Am 26. Januar ist eine Übergangsverordnung für Israelische Staatsangehörige in Kraft getreten. Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den
Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Der Aufenthalt ist also auch beim Überschreiten von 90 Tagen (§ 41 Abs. 1 AufenthV) weiterhin rechtmäßig und ein AT kann bis zum 26. April aus dem Inland beantragt werden.

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/15/VO.html