Mit folgender Vereinbarung vom 01.08.2023:

https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/MSJFSIGSH_Vereinbarung_Umzuege_UKR_Kriegsvertriebene_SH-HH.pdf

ermöglichen Hamburg und Schleswig-Holstein Anwärtern und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, mithin derzeit Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, jetzt wechselseitig den Umzug bei „nachhaltigem und nachgewiesenem Wohnraum“ in das jeweils andere Bundesland.