Eine Info vom FRSH:

https://www.frsh.de/artikel/msjfsigsh-sogenannter-zentralisierungserlass

  • Erlass des Sozialministeriums SH vom 8

Schleswig-Holsteiner Erlass zur Anwendung des § 3 Abs. 7 und 8 AuslAufnVO zur Überstellung von ausreisepflichtigen vermeintlich Straffälligen durch die kommunalen Ausländerbehörden an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge in Neumünster

Auszug aus dem Erlass vom 18.2.2026:

„… Die Landesregierung hat im Rahmen ihres Maßnahmenpakets in den Bereichen Sicherheit, Migration und Prävention vom 17.09.2024 beschlossen, die aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit für Personen, die die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen, beim LaZuF zu zentralisieren. Es soll die aufenthaltsrechtliche
Sachbearbeitung einschließlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in die Zuständigkeit des Landes übergehen.

Zusätzlich wurde zwischen der Landesregierung und den Kommunalen Landesverbänden am 06.12.2024 vereinbart, dass das LaZuF zentral für die Stellung aller
aufenthaltsrechtlichen Haftanträge zuständig werden soll. …“

Download:   Erlass des Sozialministeriums SH vom 18.2.206