Eine Weiterleitung vom Hessischen Flüchtlingsrat:

Das BAMF teilt mit, dass es in diesem Jahr keine Zulassungen zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG mehr erteilen werde. Dies betrifft also insbesondere Menschen mit Aufenthaltsgestattung, Ermessensduldung oder § 24, die freiwillig im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden möchten.

Nicht betroffen sein dürften allerdings die Zulassungen nach § 44 Abs. 1 AufenthG (Personen, die aufgrund der erstmaligen Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel einen Anspruch auf Integrationskurs haben).

Nicht betroffen sind außerdem die Personen, die nach § 44a AufenthG vom Jobcenter, der ABH oder dem Sozialamt zum I-Kurs verpflichtet werden. Dies sind unter Umständen auch Personen mit § 24 AufenthG (die das Jobcenter verpflichten kann) oder mit Aufenthaltsgestattung oder Ermessensduldung (die das Sozialamt im Rahmen des AsylbLG verpflichten kann). Damit die Personen am I-Kurs teilnehmen können, ist künftig also eine Verpflichtung erforderlich.