜVAnpassG angehängt und noch im Innenausschuss und im Plenum zur 2./3. Lesung aufgesetzt. Leider konnten sich die Grünen nicht damit durchsetzen, die Analogleistungsempfänger von der Bezahlkarte fernzuhalten, sie haben aber gegenüber vorherigen Änderungsfassungen ein paar Abmilderungen reinverhandelt:
- In § 2 ist der Geldleistungsvorrang weg, die Bezahlkarte als Möglichkeit gleichrangig eingeführt, ergänzte Einschränkung: „Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen.“
Neu in § 3 Abs. 3 – gegenüber den ersten Änderungsvorschlägen – sind die Ergänzungen:
- „Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an den Vermieter oder andere Empfangs-berechtigte erfolgen.“
- „Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen.“
Dies müsste z.B. bedeuten, dass Überweisungen aufs Konto nach wie vor in vielen Fällen vorgenommen werden müssen – etwa um Lastschriften für Wohnungsstrom abbuchen lassen zu können oder Vertragsverpflichtungen erfüllen zu können. Was zu der Frage führt, wozu Kommunen in solchen Fällen überhaupt zweigleisig – Überweisung+Karte – fahren sollten.
Die Bezahlkarte ist jetzt also überall als Möglichkeit drin, der Rest ist Ländersache, kommunale Praxis und vieles ist möglich. Abseits der jetzt schon laufenden Experimente in HH, BY und einigen anderen Orten ist mit einer Anbieterentscheidung in der bundesweiten Ausschreibung im August 2024 zu rechnen, Umsetzung ist dann für das vierte Quartal 2024 geplant.
Nicht ausgeschlossen ist – und wir müssen wohl im Detail bzw. regional schon jetzt einiges dafür tun, dass sich das Modell Bezahlkarte in der Praxis nicht so dramatisch durchsetzt bzw. angegriffen wird, z.B. aufgrund zu geringer Bargeldbeträge oder aufgrund von Gebühren.“
Infoschreiben zur Arbeitsmarktzulassung: Neue AMZ-Teams und neue Zuständigkeiten bei der BA
Eine Information vom Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA),
Infoschreiben s.u.:
„Liebe Kolleg*innen,
es gibt neue Zuständigkeiten bei der Arbeitsagentur für das Zustimmungsverfahren im Rahmen der Arbeitsmarktzulassung nicht-deutscher Staatsangehöriger (die so genannte „AMZ-Teams bei der ZAV“). Diese sind zuständig für die behördeninterne Zustimmung zu Anträgen auf Beschäftigungserlaubnisse z. B. mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, aber auch für die Zustimmung zu Visa-Anträgen für neu einreisende Fach- und Arbeitskräfte. Nun sind unter anderem in Meschede, Neuruppin und Darmstadt acht neue Teams geschaffen worden. Dazu gibt es ein Informationsschreiben der BA (siehe Anhang). Erreichbar sind alle Teams über die zentrale Hotline 0228 713 2000
Hier gibt es die Liste der seit 1. April geltenden regionalen Zuständigkeiten, abhängig vom Betriebssitz der künftigen Arbeitgeberin: https://www.arbeitsagentur.de/datei/regionale-zustaendigkeiten-der-zav-im-bereich-arbeitsmarktzulassung_ba048053.pdf
Und hier gibt es eine Liste für die Zuständigkeiten für bestimmte Gruppen (z. B. Spezialitätenköch*innen, ICT-Karte): https://www.arbeitsagentur.de/datei/besondere-zustaendigkeiten-im-bereich-arbeitsmarktzulassung_ba048048.pdf
Hier gibt es weitergehende Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland
Claudius Voigt (Pronomen: er)
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
Hafenstraße 3 – 5
48153 Münster
Neue Tabelle: Spur- und Zweckwechsel
Information vom FRSH:
Liebe Kolleg*innen,
die Frage nach den Möglichkeiten eines Zweck- oder Spurwechsels zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln stellt sich in der Beratungspraxis immer wieder. Durch das Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2.0 sind mehr Zweckwechsel möglich geworden und Beschränkungen verringert worden. Dies gilt in sehr eingeschränkter Form auch für den Spurwechsel aus einem zurückgenommenen Asylantrag.
Die folgende tabellarische Arbeitshilfe soll dazu Hinweise geben. Da es sich hierbei um eine schematische Übersicht handelt, kann dabei naturgemäß nicht jede individuelle Situation erfasst werden, sondern nur erste Orientierung gegeben werden. Dies ersetzt nicht eine individuelle rechtliche Prüfung. Und wie das so ist: Es schleichen sich Fehler ein und manche Dinge lassen sich auch anders bewerten. Wenn Ihnen etwas auffällt, sagen Sie gern Bescheid.
Außerdem gibt es hier eine ausführliche Darstellung als Fließtext:
Arbeitshilfe: Spurwechsel im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Nur wenig geht, vieles geht nicht.
Liebe Grüße
Claudius Voigt (Pronomen: er)
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Tel.: 0251 14486 – 26
Mob.: 01578 0497423
Pressemeitteilung: Brandbrief „Über 190 Verbände fordern Schutz vor Diskriminierung für behinderte Menschen in der Migrationspolitik“
Brandbrief_Pressemitteilung_BZSL_20_3_2024_nicht_barrierefrei
Gegen rechte Ideologien und für gleiche Menschenwürde
Über 190 Verbände fordern Schutz vor Diskriminierung für behinderte Menschen in der Migrationspolitik
(Berlin, 20.03.2024) Anlässlich der drastischen Gesetzesverschärfungen im Migrationsrecht hat das Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen (BZSL) im Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS) mit Unterstützung des Dachverbands der Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) einen bundesweiten Brandbrief initiiert. Innerhalb von nur knapp zwei Wochen wurden über 270 Unterzeichnungen von diversen Fachverbänden und Einzelpersonen gesammelt und es werden laufend weitere Unterzeichnungen entgegengenommen. Der Brandbrief mit seinen politischen Forderungen wurde am 15. April 2024 den zuständigen Minister*innen und Senator*innen für Integration im Zuge der 19. Integrationsministerkonferenz übermittelt.
„Wir hoffen, dass dieses Bekenntnis nun zu einer Mobilisierung von Politik und Verwaltung beiträgt und ein langfristiges Signal für die Anerkennung und Bekämpfung der Diskriminierungserfahrungen der so häufig unsichtbaren und vergessenen Gruppe von Geflüchteten und Migrant*innen mit Behinderungen setzt“, so die Beraterin des BZSL Gina Schmitz.
Die Pressemitteilung und alle näheren Informationen sind auf der BZSL-Webseite verfügbar…
…Für Pressefragen stehen wir unter bns@bzsl.de oder n.buettner@ueberleben.org gerne zur Verfügung.
Vielen Dank!
Solidarische Grüße
Gina Schmitz & Nicolay Büttner & Badran Ramadan
Fachstelle für Geflüchtete mit Behinderung, chronischer Erkrankung und Ältere
im Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS)
Informationen zur Bezahlkarte vom FRSH
„Sehr geehrter Herr Link,
(…)
Bevor ich abschließend den aktuellen Sachstand zusammenfasse, weise ich auf die Ausschreibung von FHH hin, die angestrebt mit einem Zuschlag im Sommer enden soll: Bieterportal / eVergabe-Plattform dataport – Details (hamburg.de)
Nach Verhandlungen auf CdS-Ebene wurden folgende bundeseinheitlichen Mindeststandards für eine Ausschreibung im Länderverbund festgelegt:
Wesentliche Anforderungen an die Bezahlkarte sind:
- Guthabenbasierte Karte mit Debit-Funktion
- Einfaches Aufladen durch Behörden per Überweisung in Echtzeit
- Karte sowohl physisch als auch möglichst digital auf dem Smartphone
- Bargeldabhebung nur im Inland über einen vorher definierten Betrag, die Höhe des Betrages wird innerhalb der Landesregierung noch geeint,
- Eingeschränkte Transaktionsmöglichkeiten (keine Überweisungen keine Onlinekäufe außerhalb der EU, Nutzung im Inland)
- Optionale Funktionen (Einschränkungsmöglichkeit des Postleitzahlbereiches und von Dienstleistern (z. B. Glückspiel))
- Anschlussfähigkeit an die Leistungsbehörden der Kommunen
- Anschlussfähigkeit an das allgemeine Debit-Karten-Akzeptanzstellensystem
- Möglichkeit zur Sperrung der Karte auf Veranlassung der Leistungsbehörde bzw. durch den Leistungsbeziehenden selbst
- Einsicht in den Guthabenstand durch den Leistungsberechtigten
- Einsicht in den Guthabenstand des Leistungsberechtigten durch die Leistungsbehörde für eine Übertragung auf neue Karte im Falle des Kartenverlusts
- Ausreichung der Bezahlkarten an die Bedarfsgemeinschaft
- Design neutral und diskriminierungsfrei
- Zentrale Benutzerverwaltung durch den Kartendienstleister
- Bundeseinheitliche mehrsprachige Hinweise zur Kartennutzung für die Leistungsbeziehenden
Derzeit wird zudem diskutiert, ob und ggfs. welche Novellierungen im AsylbLG angezeigt sind, damit die Einführung der Bezahlkarte rechtssicher erfolgt.
In Schleswig-Holstein soll eine einheitliche Lösung für den Zeitraum ab der Ankunft der Leistungsberechtigten beim Landesamt für Flüchtlinge und Zuwanderung bis – nach Kreisverteilung -zum Ende der Anspruchsberechtigung (Ausreise oder Wechsel in einen Aufenthaltstitel) in den Kommunen erarbeitet werden.
Die Bezahlkarte wird in SH absehbar im IV. Quartal 2024 starten können.
Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie,
Senioren, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein.“
Migrations-, integrations- und flüchtlingsspezifische Drucksachen in der aktuellen Landtagsbefassung
Anbei die Links zu Drucksachen des Landtages, die den Bereich Migration, Integration und Flüchtlinge betreffen, zur Kenntnis.
Im Einzelnen handelt es sich um:
- Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Harms (SSW) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
„Schutzkonzepte für geflüchtete Menschen in Landesunterkünften“ – Drucksache 20/1888
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/01800/drucksache-20-01888.pdf - Antrag der Fraktion der FDP
„Zentralisierung Rückkehrmanagement“ – Drucksache 20/1991
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/01900/drucksache-20-01991.pdf
Aufenthaltsrecht – Übersicht über die jüngst in Kraft getretenen Rechtsänderungen
Eine Information vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport:
„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie wissen, sind aktuell zahlreiche Änderungen des Aufenthaltsrecht in Kraft getreten, die wir in beiliegendem Vermerk stichpunktartig für Sie dargestellt haben.
Gruß, Werner Ibendahl
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport“
20240306 Vermerk Rechtsänderungen FEG 2.0 u.a., Info ABH
Bundeszentralamt für Steuern bestätigt: Mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht Kindergeldanspruch.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat bestätigt, dass auch mit einem Aufenthaltsrecht allein nach Art. 10 VO 492/2011 ein Kindergeldanspruch besteht. Dies geht aus einem Schreiben der Familienkasse NRW-Ost an das Finanzgericht Münster hervor. Eine allgemeine Information dazu sei momentan „in Vorbereitung“. Das Bundeszentralamt für Steuern ist die Aufsichtsbehörde der Familienkassen und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Hier ist das Schreiben, das in der Argumentation gegenüber den Familienkassen hilfreich sein kann: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/kindergeld_und_elterngeld/Bestaetigung_BMFSt_zum_Kindergeldanspruch_ueber_VO__EU__492-2011__002_.pdf
Beratungsstellen berichten aus der Praxis, dass der Kindergeldanspruch in diesen Fällen bisher teilweise abgelehnt oder gar hohe Summen zurückgefordert werden, wenn nur (noch) ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 erfüllt ist. Das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht dann, wenn ein EU-angehöriger Elternteil Arbeitnehmer*in war oder ist, und eines ihrer Kinder die Schule besucht. Dann behält nach der Rechtsprechung des EuGH dieses Kind ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung, auch wenn der Elternteil die Arbeit verliert – und zwar auch über sechs Monate hinaus und auch wenn die Arbeit nicht unfreiwillig verloren geht. Das Aufenthaltsrecht überträgt sich auf den oder die Elternteil(e), die die elterliche Sorge tatsächlich ausüben. Es spielt dabei keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit das Kind und der andere Elternteil haben.
Dass mit Art. 10 VO 492/2011 ein Kindergeldanspruch besteht, hatte unter anderem auch das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt (FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2023; 9 K 1192/23 Kg). Der EuGH hatte bereits zuvor entschieden, dass mit diesem Aufenthaltsrecht ein Anspruch auf sozialrechtliche Gleichbehandlung besteht (gem. Art. 7 VO 492/2011 und Art. 4 VO 883/2004). Daher haben die betroffenen Familien unter anderem einen Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020; Rechtssache C‑181/19). Dass dieser Anspruch auf Gleichbehandlung auch für das Kindergeld gilt, wurde von den Familienkassen bislang oft ignoriert – zumal weder § 62 Abs. 1a EStG noch die Dienstanweisungen diese Konstellation ausdrücklich nennen. Nun hat die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dies aus ihrer Sicht rechtswidrig war.
Der Anspruch auf Kindergeld ist zunehmend umstritten, weil die damalige schwarz-rote Bundesregierung und Gesetzgeberin EU-Bürger*innen seit dem Jahr 2019 bestimmte nicht-erwerbstätige EU-Bürger*innen aus migrationspolitischen Erwägungen vom Kindergeld ausgeschlossen haben. Diese Ausschlüsse dürften jedoch mit Unionsrecht und dem Anspruch auf Gleichbehandlung unvereinbar sein. So hat der EuGH bereits entschieden, dass auch während der ersten drei Monate des Aufenthalts das Kindergeld gewährt werden muss, auch wenn der Elternteil (noch) nicht erwerbstätig ist (EuGH, Urteil vom 1. August 2022; C‑411/20). Dasselbe dürfte nach Ablauf der drei Monate für die Zeit der Arbeitsuche gelten.
Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Eine Info von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
„Hier sind die neuen, ab 1. März 2024 geltenden Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG 2.0). Es handelt sich um eine aktualisierte „Clean-Fassung“ sowie um eine Fassung, in der die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Version kenntlich gemacht sind. Enthalten sind darin auch die Hinweise zur neuen Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis § 16g und zum Spurwechsel (Nr. 10.1ff).
240226_AnwHinweise_FEG 2.0_TrancheII_Vergleich TrancheI
240226_AnwHinweise_FEG 2.0_TrancheII_CLEAN