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Verlängerung der UkraineAufenthÜV – Einreise bis 31.05.2023

11. Januar 2023|

Eine Info der GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.)

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde kurz vor Auslaufen durch Verordnung vom 28. November 2022 nochmal bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Somit sind nun bis zum 31.05.2023 weiterhin alle Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Siehe Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 30. November:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?3

hier die aktuelle Fassung:

https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenth_v/BJNR606700022.html

 

„Chancen-Aufenthaltsrecht“ und „Bürger*innengeld“: Lesefassungen der Gesetzesänderungen

11. Januar 2023|

Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.“ informiert:

„Die Kolleg*innen von Tacheles e.V. haben mit großem Arbeitsaufwand Lesefassungen der vollständigen Gesetzestexte zum SGB II und SGB XII mit den zum 1. Januar bzw. 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Änderungen erstellt: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/sgb-ii-gesetzestext-lesefassung-zu-den-sgb-ii-aenderungen.html

Und unsere Kollegin Kirsten Eichler hat eine Lesefassung der Gesetzesänderungen im AufenthG durch das „Chancen-Aufenthaltsrecht“ erarbeitet: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Arbeitshilfe_Aufenthaltsrecht_Chancen-Aufenthaltsrecht_Stand_5.12.2022.pdf (Dies auch als nachträgliche Verneigung vor unserem verstorbenen Kollegen Volker Maria Hügel, der seine Lesefassungen zu Gesetzesänderungen früher üblicherweise schon rumgeschickt hatte, bevor normale Menschen überhaupt wussten, dass es einen Gesetzentwurf gibt).“

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur AsylbLG-Regelbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften

11. Januar 2023|

Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.“ informiert

„Am 24. November 2022 hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich eine Entscheidung veröffentlicht, nach der alleinstehende Personen, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 statt 2 haben. Die seit September 2019 geltende Rechtslage, nach der in diesen Fällen als „Sonderbedarfsstufe“ nur Leistungen nach Stufe 2 bewilligt werden, ist und war von Anfang an verfassungswidrig. Die Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit aus Union und SPD hatte die Einführung der zehnprozentigen Kürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften damals damit begründet, dass es sich um „Schicksalsgemeinschaften“ handele, von denen erwartet werden können, dass sie gemeinsam wirtschaften und damit Einsparungen erzielen. Allein: Wie diese vermuteten Einsparungen zustande kommen sollen, konnten Gesetzgeberin und Regierung bis heute nicht ansatzweise belegen. So ganz nebenbei wurde mit der Erfindung einer „Schicksalsgemeinschaft“ übrigens eine metaphysische Kategorie im Sozialrecht etabliert. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun fest: „Die Leistungen müssen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (…). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (…)“

 

Was das nun heißt, ob rückwirkende Zahlungen durchsetzbar sind und was sonst noch zu tun ist, dazu gibt es hier eine Arbeitshilfe: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Keine Kürzung der AsylbLG-Regelbedarfe für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften – Hinweise für die Praxis.“

 

 

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