Mit folgender Vereinbarung vom 01.08.2023:
ermöglichen Hamburg und Schleswig-Holstein Anwärtern und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, mithin derzeit Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, jetzt wechselseitig den Umzug bei „nachhaltigem und nachgewiesenem Wohnraum“ in das jeweils andere Bundesland.