Eine Info vom Förderverein PRO ASYL e.V.

„…wenig überraschend hat das BAMF nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 zu alleinstehenden nicht-vulnerablen Antragsteller*innen mit Schutzstatus in Griechenland den Umgang mit Fällen von „Anerkannten“ aus Griechenland neu geregelt. Laut internem Rundschreiben (im Anhang und hier im Volltext abrufbar) gilt seit dem 26. April 2025 Folgendes:

  • Asylanträge von alleinstehenden, nicht-vulnerablen, jungen Männern sind grundsätzlich als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen.
  • Ablehnungen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind jedoch nicht auf diese Personengruppe beschränkt. Das BAMF geht bei „hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Personen“ von einer „hinreichenden Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative“ aus.
  • Verfahren, bei denen selbst das BAMF davon ausgeht, dass die Antragsteller*innen in Griechenland in der Verelendung landen würden, liegen weiterhin auf Eis und werden nicht bearbeitet. Wie mit diesen Verfahren umgegangen wird, soll entschieden werden, sobald die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen…“

 

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