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Freie Plätze Informatikkurs in Kiel

20. Februar 2023|

In dem im März startenden Informatik-Kurs der ZBBS sind noch Plätze frei!

Interessierte melden sich bitte an unter
https://eveeno.com/Informatik-fuer-Gefluechtete

Der Kurs dient der Vermittlung von Grundlagen der (Fach-)Informatik und wird online durchgeführt, ergänzt durch Präsenztage in Kiel. Der Unterricht findet 3x pro Woche von 12:00 – 17:35 Uhr statt, an den anderen beiden Tagen von 14:00 – 17:35 Uhr.

Das Angebot richtet sich an Geflüchtete, die eine Ausbildung in der Fachinformatik absolvieren möchten, ein Studium anstreben oder einen Job in der Informatik suchen und denen noch Vorkenntnisse, Sicherheit in der Fachsprache oder praktische Erfahrungen fehlen.

Teilnehmen können erwachsene Geflüchtete aus ganz Schleswig-Holstein mit mindestens B1-Niveau, einem guten logischen Verständnis und Grundkenntnissen im Umgang mit dem Computer. Insbesondere Frauen möchten wir ermutigen, sich anzumelden!

Detaillierte Informationen zum Inhalt des Kurses entnehmen Sie bitte dem angehängten Flyer.

Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne unter inge@zbbs-sh.de

InGe_Flyer_2023_März

Schleswig-Holstein verlängert Abschiebestopp in den Iran bis 30.06.2023

11. Januar 2023|

Pressermitteilung des Sozialministerium SH vom 10.1.2023

Integrations- und Gleichstellungsministerin Aminata Touré:„Die Menschenrechtslage im Iran ist dramatischer als je zuvor. Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin unverantwortlich, Menschen in den Iran zurückzuführen.

KIEL. Abschiebungen aus Schleswig-Holstein in den Iran bleiben aus humanitären Gründen weiterhin ausgesetzt. Integrations- und Gleichstellungsministerin Aminata Touré hat den seit dem 13. Oktober 2022 bestehenden und bis zum 12. Januar 2023 geltenden Abschiebungsstopp des Landes Schleswig-Holstein bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

„Die Menschenrechtslage im Iran ist dramatischer als je zuvor. Demonstrationen werden gewalttätig zerschlagen, Menschen verhaftet, misshandelt und hingerichtet. Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin unverantwortlich, Personen in den Iran zurückzuführen“, sagte Touré heute in Kiel: „Wir stehen solidarisch an der Seite der Menschen im Iran, die sich für individuelle und gesellschaftliche Freiheit und insbesondere für die Rechte von Frauen einsetzen.“

Ministerin Touré hält darüber hinaus eine bundesweit einheitliche und konkretisierte Abschiebungsstoppregelung weiterhin für notwendig. Die Konferenz der Innenministerinnen und -minister hatte sich am 2. Dezember 2022 in München zwar darauf verständigen können, dass „angesichts der gegenwärtigen katastrophalen Menschenrechtssituation im Iran bis auf Weiteres keine Abschiebungen durchgeführt werden“ und sich in diesem Zusammenhang auch für Ausnahmen, zum Beispiel für Gefährder und schwere Straftäter, ausgesprochen. Hinreichend bestimmte Vorgaben für in allen Bundesländern einheitlich umsetzbare Abschiebungsstoppanordnungen gemäß § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wurden jedoch nicht vereinbart.

Zum 30.11.2022 befanden sich insgesamt 5.452 iranische Staatsangehörige in der Zuständigkeit der schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden. 885 dieser Personen verfügten über eine Duldung.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Patrick Tiede | Fenja Hardel | Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH

Neuer Informatik-Kurs für Geflüchtete ab März 2023

11. Januar 2023|

Im Projekt „InGe – Informatik für Geflüchtete“ startet im März 2023 ein neuer 5-monatiger Kurs.

Der Kurs dient der Vermittlung von Grundlagen der (Fach-)Informatik und wird online durchgeführt, ergänzt durch Präsenztage in Kiel.
Mit dem Angebot sollen insbesondere Frauen angesprochen werden. Teilnehmen können erwachsene Geflüchtete aus ganz Schleswig-Holstein.

Interessierte Geflüchtete können sich jetzt schon über https://eveeno.com/Informatik-fuer-Gefluechtete anmelden.

Detaillierte Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen, den Kurszeiten sowie dem Inhalt des Kurses entnehmen Sie bitte dem angehängten Flyer.
Für weitere Fragen melden Sie sich gerne unter inge@zbbs-sh.de !

Mit freundlichen Grüßen
Gunhild Grote“

InGe_2023_März_Flyer

 

 

 

 

BSG: Obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V trotz AsylbLG-Grundleistungen

11. Januar 2023|

Das Bundessozialgericht hat am 10. März 2022 ein nicht unwichtiges Urteil zum Thema Krankenversicherung gefällt, das Personen betrifft, die Grundleistungen nach § 3 / 4 AsylbLG erhalten:

Im Kern ging es dabei um die Frage, ob Personen, die aus einer Pflicht- oder Familienversicherung ausscheiden (z. B. weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung endet), anschließend über die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V weiterhin gesetzlich versichert bleiben, oder ob die Absicherung im Krankheitsfall dann wieder nur über § 4 AsylbLG geht.

 

Das BSG hat entschieden, dass trotz Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 / 4 AsylbLG die obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift: Die Betroffenen bleiben demnach gesetzlich versichert und das Sozialamt trägt die Kosten für den Krankenkassenbeitrag. Ein Austritt aus der gesetzlichen Versicherung ist nicht möglich, da die Absicherung im Krankheitsfall über § 4 AsylbLG keine gleichwertige Absicherung im Krankheitsfall darstellt:

 

„Die Vorschrift erkennt die eingeschränkten Leistungen nach § 4 AsylbLG nur im Rahmen der Auffang-Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung gilt dies nicht. Einge­schränkte Leistungen nach § 4 AsylbLG stellen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall iS des § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V dar. Eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs 11 Satz 3 SGB V im Rahmen des § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V ist aufgrund entgegenstehender Regelungs­zwecke beider Vorschriften und des Fehlens einer unbewussten Regelungslücke ausgeschlos­sen.“

 

Etwas anderes gilt allerdings, wenn Personen nach Ausscheiden aus der Pflicht- oder Familienversicherung (nahtlos bzw. spätestens innerhalb eines Monats des nachwirkenden Versicherungsschutzes nach § 19 Abs. 2 SGB V) Leistungen nach § 2 AsylbLG oder SGB XII erhalten: In diesem Fall besteht eine gleichwertige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass die Obligatorische Anschlussversicherung nicht greift.

Sozialrechtliche Ansprüche mit „Chancen-Aufenthaltsrecht“ (§ 104c AufenthG)

11. Januar 2023|

Mit dem „Chancen-Aufenthaltsrecht“, das am 31.12. in Kraft getreten ist, wird mit § 104c AufenthG eine neue Aufenthaltserlaubnis eingeführt, die geduldete Personen erhalten sollen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland gelebt haben. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden sich für die Personen auch in sozialrechtlicher Hinsicht erhebliche Änderungen ergeben: Es besteht – anders als zuvor mit der Duldung – Zugang zum SGB II statt AsylbLG, jede Erwerbstätigkeit ist erlaubt, es entsteht in aller Regel eine Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag usw.

 

Hier gibt es eine Übersicht zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/Chancen-Aufenthaltsrecht/104c.pdf

Verlängerung der UkraineAufenthÜV – Einreise bis 31.05.2023

11. Januar 2023|

Eine Info der GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.)

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde kurz vor Auslaufen durch Verordnung vom 28. November 2022 nochmal bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Somit sind nun bis zum 31.05.2023 weiterhin alle Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Siehe Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 30. November:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?3

hier die aktuelle Fassung:

https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenth_v/BJNR606700022.html

 

„Chancen-Aufenthaltsrecht“ und „Bürger*innengeld“: Lesefassungen der Gesetzesänderungen

11. Januar 2023|

Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.“ informiert:

„Die Kolleg*innen von Tacheles e.V. haben mit großem Arbeitsaufwand Lesefassungen der vollständigen Gesetzestexte zum SGB II und SGB XII mit den zum 1. Januar bzw. 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Änderungen erstellt: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/sgb-ii-gesetzestext-lesefassung-zu-den-sgb-ii-aenderungen.html

Und unsere Kollegin Kirsten Eichler hat eine Lesefassung der Gesetzesänderungen im AufenthG durch das „Chancen-Aufenthaltsrecht“ erarbeitet: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Arbeitshilfe_Aufenthaltsrecht_Chancen-Aufenthaltsrecht_Stand_5.12.2022.pdf (Dies auch als nachträgliche Verneigung vor unserem verstorbenen Kollegen Volker Maria Hügel, der seine Lesefassungen zu Gesetzesänderungen früher üblicherweise schon rumgeschickt hatte, bevor normale Menschen überhaupt wussten, dass es einen Gesetzentwurf gibt).“

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur AsylbLG-Regelbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften

11. Januar 2023|

Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.“ informiert

„Am 24. November 2022 hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich eine Entscheidung veröffentlicht, nach der alleinstehende Personen, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 statt 2 haben. Die seit September 2019 geltende Rechtslage, nach der in diesen Fällen als „Sonderbedarfsstufe“ nur Leistungen nach Stufe 2 bewilligt werden, ist und war von Anfang an verfassungswidrig. Die Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit aus Union und SPD hatte die Einführung der zehnprozentigen Kürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften damals damit begründet, dass es sich um „Schicksalsgemeinschaften“ handele, von denen erwartet werden können, dass sie gemeinsam wirtschaften und damit Einsparungen erzielen. Allein: Wie diese vermuteten Einsparungen zustande kommen sollen, konnten Gesetzgeberin und Regierung bis heute nicht ansatzweise belegen. So ganz nebenbei wurde mit der Erfindung einer „Schicksalsgemeinschaft“ übrigens eine metaphysische Kategorie im Sozialrecht etabliert. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun fest: „Die Leistungen müssen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (…). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (…)“

 

Was das nun heißt, ob rückwirkende Zahlungen durchsetzbar sind und was sonst noch zu tun ist, dazu gibt es hier eine Arbeitshilfe: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Keine Kürzung der AsylbLG-Regelbedarfe für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften – Hinweise für die Praxis.“

 

 

Adventscafé muss leider ausfallen!

6. Dezember 2022|

Keine Abschiebungen in den Iran – Aktualisierung vom 5.12.2022

4. Dezember 2022|

Eine Stellungnahme vom Flüchtlingsrat SH

Zum Abschluss der Innenministerkonferenz in München haben sich die Teilnehmenden darauf geeinigt, vorerst keine Menschen mehr in den Iran abzuschieben. Für Gefährder oder andere Täter sollen Ausnahmen gelten.

Bis auf Weiteres sollen abgelehnte Asylbewerber nicht mehr in den Iran abgeschoben werden. Darauf haben sich die Innenministerinnen und Innenminister von Bund und Ländern bei ihrer Herbsttagung in München geeinigt. Das gab der bayerische Ressortchef Joachim Herrmann (CSU) zum Abschluss der Tagung bekannt.

Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius allerdings kritisierte als Sprecher der SPD-geführten Innenressorts, dass man sich nicht auf einen formalen Abschiebestopp [gem. § 60a Abs 1 Aufenthaltsgesetz)] mit den von CDU und CSU geführten Innenministerien habe einigen können.

Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein bedauert, dass es somit bei der Innenministerkonferenz nur zu einer gemeinsamen Absichtserklärung gekommen ist, vorläufig nicht in den Iran abzuschieben. Der Flüchtlingsrat appelliert an die Landesregierung Schleswig-Holstein jetzt Rechtssicherheit herzustellen und umgehend einen für die Ausländerverwaltungen verbindlichen Abschiebungsstopp zu erlassen.

 

Aktualisierung vom Flüchtlingsrat SH vom 5.12.2022:

„Zu unserer Interpretation der Beschlusslage der Innenministerkonferenz (IMK) bzgl. eines Iran-Abschiebungsstopps (s.u.) bestätigt uns das schleswig-holsteinische Integrationsministerium, dass die IMK sich vergangene Woche nicht zu einem rechtsverbindlichen bundesweiten Abschiebungsstopp hat entschließen können. Schleswig-Holstein wird demnach aber seinen Erlass nach den laufenden drei Monaten verlängern. Dem Vernehmen nach habe das Bundesinnenministerium (BMI) bereits auf der IMK sein Einvernehmen erklärt. Bis wann dieser verlängerte landeseigene Abschiebungsstopp befristet sein wird, soll sehr zeitnah nach Vorliegen des Protoikolls zur IMK-Beschlusslage kommuniziert werden.“

Presseerklärung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

4. Dezember 2022|

Gemeinsame Presseerklärung vom

  • Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
  • Lifeline- Vormundschaftsverein für minderjährige Geflüchtete e.V.

Kiel, 2.12.2022

Zur heutigen Abstimmung im Bundestag:

Jugendliche bleiben außen vor?!

Chancen-Aufenthaltsrecht soll nur selektiv Chancen vergeben

 

Beim neuen Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Geflüchtete gibt es auf den letzten Metern noch einige gravierende Änderungen: Unter anderem wird gegenüber dem ersten Gesetzentwurf der Stichtag auf den 31.10.2022 verschoben und das Chancen-Aufenthaltsrecht auf 18 Monate verlängert. Aber es gibt auch eine gravierende Verschlechterung: Jugendliche und junge Erwachsene sollen eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a Aufenthaltsgesetzt nur erhalten, wenn sie mindestens ein Jahr geduldet wurden. Für ein Aufenthaltsrecht nach §25b AufenthG gilt diese Einschränkung nicht. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll heute in 2. und 3. Lesung im Bundestag beschlossen werden.

Flüchtlingsrat und Vormundschaftsverein lifeline rufen den Bundestag auf, dem Gesetz in dieser Form nicht zuzustimmen, sondern Nachbesserung zugunsten der jugendlichen Geflüchteten durchzusetzen.

Es war ein langer Weg zu dieser Gesetzesnovelle: Die Voraufenthaltszeit für gut integrierte Jugendliche, um nach §25a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, soll endlich von vier auf drei Jahre verkürzt werden. Ein Meilenstein für die jungen Menschen, deren Bemühungen damit wesentlich schneller zu der so notwendigen Aufenthaltsverfestigung – und damit zu Sicherheit und erfolgreicher Integrationsperspektive – führen können.

Nun soll diesen jungen Menschen, die nach allen Erfahrungen – wenn man sie lässt – in kürzester Zeit Höchstleistungen vollbringen, ein Duldungsjahr auferlegt werden. Ein Jahr, indem sie beim Bildungs- und Arbeitsmarktzugang ausgebremst werden, ständig die Abschiebungen droht und sie so weiter einer demotivierenden Unsicherheit ausgesetzt sind.

„In der Begleitung von jungen Geflüchteten erleben wir täglich, dass aber gerade Sicherheit, Perspektive und Selbstwirksamkeit für die Jugendlichen entscheidend sind“, erklärt Dorothee Paulsen, Referentin beim Vormundschaftsverein für minderjährige Geflüchtete – lifeline e.V.

Dieser „faule Kompromiss“ (PE BumF, tdh, JoG und PRO ASYL v. 30.11.2022) bewirkt aber das Gegenteil. „Und er sendet das Signal, dass die politische Verweigerung wirksamen Flüchtlingsschutzes künftig besonders auf dem Rücken derer ausgetragen werden soll, die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz den höchsten Schutzanspruch und gleichzeitig am wenigsten Stimme haben“, mahnt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein.

Angesichts von Arbeits- und Fachkräftemangel und zu vielen unbesetzten Ausbildungsstellen sei dies zudem für die gesamte Gesellschaft eine widersinnige Entscheidung, ausgerechnet hochmotivierte junge Menschen auszubremsen.

 

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Chancen-Aufenthaltsrecht kommt!

4. Dezember 2022|

Beim Chancen-Aufenthaltsrecht gibt es auf den letzten Metern noch einige gravierende Änderungen: Unter anderem wird der Stichtag auf den 31.10.2022 verschoben und das Chancen-Aufenthaltsrecht auf 18 Monate verlängert.
Aber es gibt auch eine gravierende Verschlechterung: Jugendliche und junge Erwachsene sollen eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a nur erhalten, wenn sie mindestens ein jahr geduldet wurden. Für ein Aufenthaltsrecht nach §25b AufenthG gilt diese Einschränkung nicht. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll am Freitag beschlossen werden. Einen Überblick über die Änderungen gibt Peter von Auer mit nachfolgender News auf der Web-Seite von PRO ASYL:

Das Chancen-Aufenthaltsrecht kommt

Veröffentlichungen: Leitfaden für Geflüchtete Frauen / Factsheet zur Unterbringung von LSBTIQ* Asylsuchenden/ Wörterbuch zum Asylverfahren

4. Dezember 2022|

Im Rahmen des AMBA Projektes hat Kargah e.V. drei Broschüren verfasst (zum Teil auch in Kooperationen, Details siehe jeweilige Beschreibung weiter unten).

Diese stehen nun über die kargah Website zum Download zur Verfügung. Verbreitet sie gerne an weitere Interessierte.

Es gibt einen Leitfaden für geflüchtete Frauen, ein Factsheet zur Unterbringung von LSBTIQ*-Asylsuchenden und ein Wörterbuch in 4 Sprachen zum Asylverfahren.

**** Leitfaden für geflüchtete Frauen***

https://www.kargah.de/images/2022/amba_3/Leitfaden_fuer_gefluechtete_Frauen.pdf

Geflüchtete Frauen besser schützen!

4. Dezember 2022|

Zum internationalen Tag zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen:

Zweite Meldung vom Tage
https://www.frsh.de/artikel/gefluechtete-frauen-besser-schuetzen-1/

Gemeinsame Presseerklärung

Kiel/Frankfurt-M., 25. November 2022

Zum internationalen Tag zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen:
Geflüchtete Frauen besser schützen!

PRO ASYL, Flüchtlingsrat SH und die anderen Landesflüchtlingsräte: Deutschland muss mehr tun, um geflüchtete Frauen vor Gewalt zu schützen und sie menschenwürdig aufzunehmen!

Krieg in der Ukraine, Unterdrückung und massive Gewalt in Afghanistan und im Iran: Das Jahr 2022 zeigt sehr deutlich, dass Frauen von Krieg und Krisen häufig  besonders betroffen sind. „Wir stehen solidarisch mit all jenen, die derzeit im Iran unerschrocken auf die Straße gehen, und allen anderen Frauen weltweit, die in ihren Ländern teils unter Lebensgefahr für ihre Rechte als Menschen, als Frauen, kämpfen“, so Simone Eiler vom Bayerischen Flüchtlingsrat.

Weltweit sind rund 50 Millionen Frauen und Mädchen auf der Flucht. „Auch in Schleswig-Holstein nimmt die Zahl der Frauen unter den Schutzsuchenden stetig zu“, mahnt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein. im laufenden Jahr liege ihr Anteil schon bei über 60 Prozent. „Es ist damit zu rechnen, dass nicht zuletzt unter dem Eindruck der Eskalation des Ukraine-Krieges, der türkischen Waffenggänge in Nordsyrien und Nordirak, der fortwährenden Gewaltentwicklung im Iran und der Verfolgung und Überlebensnot in Afghanistan die Zahl der Frauen unter den hierzulande Schutz Suchenden weiter zunehmen wird“, zeigt sich Martin Link überzeugt.

Von Deutschland erwarten PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte einen besseren Schutz von geflüchteten Frauen und menschenwürdige Aufnahmebedingungen: „Ob es um Unterbringung in sicheren Wohnungen geht, um ein geschlechtersensibles Asylverfahren oder um medizinische und psychosoziale Unterstützung – Deutschland muss deutlich mehr dafür tun, dass schutzsuchende gewaltbetroffene Frauen aufgenommen werden, gut ankommen, und sicher, selbstbestimmt und in Würde hier leben können“, so Andrea Kothen, Referentin von PRO ASYL.

Vergewaltigungen sind Kriegsstrategie

In den Herkunftsländern geflüchteter Frauen ist physische, sexualisierte, psychische und strukturelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen vielfach alltägliche Praxis. Dazu gehören Zwangsverheiratungen, drohende Femizide, Genitalverstümmelung/-beschneidung*, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution und Menschenhandel. In Kriegen gehören systematische Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen häufig zur Kriegsstrategie.

In Afghanistan sind Unterdrückung und Gewalt gegen Frauen spätestens seit der Machtübernahme der Taliban mit aller Brutalität zurückgekehrt. Frauenrechtsaktivistinnen sind unter den Taliban derart bedroht, dass ihnen nichts anderes bleibt, als sich zu verstecken und auf eine Chance zur Ausreise zu hoffen. „Das Bundesaufnahmeprogramm ist im Oktober offiziell angelaufen, aber es ist äußerst intransparent und bietet vielen gefährdeten Frauen keine Perspektive“, sagt Marziya Ahmadi vom Team Afghanistan beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein.

Leidvolle Erfahrungen, Diskriminierung und Gewalt auch in Deutschland

Frauen, denen die Flucht aus ihrer Heimat gelingt, befinden sich regelmäßig in einer kaum endenden Gewaltspirale: Auf dem oft monate- oder jahrelangen Fluchtweg erleben sie überproportional häufig weitere Gewalt. Nicht selten setzen sich leidvolle Erfahrungen, Diskriminierung und Gewalt sogar für diejenigen Frauen fort, die nach Deutschland geflohen sind.

Das Kontrollgremium für die Istanbul Konvention GREVIO hat der Bundesregierung im Oktober 2022 bescheinigt, dass der Gewaltschutz von Frauen insbesondere in Bezug auf mehrfach diskriminierte Frauen wie Asylsuchende oder Frauen mit Behinderung große Mängel aufweist und mehr für ihren Schutz getan werden muss. So kritisiert GREVIO etwa die Unterbringungssituation von geflüchteten Frauen vor dem Hintergrund, dass sie „vor geschlechtsspezifischer Verfolgung geflohen sind oder auf der Flucht ungeheuerliche Formen sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt erlebt haben“.

Forderungen an die Bundesregierung

Das Gremium sieht »ein größeres Muster der Bereitstellung von Unterkünften, die keine Sicherheit gewährleisten“. Sie böten keine Bedingungen, „welche Frauen und Mädchen die Möglichkeit geben, ihre Erlebnisse mit Hilfe von spezialisierter Beratung und Unterstützung zu verarbeiten, um sie den Interviewern offen zu legen und den Genesungsprozess zu beginnen“.

Matrialien und Unterstützungsangebote:

In einem umfassenden Bericht listet GREVIO zahlreiche Mängel auf und gibt der Bundesregierung konkrete und zügig umzusetzende Aufgaben. Was der Ausschuss mit Blick auf geflüchtete Frauen von der Bundesregierung konkret erwartet, steht in einer News von PRO ASYL vom Oktober 2022.
Ausführliche Hintergrundinformation zur Situation geflüchteter Frauen sind in der aktuellen Ausgabe des Magazins Der Schlepper des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein nachzulesen.

Auf die Gruppe der geflüchteten Frauen spezialisierte Einrichtungen in Schleswig-Holstein sind u.a.:

  • Team Afghanistan, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., afghanistan@frsh.de, T. 0431-5568 1358, Flyer
  • Tabu – Anlaufstelle Gesundheit, Kiel, www.tabu-sh.de, T. 0431-26093119
  • Myriam – Beratung für geflüchtete Frauen, www.myriam.sh, T. 0431-55 77 91 93
  • TIO – Treff und Informationsort für Migrantinnen, www.tio-kiel.de, T. 0431-67 17 78
  • Landesverband Frauenberatung Schleswig-Holstein, www.lfsh.de, T. 0431-996 96 36

* Zum Begriff Genitalverstümmelung/Genitalbeschneidung : https://fim-frauenrecht.de/unsere-themen/genitalbeschneidung#Definition

gez. Martin Link

Publikation „Fakten zu Flucht und Asyl“

4. Dezember 2022|

Der Sachverständigenrat für Integration und Migration hat seine Publikation „Fakten zu Flucht und Asyl“ aktualisiert. Darin finden Sie die wichtigsten Informationen und Zahlen, u. a. zu Asylanträgen, Herkunftsländern, Schutzquoten und Aufenthaltsbeendigung. Ein gesonderter Abschnitt informiert über die aktuelle Fluchtzuwanderung aus der Ukraine. Das Faktenpapier erklärt auch die Regeln für Asylverfahren sowie den Zugang zu Bildung und Arbeit für Flüchtlinge in Deutschland. Darüber hinaus fasst es aktuelle Statistiken zu Flucht und Asyl weltweit sowie in der Europäischen Union zusammen.

Das „Kurz und bündig“ können Sie hier abrufen.

Dort stehen auch folgende „Kurz und bündig“-Publikationen zum Download zur Verfügung:

  • Fakten zur Einwanderung in Deutschland
  • Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Ungleiche Bildungschancen

Dr. Cornelia Schu

Geschäftsführung

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Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) gGmbH

 

IQ Wochenkalender 2023 kann ab sofort bestellt werden!

4. Dezember 2022|

Seit fast 10 Jahren stellt das IQ Netzwerks Schleswig-Holstein den interkulturellen Kalender für unsere Partner*innen zur Verfügung.
Der Kalender 2023 ist nun der Letzte, der im IQ Netzwerk Schleswig-Holstein erstellt und veröffentlicht wird.

In diesem Jahr trägt er den Titel „Migrant*innen als Fachkräfte gewinnen – der Schlüssel liegt in der Vernetzung!“.
Auch diesmal enthält er neben interkulturellen Feiertagen viele informative und bewegende Beiträge.

Zum Bestellformular folgen Sie diesem Link.
Bitte sehen Sie von Bestellungen auf anderen Wegen ab.
Die Kalender werden von unserem Versandpartner ab Dezember einmal wöchentlich verschickt.

Wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrem täglichen Begleiter!
Ihr Team der Koordination des IQ Netzwerks Schleswig-Holstein

Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Asylverfahrens

4. Dezember 2022|

Die Bundesregierung hat Anfang November dem Bundestag einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Asylverfahrens vorgelegt.
Er wurde dort mit der Drucksachennummer 20/4327 veröffentlicht.
Dort wurden folgende Punkte geregelt:
1) Es wird eine unabhängige Asylverfahrensberatung eingegührt (§ 12 a, Seite 5)
2) Asylanträge sollen in sechs Monaten entschieden werden, bei Problemen innerhalb von 18 Monaten (§ 24, Seite 6). Das ist die Umsetzung der EU-Richtlinie.
3) Entscheidungsstopps werden legal: Bei einer unsicheren Lage im Herkunftsland prüft das BAMF alle sechs Monate die Lage und entscheidet nicht (§ 24, Seite 6)
4) Es wird verankert, dass eine Begleitperson mit zur Anhörung darf (§ 25, Seite 6)
5) Die Gründe für Widerruf und Rücknahme einer Anerkennung werden neu gefasst (§ 73, Seite 8/9)
Damit verschwindet die automatische Widerrufsprüfung aus dem Gesetz.
6) Beim Verwaltungsgericht können abgelehnte (befangene) Richter erstmal weiter machen. Und die schriftliche Entshceidung wird erleichtert (§ 77, Seite 11)
7) Es wird einfacher, zum Bundesverwaltungsgericht zu kommen, um schneller Grundsatzentscheidungen herbeizuführen (§ 78, Seite 11).

2022-11-08-entwurfasyl-2004327

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