Erklärung der Integrationsbeauftragten der Länder und des Bundes
Eine Info vom FRSH:
„Anlässlich ihres Herbsttreffens, das in diesem Jahr in Berlin stattfand, haben die Integrationsbeauftragten der Länder und des Bundes eine gemeinsame Erklärung abgegeben. Die Berliner Erklärung ist der gestrigen Pressemitteilung der Landeszuwanderungsbeauftragten zu entnehmen.“
2024-11-19_Pressemitteilung_BeauftrFLU_Treffen der Integrationsbeauftragten
Private Dienstleister – Serco-Profite mit Flüchtlingsheimen
Viele Bundesländer setzen bei der Unterbringung von Geflüchteten verstärkt auf den britischen Konzern Serco. Der Rüstungskonzern, der im vergangenen Jahr auch Deutschlands bis dato größten Flüchtlingsheimbetreiber „European Homecare“ sowie die ORS-Gruppe aufgekauft hat, steht seit Monaten in der Kritik. Recherchen von Monitor zeigen extrem hohe Gewinne zulasten der Geflüchteten. https://www.tagesschau.de/investigativ/monitor/fluechtlinge-unterbringung-unternehmen-102.html?at_medium=tagesschau&at_campaign=DeviceSharing&at_content=SiteSharing
siehe dazu auch die Berichte aus der SZ (leider hinter paywall):
und von Böhmermann:
https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-15-november-2024-100.html
Artikel: Russische Wehrdienstpflichtige – Abschiebung in den Krieg | tagesschau.de
Ein ausführlicher Artikel betreffend den (verweigerten) Schutz für russische Wehrpflichtige in Deutschland und ihre drohende Abschiebung findet sich bei tagesschau.de:
https://www.tagesschau.de/investigativ/abschiebungen-gerichtsentscheid-wehrpflichtige-russland-100.html
Bundesregierung beschließt größte Asylrechtsverschärfungen seit Jahrzehnten
AsylbLG-Regelsätze 2025
Das BMAS hat die neuen Regelsätze im AsylbLG für 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/325/VO.html
Da die Inflation gesunken sei, müssten auch die Regelsätze sinken, schreibt es auf seiner Webseite.
Im Bürgergeld gelte allerdings eine Besitzschutzregelung, im AsylbLG hingegen nicht. So sinken ausschließlich die Leistungssätze im AsylbLG, je nach Regelbedarfsstufe zwischen 13 und 19,-€.
Dadurch geht die Schere zwischen dem Bürgergeld und dem AsylbLG noch ein Stück weiter auf, obwohl das BVerfG ja in seinem grundlegenden Urteil von 2012 explizit ausgeführt hatte, dass sich die Leistungen direkt aus dem menschenwürdigen Existenzminimum ableiteten, und dass dabei nicht zwischen ausländischen und deutschen Leistungsempfängern unterschieden werden dürfe.
Weiterhin steht im Gesetz auch noch die eigentlich verfassungswidrige Regelbedarfsstufe 2 für Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, hier hatte das Hessische Sozialministerium aber schon im letzten Jahr per Erlass erklärt, dass da verfassungskonform Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren ist.
Online-Ausstellung und Ausleihe von Werken der afghanischen Künstlerin MARYAM MURAWEJZADA.
MARYAM MURAWEJZADA:
„I’m Maryam, born in Bamiyan, Afghanistan. Art has been my passion since childhood, fully embracing it by age 20. Despite challenges, I’ve pursued it for over a decade, eager to explore further. Art isn’t just a pursuit; it’s my essence. I hold a Bachelor’s in Animation Directing.“
Die von den Taliban in Afghanistan verfolgte und im Exil lebende Künstlerin Maryam Murawejzada verarbeitet in ihren Werken die Gender-Apartheid und das Martyrium der Frauen und Mädchen ihrer Heimat.
Online-Galerie: Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. präsentiert Werke von Maryam Murawejzada im Zuge einer Online-Galerie.
Katalog: Ein Werk-Katalog der Künstlerin Maryam Murawejzada kann heruntergeladen werden.
Ausleihe: Gerahmte Bilder von Maryam Murawejzada können beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein für Ausstellungen oder Veranstaltungen ausgeliehen werden. Informationen dazu über publi@frsh.de
Mehr Informationen: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., T. 0431-735 000
Grunderlass und Konzept Bezahlkarte
Eine Info vom FRSH:
Sehr geehrte Damen und Herren,
„Liebe Interessierte,
anbei übersenden wir Ihnen zur Information die vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG ) herausgegebenen Unterlagen in Form eines Grunderlasses (16.10.24) und eines Konzeptes zur Einführung der Bezahlkarte für Asylleistungsberechtigte in Schleswig-Holstein vom 14.10.2024. Es ist laut Anschreiben des MSJFSIG beabsichtigt, in einem späteren Ausführungserlass Näheres auszuführen.
Für die Praxis sind folgende Punkte aus unserer Sicht interessant und wichtig:
– das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF) wird die Bezahlkarte als vorrangige Leistungsform für alle Asylleistungsberechtigten innerhalb der Landesunterkünfte einführen
– in den Landesunterkünften erhalten die Leistungsberechtigten ab der ersten Auszahlung des Geldbetrages zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfes eine Bezahlkarte
– nach landesinterner Verteilung aus den Landesunterkünften sollen die Leistungsberechtigten die Bezahlkarte in den Gebietskörperschaften weiternutzen
– von den örtlich zuständigen Leistungsbehörden werden weitere Ansprüche auf die Bezahlkarte gebucht
– die IBAN wird den Leistungsberechtigten (wie auch in den anderen Bundesländern) nicht bekannt gegeben
– das Design der Karte soll neutral sein und optisch nicht wesentlich von Debit-Karten für Inländer abweichen
– der Bargeldabhebungsbetrag ist nur im Inland möglich, Überweisungen im und ins Ausland sind nicht möglich
– den Karteninhaber*innen soll Einsicht in ihre Guthaben möglich sein
– eine Sperrung der Karte ist möglich, soll jedoch nicht zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen erfolgen
– eine Guthaben-Abfrage durch die Leistungsbehörde wird möglich, angeblich jedoch nicht auf einzelne Transaktionen
– eine Gebührenfreiheit bei Transaktionen wird nicht garantiert
– die Ausgabe der Bezahlkarte beschränkt nicht das Recht ein Basiskonto zu eröffnen
– volljährige Leistungsberechtigte einer Bedarfsgemeinschaft werden die Möglichkeit haben, bis zu 50 Euro monatlich über die Karte bar abzuheben
– für minderjährige Leistungsberechtigte stehen ebenfalls bis zu 50 Euro monatlich über die Bezahlkarte zur Abhebung zu Verfügung
– die Leistungen für Minderjährige werden der sorgeberechtigten Person, in der Regel der Mutter, auf die Bezahlkarte gebucht
– Personen mit eingeschränkter Teilhabe können Ausnahmen von der Bezahlkarte erhalten
– Personen mit einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung incl. der Krankenversicherung durch Erwerbseinkommen oder anderer Einkünfte erhalten ergänzende Geldleistungen nach dem AsylbLG nicht als Bezahlkarte
– Leistungsberechtigte, die über einen Aufenthaltstitel verfügen und die mittelfristig bzw. dauerhaft in SH leben werden, werden von der Nutzung der Bezahlkarte ausgenommen z.B. wohl AE nach § 23 Absatz 1, 25 Absatz 5 AufenthG
– für Personen, die absehbar eine AE nach § 24 AufenthG erhalten, kann die jeweilige Leistungsbehörde im Ermessen Ausnahmen von der Bezahlkarte zulassen
– es gibt keine Einschränkungen von Onlineeinkäufen bei Händlern innerhalb der EU
– die Bezahlkarte soll grundsätzlich im gesamten Bundesland SH genutzt werden können – im Hamburger Umland kann es Erweiterungen geben
– bei schweren Straftaten steht die regionale Beschränkungen im Ermessen der jeweiligen Leistungsbehörde
– die Kartennutzung in Glücksspielbetrieben und im Prostitutionsgewerbe ist ausgeschlossen
– das LaZuF übernimmt eine Schlüsselrolle bei der Einführung der Bezahlkarte und wird die Anwendung in 2024 einführen.
Weitere Details werden in dem angekündigten Ausführungserlass geregelt werden, der derzeit zwischen dem MSJFSIG und Vertreter:innen der kommunalen Landesverbände sowie einzelner Landkreise und Kommunen erarbeitet wird.
Grunderlass Bezahlkarte vom 16 10 2024 Konzept Bezahlkarte 14.10.2024
Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zur GEAS-Umsetzung
Eine Information vom Paritätischen Gesamtverband:
„…wir möchten euch hiermit unsere Stellungnahme zu den Referentenentwürfen zur Umsetzung der GEAS-Reform in das nationale Recht zukommen lassen. Der weitere Zeitplan ist noch unklar, allerdings wurde an verschiedenen Stellen und in Gesprächen ausgeführt, dass die entsprechenden Gesetze noch in diesem Jahr durch das Parlament gehen sollen. In Kraft treten die Regelungen dann allerdings Stand jetzt erst im Juni 2026.“
Stellungnahme_Paritätischer_GV_GEAS_Anpassungsgesetz_Anpassungsfolgegesetz
GFK Schutz für alle afghanischen Frauen
Eine Info vom FRSH:
„…mit Urteil vom 4. Oktober 2024 sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle Frauen in Afghanistan im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als verfolgt an. Dabei komme es allein auf die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht an. Frauen bilden somit eine schutzbedürftige soziale Gruppe, ein Nachweis der individuellen Betroffenheit ist nicht notwendig. Die beigefügte Handreichung widmet sich der Frage, was dieses Urteil für die in Deutschland lebenden Afghaninnen bedeutet und welche politische Forderung aus diesem Urteil abzuleiten ist.“
GFK Schutz für alle afghanischen Frauen
Einladung zur Ausstellung „Weltflecken-Kunst“ in Neumünster
Eine Einladung vom DRK:
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Vorbereitung und Begleitung der Berufsausbildung Geflüchteter
Jahresbericht 2021 – 2023 des Landesbeirates für den Vollzug der Abschiebungshaft in der Abschiebungshafteinrichtung in Glückstadt
Leseempfehlung Artikel aus der taz: Kirchenasyl gebrochen: Hamburg ist nichts mehr heilig
Neufassung Erlass zur Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Flüchtlingsräte SH & NRW: Schwarz-Grün ohne menschenrechtliche Bodenhaftung?
PM: Sicherheitspaket: Ganz große Koalition jetzt auch in Schleswig-Holstein?
Stellungnahme des FRSH:
Pressemitteilung des „Afghanischer Stammtisch Verein Kiel SH“: Abschiebung nach Afghanistan
Eine Weiterleitung des FRSH:
Neue Diakonie Deutschland Handreichung – Checklisten zu Bleiberechten
Eine Empfehlung vom FRSH: „Sehenswert: Rassismus wissenschaftlich geprüft“
ZDF neo
Rassismus wissenschaftlich geprüft
Es gibt keine menschlichen Rassen, nur eine „human race“. Ob Genetik oder Kriminalstatistik – viele rassistische Narrative beanspruchen „die Wissenschaft“ für sich. „MAITHINK X“ stellt das auf den Prüfstand.
Videolänge: 29 min | Datum: 15.09.2024
https://www.zdf.de/show/mai-think-x-die-show/maithink-x-folge-37-rassismus-100.html
Datenschutzbehörden zur Bezahlkarte
Eine Info vom Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung:
„Liebe Kolleg*innen,
die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes haben einen Beschluss zur Bezahlkarte gefasst: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/Bezahlkarte/2024_08_19_DSK_Beschluss_Bezahlkarte.pdf . Darin setzen sie sich mit datenschutzrechtlichen Grenzen der Bezahlkarte auseinander. Sie kommen unter anderem zu folgenden Ergebnissen:
- Die eigenständige Einsichtnahme in den Guthabenstand durch die Leistungsbehörde ist unzulässig. Wie wir hören, passiert dies aber wohl regelmäßig. So soll z. B. in Bayern am Ende des Monats das Restguthaben auf der Karte, das über 200 Euro pro Person hinausgeht, mit der nächsten Zahlung verrechnet werden (wegen des „Vermögensfreibetrags“ von 200 Euro). Dies ist datenschutzrechtlich demnach nicht zulässig.
- Die Beschränkung auf bestimmte Postleitzahlengebiete aufgrund einer räumlichen Beschränkung ist unzulässig. Denn damit würde diese räumliche Beschränkung auf der Karte gespeichert und wäre für die Leistungsbehörde und die Kartenfirma einsehbar. Diese aufenthaltsrechtliche Auflage geht die Kartenfirma oder die Leistungsbehörde jedoch erst einmal nichts an, da sie nichts mit der Frage des Leistungsanspruchs an sich zu tun hat.
- Die AZR-Nummer darf nicht mit der Bezahlkarte verknüpft werden. Denn das AZR-Gesetz und die Durchführungsverordnung lassen die Weitergabe der Nummer an eine Privatfirma nicht zu.
- Sicherheitsbehörden dürfen an sich keinen Zugriff auf die auf der Karte gespeicherten Daten haben. Dies wäre nur im Rahmen der entsprechenden Sicherheitsgesetze zulässig.
Die Datenschutzbehörden stellen fest, dass für all diese Dinge eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erforderlich wäre. Da es die aber nicht gibt, sind sie unzulässig.
In dem Papier haben sich die Datenschützer*innen nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie es mit dem Datenschutz bei den so genannten „Whitelists“ aussieht. Hier kann man ja beantragen, dass bestimmte Überweisungen an bestimmte Empfänger*innen freigeschaltet werden. Dafür müssen jedoch gegenüber der Behörde sämtliche Daten der Empfängerin offengelegt (Name, Ort, IBAN) und auch der Grund der Zahlung angegeben werden. Dies ist datenschutzrechtlich wohl kaum zulässig…“
Leitfaden des Kölner Flüchtlingsrat e.V. zur Anhörung von LSBTIQ*-Geflüchteten
Eine Info vom Kölner Flüchtlingsrat:
„Liebe Interessierte, liebe Kolleg*innen,
der Leitfaden des Kölner Flüchtlingsrat e.V. zur Anhörung von LSBTIQ*-Geflüchteten ist raus!
Der Leitfaden richtet sich an queere geflüchtete Personen, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung oder Diskriminierung suchen und deren Unterstützer*innen im professionellen oder ehrenamtlichen Kontext.
Er steht in den folgenden sieben Sprachen zur Verfügung: Arabisch, Deutsch, Englisch, Farsi, Französisch, Russisch und Spanisch.
Die Links zum kostenfreien PDF-Download sind auf unserer Website zu finden: https://koelner-fluechtlingsrat.de/news .“
ELENA SPIEKERMANN
BERATERIN FÜR GEFLÜCHTETE MENSCHEN
Kölner Flüchtlingsrat e.V.
FluchtPunkt