Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.“ informiert

„Am 24. November 2022 hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich eine Entscheidung veröffentlicht, nach der alleinstehende Personen, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 statt 2 haben. Die seit September 2019 geltende Rechtslage, nach der in diesen Fällen als „Sonderbedarfsstufe“ nur Leistungen nach Stufe 2 bewilligt werden, ist und war von Anfang an verfassungswidrig. Die Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit aus Union und SPD hatte die Einführung der zehnprozentigen Kürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften damals damit begründet, dass es sich um „Schicksalsgemeinschaften“ handele, von denen erwartet werden können, dass sie gemeinsam wirtschaften und damit Einsparungen erzielen. Allein: Wie diese vermuteten Einsparungen zustande kommen sollen, konnten Gesetzgeberin und Regierung bis heute nicht ansatzweise belegen. So ganz nebenbei wurde mit der Erfindung einer „Schicksalsgemeinschaft“ übrigens eine metaphysische Kategorie im Sozialrecht etabliert. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun fest: „Die Leistungen müssen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (…). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (…)“

 

Was das nun heißt, ob rückwirkende Zahlungen durchsetzbar sind und was sonst noch zu tun ist, dazu gibt es hier eine Arbeitshilfe: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Keine Kürzung der AsylbLG-Regelbedarfe für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften – Hinweise für die Praxis.“