News

Pressemitteilung des „Afghanischer Stammtisch Verein Kiel SH“: Abschiebung nach Afghanistan

13. Oktober 2024|

Eine Weiterleitung des FRSH:

PM III-24

Eine Empfehlung vom FRSH: „Sehenswert: Rassismus wissenschaftlich geprüft“

13. Oktober 2024|

ZDF neo

Rassismus wissenschaftlich geprüft

Es gibt keine menschlichen Rassen, nur eine „human race“. Ob Genetik oder Kriminalstatistik – viele rassistische Narrative beanspruchen „die Wissenschaft“ für sich. „MAITHINK X“ stellt das auf den Prüfstand.

Videolänge: 29 min | Datum: 15.09.2024

https://www.zdf.de/show/mai-think-x-die-show/maithink-x-folge-37-rassismus-100.html

Datenschutzbehörden zur Bezahlkarte

13. Oktober 2024|

Eine Info vom Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung:

„Liebe Kolleg*innen,

die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes haben einen Beschluss zur Bezahlkarte gefasst: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/Bezahlkarte/2024_08_19_DSK_Beschluss_Bezahlkarte.pdf . Darin setzen sie sich mit datenschutzrechtlichen Grenzen der Bezahlkarte auseinander. Sie kommen unter anderem zu folgenden Ergebnissen:

  • Die eigenständige Einsichtnahme in den Guthabenstand durch die Leistungsbehörde ist unzulässig. Wie wir hören, passiert dies aber wohl regelmäßig. So soll z. B. in Bayern am Ende des Monats das Restguthaben auf der Karte, das über 200 Euro pro Person hinausgeht, mit der nächsten Zahlung verrechnet werden (wegen des „Vermögensfreibetrags“ von 200 Euro). Dies ist datenschutzrechtlich demnach nicht zulässig.
  • Die Beschränkung auf bestimmte Postleitzahlengebiete aufgrund einer räumlichen Beschränkung ist unzulässig. Denn damit würde diese räumliche Beschränkung auf der Karte gespeichert und wäre für die Leistungsbehörde und die Kartenfirma einsehbar. Diese aufenthaltsrechtliche Auflage geht die Kartenfirma oder die Leistungsbehörde jedoch erst einmal nichts an, da sie nichts mit der Frage des Leistungsanspruchs an sich zu tun hat.
  • Die AZR-Nummer darf nicht mit der Bezahlkarte verknüpft werden. Denn das AZR-Gesetz und die Durchführungsverordnung lassen die Weitergabe der Nummer an eine Privatfirma nicht zu.
  • Sicherheitsbehörden dürfen an sich keinen Zugriff auf die auf der Karte gespeicherten Daten haben. Dies wäre nur im Rahmen der entsprechenden Sicherheitsgesetze zulässig.

Die Datenschutzbehörden stellen fest, dass für all diese Dinge eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich wäre. Da es die aber nicht gibt, sind sie unzulässig.

In dem Papier haben sich die Datenschützer*innen nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie es mit dem Datenschutz bei den so genannten „Whitelists“ aussieht. Hier kann man ja beantragen, dass bestimmte Überweisungen an bestimmte Empfänger*innen freigeschaltet werden. Dafür müssen jedoch gegenüber der Behörde sämtliche Daten der Empfängerin offengelegt (Name, Ort, IBAN) und auch der Grund der Zahlung angegeben werden. Dies ist datenschutzrechtlich wohl kaum zulässig…“

Leitfaden des Kölner Flüchtlingsrat e.V. zur Anhörung von LSBTIQ*-Geflüchteten

13. Oktober 2024|

Eine Info vom Kölner Flüchtlingsrat:

„Liebe Interessierte, liebe Kolleg*innen,

der Leitfaden des Kölner Flüchtlingsrat e.V. zur Anhörung von LSBTIQ*-Geflüchteten ist raus!

Der Leitfaden richtet sich an queere geflüchtete Personen, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung oder Diskriminierung suchen und deren Unterstützer*innen im professionellen oder ehrenamtlichen Kontext.

Er steht in den folgenden sieben Sprachen zur Verfügung: Arabisch, Deutsch, Englisch, Farsi, Französisch, Russisch und Spanisch.

Die Links zum kostenfreien PDF-Download sind auf unserer Website zu finden: https://koelner-fluechtlingsrat.de/news .“

ELENA SPIEKERMANN

BERATERIN FÜR GEFLÜCHTETE MENSCHEN

Kölner Flüchtlingsrat e.V.

FluchtPunkt

 

Leistungsausschlüsse in Dublin-Fällen: Was sagen Unions- und Verfassungsrecht dazu?

13. Oktober 2024|

Eine Stellungnahme des GGUA:

Leistungskuerzung_Dublin_2

Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug

14. August 2024|

Anbei die Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (12. August 2024) – Die Bedeutung des EuGH-Urteils vom 30. Januar 2024 – C 560/20 – für die Praxis der Familiennachzugsverfahren zu Kindern mit Flüchtlingsstatus in Deutschland: Nachzug vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesener Geschwister gemeinsam mit den Eltern zum stammberechtigten Kind – einem (ehemalig) unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (UMF).

DRK_Suchdienst_Fachinformation_Familiennachzug_12_08_24

Mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander

13. August 2024|

Eine Info vom Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen Kiel

„Sehr geehrte Damen und Herren,

das Fachkräfteeinwanderungsgesetz setzt starke ausländerrechtliche Anreize für gut qualifizierte ausländische Fachkräfte. Menschen mit einem Schutzstatus genießen teilweise eigene aufenthaltsrechtliche Vorteile. Damit sich Klient*innen nicht zwingend zwischen den aufenthaltsrechtlichen Vorteilen der verschiedenen Aufenthaltszwecke entscheiden müssen, gilt es auf das entsprechende Urteil des BVerwG und die Möglichkeit mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander zu erteilen hinzuweisen.

Gute Integration hängt auch davon ab, die Rechte von Betroffenen größtmöglich zugänglich zu machen.

Über Rückmeldungen aus der Anwendungspraxis freuen wir uns sehr.

Mit freundlichen Grüßen

Elias Elsler

Referent im Büro der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen“

http://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/fb

Mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander

ONLINE-Petition Keine Abschiebung von Haisam! Haisam bleibt hier!

12. August 2024|

Eine Info vom ZBBS Kiel (Zentrale Bildungs- und Beratungsstelle für MigrantInnen):

Haisam Zebari flüchtete vor vier Jahren aus dem Irak nach Kiel. Haisams Vater wurde ermordet, seine fünf Geschwister kamen bei einem Bombenanschlag ums Leben. Die Mörder seines Vaters bedrohten auch Haisams Leben, deshalb verließ der damals 18-jährige den Irak, um ein neues Leben in Sicherheit zu finden.

Haisam begann eine Ausbildung zum Pflegehelfer in der DRK-Akademie in Kiel, die er Ende August abschließen kann. Anschließend möchte er sich zur Pflegefachkraft fortbilden lassen. Die Stiftung Kieler Stadtkloster möchte ihn weiterbeschäftigen.
Haisam ist inzwischen 22 Jahre alt, spricht gut deutsch, liebt seine Arbeit, fühlt sich wohl in Kiel, ist angekommen und vor allem in Sicherheit. Doch statt ihn auf seinem Weg zu unterstützen, droht Haisam die Abschiebung in den Irak. Die Kieler Ausländerbehörde wertete seinen Ausweis als ‚gefälscht‘, beschlagnahmte ihn und forderte Haisam auf, sich einen Reisepass in der irakischen Botschaft zu besorgen. Die irakische Botschaft verlangte von Haisam den beschlagnahmten Ausweis, um einen Reisepass auszustellen. Die Kieler Ausländerbehörde will den Ausweis aber nicht herausgeben. Zusätzliche (Geburts-)Dokumente befinden sich im Irak – die irakischen Behörden weigern sich aber, diese Dokumente an Haisam zu verschicken. Er müsste sie persönlich aus dem Irak abholen, wo ihm Gefahr für Leib und Leben droht.

Auch ein Antrag bei der Härtefallkommission wurde abgelehnt, obwohl sich viele Menschen für Haisam einsetzen, unter anderem viele Lehrer*innen des RBZ Technik, seine Fußballmannschaft, seine Freundin, Nachhilfelehrer*innen, Arbeitgeber*innen und Betreuer*innen vom DRK.

Wir fordern die Kieler Ausländerbehörde auf, die Abschiebeandrohung gegen Haisam zurückzunehmen!
Es ist absurd, dass überall vom Fachkräftemangel in der Pflege gesprochen wird und gleichzeitig qualifizierte und motivierte junge Menschen abgeschoben werden.
Haisam will am 01.09. die Ausbildung im Kieler Stadtkloster beginnen – wir fordern, dass er bleiben darf!

Die Petition findet ihr unter https://innn.it/haisam-bleibt-hier

Unterstützt die Petition, verbreitet sie, helft mit, dass Haisam bei uns bleiben kann!

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Krebs
[er/ihm; he/him]

Öffentlichkeitsarbeit

ZBBS e.V.
Sophienblatt 64/ 64a
24114 Kiel
Email: krebs@zbbs-sh.de
Web: https://zbbs-sh.de

Vorschläge von NGO´s zur Umsetzung der Bezahlkarte

12. August 2024|

Eine Info vom FRSH:


Vorschläge von Nichtregierungsorganisationen zur weitgehend diskriminierungsfreien Umsetzung der Bezahlkarte für Geflüchtete im Bezug des Asylbewerberleistungsgesetzes in Schleswig-Holstein.

Im Folgenden präsentieren die Seebrücken Schleswig-Holstein und der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein mit Unterstützung des Paritätischen SH, des Vormundschaftsvereins lifeline, des Bündnisses Eine Welt SH, der VerDi, der RLC Nord, dem BEI, dem AKJS SH und dem Frauennetzwerk  ihre Vorschläge zur Ausgestaltung zu der im April 2024 beschlossenen Bezahlkarte. Flüchtlingsrat SH und Seebrücken SH lehnen die Idee einer Bezahlkarte grundsätzlich ab (siehe PE v. 20.6.2024 auf frsh.de), sehen jedoch die Notwendigkeit unter Berücksichtigung der beschlossenen Gesetzeslage ein Modell zu entwickeln, das im Zuge der Verwaltungsumsetzung auf weitergehende Diskriminierungen, die mit der Bezahlkarteeinhergehen könnten, verzichtet.

Im Zuge dessen schlagen wir eine Bezahlkarte vor, die weitgehend diskriminierungsfrei ist, keine weiteren Integrationshürden aufstellt, Geflüchtete nicht in ihrer Bewegungsfreiheit und gesellschaftlichen Teilhabe einschränkt, ihren Alltag nicht zusätzlich erschwert und nicht weiter in die Armut treibt. Darüber hinaus minimiert unser Vorschlag den administrativen Aufwand der ohnehin bereits belasteten Kommunen.

Deshalb schlagen wir die Einführung des folgenden Modells (Anlage) vor: https://www.frsh.de/artikel/bezahlkarte-in-schleswig-holstein

NGO-Konzept_Ausgestaltung.Bezahlkarte.in.SH_August2024_final

Neue Bafög-Sätze

12. August 2024|

Zum 25. Juli 2024 haben sich die BAföG-Sätze erhöht. Dies hat Auswirkungen auf die Richtwerte nach § 2 Abs. 3 AufenthG, nach denen der Lebensunterhalt für die Aufenthaltstitel zum Zwecke von Ausbildung oder Studium als gesichert gilt.

 

  • Für § 16b AufenthG (Studium) ist nun normalerweise ein Einkommen von 992 Euro statt bislang 934 Euro nachzuweisen.
  • Für § 16a AufenthG (bei betrieblicher Ausbildung) hat sich der Richtwert von 781 auf 822 Euro erhöht.
  • Für § 16g AufenthG (Alternative zur Ausbildungsduldung) hat sich der Richtwert von 736 auf 775 Euro erhöht.

 

Hier gibt es eine aktualisierte Tabelle mit den neuen Werten bei Ausbildung und Studium sowie mit den unveränderten Werten bei Aufenthalten für die Erwerbstätigkeit: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Mindesteinkommen.pdf.

Claudius Voigt (Pronomen: er), Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung, Tel.: 0251 14486 – 26

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V., 48153 Münster, Tel.: 0251 14486 – 0, www.ggua.de

Urteil zum Geschwisternachzug des OVG Berlin-Brandenburg

12. August 2024|

Eine Info vom FR Niedersachsen:

„…Das OVG Berlin-Brandenburg hat ein sehr erfreuliches Urteil zum Geschwisternachzug gesprochen (OVG 3 S 32/24): 

Einem 13-jährigen Bruder eines minderjährigen, subsidiär schutzberechtigten Syrers ist ein Visum zu erteilen ist, damit er gemeinsam mit seinen Eltern einreisen kann und die familiäre Gemeinschaft mit seinen Eltern aufrecht gehalten wird. Dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, spricht nicht gegen eine Visumerteilung. Da die Referenzperson in wenigen Tagen volljährig wird und dann der Nachzugsanspruch der Eltern endet, ist ein zeitlich gestaffelter Nachzug nicht zumutbar. Zudem sind die zeitlichen Dimensionen nicht absehbar. Die Eltern und der Bruder lebten im Irak. 

Rn 3: „Eine auch nur vorübergehende Trennung des Antragstellers von seinen Eltern kommt im Hinblick auf sein Alter – er ist erst dreizehn Jahre alt – und den Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes Syriens nicht in Betracht, weil dies mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als sich die Dauer einer Trennung des Antragstellers von seinen Eltern – etwa bis zu einer den Nachzug uneingeschränkt rechtfertigenden Zuerkennung internationalen Schutzes für die Eltern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bis zu einer Erzielung eigener Einkünfte der Eltern durch Erwerbstätigkeit – nicht sicher prognostizieren lässt. Hinzu kommt, dass auch die Dauer eines (weiteren) Visumverfahrens unter Beteiligung des Beigeladenen ungewiss ist.“

Rn 5: „Im Übrigen spricht auch die Argumentation der Antragsgegnerin eher für die Annahme eines Ausnahmefalles. Sie geht offensichtlich selbst davon aus, dass „langfristig kein Verlust des Nachzugsrechts“ drohe und die familiäre Lebensgemeinschaft letztlich im Bundesgebiet hergestellt werde. Warum es unter diesen Umständen entgegen höherrangigem Recht zumutbar wäre, zunächst das von der Antragsgegnerin geforderte Verfahren zu durchlaufen und eine (in zeitlicher Hinsicht) ungewisse Trennung in Kauf zu nehmen, ist für den Senat nicht ersichtlich.“

Es bleibt zu hoffen, dass das Auswärtige Amt diese Entscheidung bei zukünftigen Anträgen berücksichtigt….“

Sozialgericht Nürnberg: Pauschale Bezahlkarte ist rechtswidrig (Eilverfahren)

12. August 2024|

Inzwischen gibt es eine zweite positive Eilentscheidung eines Sozialgerichts gegen die Bezahlkarte: Das Sozialgericht Nürnberg hat in einem Beschluss vom 30. Juli 2024 (S 11 AY 15/24 ER) entschieden, dass die Ausgabe einer (restriktiven) Bezahlkarte ohne Ermessensausübung und ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls rechtswidrig ist. Daher hat es angeordnet, dass das Sozialamt vorläufig wieder in voller Höhe aufs Konto überweisen muss. Den Beschluss hat Rechtsanwalt Volker Gerloff mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte erstritten.

Die wesentlichen Argumente des Gerichts:

  • Für die Umstellung auf eine Bezahlkarte ist ein Verwaltungsakt mit vorheriger Anhörung erforderlich, gegen den dann auch Rechtsmittel möglich sind.
  • Hierfür muss das Sozialamt Ermessen ausüben und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen.
  • Eine pauschale Begrenzung des Bargeldbetrags auf 50 Euro ist unzulässig, auch hierfür müsste Ermessen ausgeübt und der jeweilige Einzelfall geprüft werden.
  • Eine Bezahlkarte bedeutet eine erhebliche Einschränkung (eingeschränkter Bargeldanteil, Ausschluss von Online-Käufen, Käufe per Überweisung oder Rechnung nur nach Freigabe durch das Sozialamt). Es ist möglich, dass damit das Existenzminimum nicht gesichert ist.

 

Claudius Voigt (Pronomen: er)

Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

Tel.: 0251 14486 – 26

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V., 48153 Münster, Tel.: 0251 14486 – 0

www.ggua.de

Eilentscheidung zur Bezahlkarte in Hamburg!

12. August 2024|

Sozialgericht sieht pauschal 50 Euro Bargeld als unzulässig an!

Pressemitteilung von Pro Asyl: https://www.proasyl.de/pressemitteilung/etappensieg-im-eilverfahren-gegen-restriktive-bezahlkarte-pro-asyl-und-gff-unterstuetzen-klagende-familie/

Etappensieg im Eilverfahren gegen restriktive Bezahlkarte: PRO ASYL und GFF unterstützen klagende Familie

24.07.2024

PRO ASYL und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) haben gemeinsam mit einer schutzsuchenden Familie vor dem Sozialgericht Hamburg einen Erfolg gegen die restriktiven Beschränkungen der Bezahlkarte erzielt. Die Eilentscheidung des Sozialgerichts Hamburg stellt klar: Die pauschale Festsetzung des Bargeldbetrages auf 50 Euro ohne Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Umstände der Betroffenen ist rechtswidrig. Mit der Entscheidung ist ein Schritt mehr getan, um das menschenwürdige Leben schutzsuchender Menschen in Deutschland zu sichern.

Das Hamburger Amt für Migration darf sich nach der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht auf die Beschlussempfehlung der Ministerpräsident*innenkonferenz berufen, die im Juni dieses Jahres eine Bargeldbeschränkung von 50 Euro pro Person vereinbart hatte. Das Gericht spricht der Familie zunächst einen Bargeldbetrag von knapp 270 Euro zu.

Mehrere Klagen gegen die Bezahlkarte 

PRO ASYL und die GFF zielen derzeit mit mehreren Klagen darauf ab, die Einführung von restriktiv ausgestalteten Bezahlkarte zu stoppen, weil sie Grundrechte von Geflüchteten verletzen.

„Die Einführung einer Bezahlkarte mit erheblichen Beschränkungen missachtet die Grundrechte der Betroffenen. Die Entscheidung aus Hamburg bestätigt, dass eine pauschale Bargeldobergrenze von maximal 50 Euro für Schutzsuchende nicht haltbar ist, ohne das menschenwürdige Existenzminimum zu gefährden“, betont Lena Frerichs, Verfahrenskoordinatorin und Juristin bei der GFF. „Existenzsichernde Leistungen müssen sich an den konkreten Bedürfnissen und Umständen des Einzelfalls orientieren. Eine Mammutaufgabe für die Verwaltung – aber unabdingbar zur Wahrung der Grundrechte.“

Bezahlkarte: bürokratischer Irrsinn

„Die Bezahlkarte in Hamburg erschwert den Alltag der Betroffenen massiv. Geflüchtete können sich kaum angemessen versorgen. Günstige Onlineeinkäufe oder private Gebrauchtwareneinkäufe sind mit der Bezahlkarte ebenso wenig möglich wie der Abschluss eines Handyvertrages oder die Anmeldung im Sportverein; auch akzeptiert nicht jeder Laden die Bezahlkarte. Dass diese Unterversorgung verfassungswidrig ist, zeigt die Eilentscheidung. Die Entscheidung zeigt auch, welcher bürokratischer Irrsinn auf die Kommunen zukommt, die eine Bezahlkarte einführen wollen. Sie sollten sich dreimal überlegen, ob sie sich diese Mehrbelastung ihrer Verwaltung wirklich leisten können“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Zum Fall

Der klagenden Familie, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg wohnt, steht seit Einführung der Bezahlkarte pauschal ein Bargeldbetrag von 110 Euro zur Verfügung, den sie von der Bezahlkarte abheben kann. Mit diesem Betrag können die schwangere Antragstellerin, ihr Kleinkind und ihr Mann nicht die nötigen lebensnotwendigen Einkäufe tätigen, die Bargeld erfordern. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg erteilt der pauschalen Bargeldobergrenze der Bezahlkarte nun eine Absage.

Aktuelle Praxis der Bezahlkarte

Bis auf Bayern und Mecklenburg-Vorpommern haben sich die Bundesländer auf die einheitliche Einführung einer Bezahlkarte verständigt. Mit Beschluss der Ministerpräsident*innenkonferenz im Juni dieses Jahres einigten sich die Bundesländer auf eine Bargeldobergrenze von maximal 50 Euro.

Hamburg startete im Februar 2024 als erstes Bundesland mit der Bezahlkarte in Form der Hamburger SocialCard. Das Sozialgericht Hamburg stellt nun klar, dass das Hamburger Amt für Migration sich bei der Festlegung der Bargeldobergrenze nicht ohne Prüfung des Einzelfalles am empfehlenden Beschluss der Ministerpräsident*innenkonferenz orientieren darf.

In der Konsequenz bedeutet die Einführung einer Bezahlkarte mit Bargeldbeschränkungen für die überlasteten Kommunen einen erheblich größeren Aufwand als die Ausgabe einer Bezahlkarte ohne Bargeldbeschränkungen, da die Bargeldobergrenze jeweils im Einzelfall festgelegt werden muss oder Leistungen teilweise in bar ausgezahlt werden müssen.

Das Hamburger Amt für Migration kann gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Beschwerde einlegen. PRO ASYL und die GFF gehen mit weiteren Verfahren gegen restriktive Bezahlkartenregelungen vor, die den grundrechtlichen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum schutzsuchender Menschen missachten.

PRO ASYL finanziert diese und weitere Klagen mit dem Rechtshilfefonds, mit dem PRO ASYL jährlich Hunderte von Menschen dabei unterstützt, zu ihrem Recht zu kommen.

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie unter: 
https://freiheitsrechte.org/bezahlkarte

Für Rückfragen:

Pressestelle von PRO ASYL
presse@proasyl.de
Tel. 069/24 23 14 30

Kurzanalyse zum Haushaltsplan 2025 / Der Anti-Integrationshaushalt der Ampel-Regierung

12. August 2024|

PRO ASYL hat sich den Haushaltsplan der Bundesregierung für das Jahr 2025 angeschaut, den die Ampel am Mittwoch, 17. Juli, im Kabinett beschlossen hat. Innenministerin Faeser bezeichnet ihn als »Sicherheitshaushalt« – doch für Geflüchtete bedeutet er das Gegenteil von Sicherheit. Eine kurze Analyse.

https://www.proasyl.de/news/der-anti-integrationshaushalt-der-ampel-regierung/

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