Pressemitteilung vom FRSH: Wir bleiben dabei: NEIN zum „Gemeinsamen Europäischen Asylsystem“
Pressemitteilung der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen zur Polizeilichen Kriminalstatistik
Änderung AsylbLG final – Bezahlkarte
Eine Information von Pro Asyl:
„Liebe Alle,
im Anhang findet ihr die final verhandelten Änderungen des AsylbLG zur Einführung der Bezahlkarte. Es wird wohl diese Woche ans DÜVAnpassG angehängt und noch im Innenausschuss und im Plenum zur 2./3. Lesung aufgesetzt. Leider konnten sich die Grünen nicht damit durchsetzen, die Analogleistungsempfänger von der Bezahlkarte fernzuhalten, sie haben aber gegenüber vorherigen Änderungsfassungen ein paar Abmilderungen reinverhandelt:
- In § 2 ist der Geldleistungsvorrang weg, die Bezahlkarte als Möglichkeit gleichrangig eingeführt, ergänzte Einschränkung: „Soweit einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen.“
Neu in § 3 Abs. 3 – gegenüber den ersten Änderungsvorschlägen – sind die Ergänzungen:
- „Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an den Vermieter oder andere Empfangs-berechtigte erfolgen.“
- „Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen.“
Dies müsste z.B. bedeuten, dass Überweisungen aufs Konto nach wie vor in vielen Fällen vorgenommen werden müssen – etwa um Lastschriften für Wohnungsstrom abbuchen lassen zu können oder Vertragsverpflichtungen erfüllen zu können. Was zu der Frage führt, wozu Kommunen in solchen Fällen überhaupt zweigleisig – Überweisung+Karte – fahren sollten.
Die Bezahlkarte ist jetzt also überall als Möglichkeit drin, der Rest ist Ländersache, kommunale Praxis und vieles ist möglich. Abseits der jetzt schon laufenden Experimente in HH, BY und einigen anderen Orten ist mit einer Anbieterentscheidung in der bundesweiten Ausschreibung im August 2024 zu rechnen, Umsetzung ist dann für das vierte Quartal 2024 geplant.
Nicht ausgeschlossen ist – und wir müssen wohl im Detail bzw. regional schon jetzt einiges dafür tun, dass sich das Modell Bezahlkarte in der Praxis nicht so dramatisch durchsetzt bzw. angegriffen wird, z.B. aufgrund zu geringer Bargeldbeträge oder aufgrund von Gebühren.“
Infoschreiben zur Arbeitsmarktzulassung: Neue AMZ-Teams und neue Zuständigkeiten bei der BA
Eine Information vom Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA),
Infoschreiben s.u.:
„Liebe Kolleg*innen,
es gibt neue Zuständigkeiten bei der Arbeitsagentur für das Zustimmungsverfahren im Rahmen der Arbeitsmarktzulassung nicht-deutscher Staatsangehöriger (die so genannte „AMZ-Teams bei der ZAV“). Diese sind zuständig für die behördeninterne Zustimmung zu Anträgen auf Beschäftigungserlaubnisse z. B. mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, aber auch für die Zustimmung zu Visa-Anträgen für neu einreisende Fach- und Arbeitskräfte. Nun sind unter anderem in Meschede, Neuruppin und Darmstadt acht neue Teams geschaffen worden. Dazu gibt es ein Informationsschreiben der BA (siehe Anhang). Erreichbar sind alle Teams über die zentrale Hotline 0228 713 2000
Hier gibt es die Liste der seit 1. April geltenden regionalen Zuständigkeiten, abhängig vom Betriebssitz der künftigen Arbeitgeberin: https://www.arbeitsagentur.de/datei/regionale-zustaendigkeiten-der-zav-im-bereich-arbeitsmarktzulassung_ba048053.pdf
Und hier gibt es eine Liste für die Zuständigkeiten für bestimmte Gruppen (z. B. Spezialitätenköch*innen, ICT-Karte): https://www.arbeitsagentur.de/datei/besondere-zustaendigkeiten-im-bereich-arbeitsmarktzulassung_ba048048.pdf
Hier gibt es weitergehende Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland
Claudius Voigt (Pronomen: er)
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
Hafenstraße 3 – 5
48153 Münster
Neue Tabelle: Spur- und Zweckwechsel
Information vom FRSH:
Liebe Kolleg*innen,
die Frage nach den Möglichkeiten eines Zweck- oder Spurwechsels zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln stellt sich in der Beratungspraxis immer wieder. Durch das Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2.0 sind mehr Zweckwechsel möglich geworden und Beschränkungen verringert worden. Dies gilt in sehr eingeschränkter Form auch für den Spurwechsel aus einem zurückgenommenen Asylantrag.
Die folgende tabellarische Arbeitshilfe soll dazu Hinweise geben. Da es sich hierbei um eine schematische Übersicht handelt, kann dabei naturgemäß nicht jede individuelle Situation erfasst werden, sondern nur erste Orientierung gegeben werden. Dies ersetzt nicht eine individuelle rechtliche Prüfung. Und wie das so ist: Es schleichen sich Fehler ein und manche Dinge lassen sich auch anders bewerten. Wenn Ihnen etwas auffällt, sagen Sie gern Bescheid.
Außerdem gibt es hier eine ausführliche Darstellung als Fließtext:
Arbeitshilfe: Spurwechsel im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Nur wenig geht, vieles geht nicht.
Liebe Grüße
Claudius Voigt (Pronomen: er)
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Tel.: 0251 14486 – 26
Mob.: 01578 0497423
Pressemeitteilung: Brandbrief „Über 190 Verbände fordern Schutz vor Diskriminierung für behinderte Menschen in der Migrationspolitik“
Brandbrief_Pressemitteilung_BZSL_20_3_2024_nicht_barrierefrei
Gegen rechte Ideologien und für gleiche Menschenwürde
Über 190 Verbände fordern Schutz vor Diskriminierung für behinderte Menschen in der Migrationspolitik
(Berlin, 20.03.2024) Anlässlich der drastischen Gesetzesverschärfungen im Migrationsrecht hat das Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen (BZSL) im Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS) mit Unterstützung des Dachverbands der Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) einen bundesweiten Brandbrief initiiert. Innerhalb von nur knapp zwei Wochen wurden über 270 Unterzeichnungen von diversen Fachverbänden und Einzelpersonen gesammelt und es werden laufend weitere Unterzeichnungen entgegengenommen. Der Brandbrief mit seinen politischen Forderungen wurde am 15. April 2024 den zuständigen Minister*innen und Senator*innen für Integration im Zuge der 19. Integrationsministerkonferenz übermittelt.
„Wir hoffen, dass dieses Bekenntnis nun zu einer Mobilisierung von Politik und Verwaltung beiträgt und ein langfristiges Signal für die Anerkennung und Bekämpfung der Diskriminierungserfahrungen der so häufig unsichtbaren und vergessenen Gruppe von Geflüchteten und Migrant*innen mit Behinderungen setzt“, so die Beraterin des BZSL Gina Schmitz.
Die Pressemitteilung und alle näheren Informationen sind auf der BZSL-Webseite verfügbar…
…Für Pressefragen stehen wir unter bns@bzsl.de oder n.buettner@ueberleben.org gerne zur Verfügung.
Vielen Dank!
Solidarische Grüße
Gina Schmitz & Nicolay Büttner & Badran Ramadan
Fachstelle für Geflüchtete mit Behinderung, chronischer Erkrankung und Ältere
im Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS)
Informationen zur Bezahlkarte vom FRSH
„Sehr geehrter Herr Link,
(…)
Bevor ich abschließend den aktuellen Sachstand zusammenfasse, weise ich auf die Ausschreibung von FHH hin, die angestrebt mit einem Zuschlag im Sommer enden soll: Bieterportal / eVergabe-Plattform dataport – Details (hamburg.de)
Nach Verhandlungen auf CdS-Ebene wurden folgende bundeseinheitlichen Mindeststandards für eine Ausschreibung im Länderverbund festgelegt:
Wesentliche Anforderungen an die Bezahlkarte sind:
- Guthabenbasierte Karte mit Debit-Funktion
- Einfaches Aufladen durch Behörden per Überweisung in Echtzeit
- Karte sowohl physisch als auch möglichst digital auf dem Smartphone
- Bargeldabhebung nur im Inland über einen vorher definierten Betrag, die Höhe des Betrages wird innerhalb der Landesregierung noch geeint,
- Eingeschränkte Transaktionsmöglichkeiten (keine Überweisungen keine Onlinekäufe außerhalb der EU, Nutzung im Inland)
- Optionale Funktionen (Einschränkungsmöglichkeit des Postleitzahlbereiches und von Dienstleistern (z. B. Glückspiel))
- Anschlussfähigkeit an die Leistungsbehörden der Kommunen
- Anschlussfähigkeit an das allgemeine Debit-Karten-Akzeptanzstellensystem
- Möglichkeit zur Sperrung der Karte auf Veranlassung der Leistungsbehörde bzw. durch den Leistungsbeziehenden selbst
- Einsicht in den Guthabenstand durch den Leistungsberechtigten
- Einsicht in den Guthabenstand des Leistungsberechtigten durch die Leistungsbehörde für eine Übertragung auf neue Karte im Falle des Kartenverlusts
- Ausreichung der Bezahlkarten an die Bedarfsgemeinschaft
- Design neutral und diskriminierungsfrei
- Zentrale Benutzerverwaltung durch den Kartendienstleister
- Bundeseinheitliche mehrsprachige Hinweise zur Kartennutzung für die Leistungsbeziehenden
Derzeit wird zudem diskutiert, ob und ggfs. welche Novellierungen im AsylbLG angezeigt sind, damit die Einführung der Bezahlkarte rechtssicher erfolgt.
In Schleswig-Holstein soll eine einheitliche Lösung für den Zeitraum ab der Ankunft der Leistungsberechtigten beim Landesamt für Flüchtlinge und Zuwanderung bis – nach Kreisverteilung -zum Ende der Anspruchsberechtigung (Ausreise oder Wechsel in einen Aufenthaltstitel) in den Kommunen erarbeitet werden.
Die Bezahlkarte wird in SH absehbar im IV. Quartal 2024 starten können.
Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie,
Senioren, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein.“
Migrations-, integrations- und flüchtlingsspezifische Drucksachen in der aktuellen Landtagsbefassung
Anbei die Links zu Drucksachen des Landtages, die den Bereich Migration, Integration und Flüchtlinge betreffen, zur Kenntnis.
Im Einzelnen handelt es sich um:
- Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Harms (SSW) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
„Schutzkonzepte für geflüchtete Menschen in Landesunterkünften“ – Drucksache 20/1888
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/01800/drucksache-20-01888.pdf - Antrag der Fraktion der FDP
„Zentralisierung Rückkehrmanagement“ – Drucksache 20/1991
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/01900/drucksache-20-01991.pdf
Aufenthaltsrecht – Übersicht über die jüngst in Kraft getretenen Rechtsänderungen
Eine Information vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport:
„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie wissen, sind aktuell zahlreiche Änderungen des Aufenthaltsrecht in Kraft getreten, die wir in beiliegendem Vermerk stichpunktartig für Sie dargestellt haben.
Gruß, Werner Ibendahl
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport“
20240306 Vermerk Rechtsänderungen FEG 2.0 u.a., Info ABH
Bundeszentralamt für Steuern bestätigt: Mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht Kindergeldanspruch.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat bestätigt, dass auch mit einem Aufenthaltsrecht allein nach Art. 10 VO 492/2011 ein Kindergeldanspruch besteht. Dies geht aus einem Schreiben der Familienkasse NRW-Ost an das Finanzgericht Münster hervor. Eine allgemeine Information dazu sei momentan „in Vorbereitung“. Das Bundeszentralamt für Steuern ist die Aufsichtsbehörde der Familienkassen und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Hier ist das Schreiben, das in der Argumentation gegenüber den Familienkassen hilfreich sein kann: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/kindergeld_und_elterngeld/Bestaetigung_BMFSt_zum_Kindergeldanspruch_ueber_VO__EU__492-2011__002_.pdf
Beratungsstellen berichten aus der Praxis, dass der Kindergeldanspruch in diesen Fällen bisher teilweise abgelehnt oder gar hohe Summen zurückgefordert werden, wenn nur (noch) ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 erfüllt ist. Das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht dann, wenn ein EU-angehöriger Elternteil Arbeitnehmer*in war oder ist, und eines ihrer Kinder die Schule besucht. Dann behält nach der Rechtsprechung des EuGH dieses Kind ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung, auch wenn der Elternteil die Arbeit verliert – und zwar auch über sechs Monate hinaus und auch wenn die Arbeit nicht unfreiwillig verloren geht. Das Aufenthaltsrecht überträgt sich auf den oder die Elternteil(e), die die elterliche Sorge tatsächlich ausüben. Es spielt dabei keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit das Kind und der andere Elternteil haben.
Dass mit Art. 10 VO 492/2011 ein Kindergeldanspruch besteht, hatte unter anderem auch das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt (FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2023; 9 K 1192/23 Kg). Der EuGH hatte bereits zuvor entschieden, dass mit diesem Aufenthaltsrecht ein Anspruch auf sozialrechtliche Gleichbehandlung besteht (gem. Art. 7 VO 492/2011 und Art. 4 VO 883/2004). Daher haben die betroffenen Familien unter anderem einen Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020; Rechtssache C‑181/19). Dass dieser Anspruch auf Gleichbehandlung auch für das Kindergeld gilt, wurde von den Familienkassen bislang oft ignoriert – zumal weder § 62 Abs. 1a EStG noch die Dienstanweisungen diese Konstellation ausdrücklich nennen. Nun hat die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dies aus ihrer Sicht rechtswidrig war.
Der Anspruch auf Kindergeld ist zunehmend umstritten, weil die damalige schwarz-rote Bundesregierung und Gesetzgeberin EU-Bürger*innen seit dem Jahr 2019 bestimmte nicht-erwerbstätige EU-Bürger*innen aus migrationspolitischen Erwägungen vom Kindergeld ausgeschlossen haben. Diese Ausschlüsse dürften jedoch mit Unionsrecht und dem Anspruch auf Gleichbehandlung unvereinbar sein. So hat der EuGH bereits entschieden, dass auch während der ersten drei Monate des Aufenthalts das Kindergeld gewährt werden muss, auch wenn der Elternteil (noch) nicht erwerbstätig ist (EuGH, Urteil vom 1. August 2022; C‑411/20). Dasselbe dürfte nach Ablauf der drei Monate für die Zeit der Arbeitsuche gelten.
Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Eine Info von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
„Hier sind die neuen, ab 1. März 2024 geltenden Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG 2.0). Es handelt sich um eine aktualisierte „Clean-Fassung“ sowie um eine Fassung, in der die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Version kenntlich gemacht sind. Enthalten sind darin auch die Hinweise zur neuen Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis § 16g und zum Spurwechsel (Nr. 10.1ff).
240226_AnwHinweise_FEG 2.0_TrancheII_Vergleich TrancheI
240226_AnwHinweise_FEG 2.0_TrancheII_CLEAN
Sprachprogramm für Geflüchtete – Fachhochschule Kiel
Die Fachhochschule Kiel bietet ab März 2024 ein neues Sprachprogramm für die Geflüchtete an:
LEAP - Language Education And Preparation. Wer in seinem Heimatland das Studium abbrechen
musste und jetzt in Deutschland das gerne fortsetzen möchte, kann bei uns seine Deutschkenntnisse
verbessern und sich auf ein Studium bewerben.
Mehr Informationen dazu im Anhang oder auf der Webseite
Deutschkurs für internationale Lehrkräfte
Eine Weiterleitung vom FRSH:
Ab April 2024 findet an der Universität Kiel wieder ein dreimonatiger Deutschkurs C1+ für den Lehrberuf statt.
Im Anhang finden Sie einen Flyer samt Kursinformationen, den Sie gerne ausdrucken oder weiterleiten können.
Interessierte, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, können sich ab sofort bis zum 15. März unter wstrank@zfs.uni-kiel.de melden.
Mit besten Grüßen
Wiebke Strank
Zentrum für Schlüsselqualifikationen
Bereich Deutsch als Fremdsprache/CAU
EuGH trifft Grundsatzentscheidung zu geschlechtsspezifischer Verfolgung
22.01.2024
Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen, wurde in der Vergangenheit häufig die Anerkennung als Flüchtling verweigert. Der Grund: Frauen als solche stellten keine soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Eine Grundsatzentscheidung des EuGH wird das voraussichtlich ändern.
https://www.asyl.net/view/eugh-trifft-grundsatzentscheidung-zu-geschlechtsspezifischer-verfolgung
EuGH Urteil über Fragen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Kriegsdienstverweigerer
Presseerklärung vom FRSH
Im Kreis der Flüchtlingsräte und PRO ASYL werden die Folgen dieses Urteils diskutiert:
Die EuGH-Entscheidung wird bei Betroffenen und Beratenden u.a. zu der Frage führen, was diese Entscheidung für syrische Geflüchtete bedeutet, denen in der Vergangenheit nur subsidiärer Schutz zugebilligt wurde. Viele haben vermutlich inzwischen ihre Familien nachreisen lassen können und ggfs. auch schon einen unbefristeten Aufenthalt. Was ist mit den anderen?
Für andere wird sich möglicherweise die Problematik stellen, dass es für die meisten wahrscheinlich für ihren Fall nichts mehr bringen wird. Selbst wenn ein Asyfolgeantrag geprüft wird, könnte das BAMF (und haben auch einige Gerichte) argumentieren, dass jetzt in 2024 eine andere Situation in Syrien herrscht als 2017 (auf den Zeitpunkt bezieht sich das erste EuGH Urteil zu den syr Kriegsdienstverweigerern aus 2020) und entsprechend die starke Vermutung des EuGH nicht mehr für jeden Fall übertragbar sein wird.
PRO ASYL hat eine ausführlichere Veröffentlichung zu diesem Thema angekündigt, die dann hier zu finden sein wird: https://www.proasyl.de/news/
Übersicht jüngste Gesetzesänderungen mit Bezug zu Arbeitsmarkt
Eine Info vom FR Niedersachsen:
„Liebe Listenleser:innen,
angesichts der vielen gesetzlichen Änderungen, die in der jüngeren Vergangenheit beschlossen und teilweise bereits in Kraft getreten sind, haben wir im Rahmen unseres Arbeitsmarktprojektes „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ eine Übersicht erstellt, aus der die gesetzlichen Änderungen hervorgehen, die Geflüchtete betreffen und in Zusammenhang mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. mit der Aufenthaltssituation in Abhängigkeit von Ausbildung oder Beschäftigung stehen.“
Übersicht_AZG_gesetzliche Änderungen 01-02-24
Broschüre: Informationsverbund Asyl: Handreichung zum Dublin-Verfahren
Eine Information von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.:
„Eine bei asyl.net neu erschienene Broschüre bietet einen umfassenden Überblick über die Dublin-III-Verordnung und über den Ablauf von Dublin-Verfahren. Sie ist zugleich mit zahlreichen Praxistipps als Arbeitshilfe für die Beratungspraxis aufgebaut.
In der Handreichung werden die Grundlagen und Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung systematisch analysiert. Die weiteren Abschnitte befassen sich mit dem Ablauf des Dublin-Verfahrens, wobei besonders auch auf Handlungsoptionen eingegangen wird, die bei einem „Dublin-Bescheid“ infrage kommen. Weitere Abschnitte befassen sich u.a. mit der Frage, wie Überstellungsfristen zu berechnen sind, wie Überstellungen ablaufen und in welchen Konstellationen Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird. Die Darstellung der rechtlichen Grundlagen wird ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Hinweise sowie Schemata.
Die Broschüre wurde verfasst von Maria Bethke, Laura Kahlbaum und Kristina Pröstler (Diakonie Hessen/Ev. Dekanat Gießen), herausgegeben wird sie vom Informationsverbund Asyl und Migration, der Diakonie Deutschland und Pro Asyl.“
https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/Dublin-Verf-2024web.pdf
Migrationsbericht der Bundesregierung 2022 erschienen
Flüchtlingsrat SH lehnt Bezahlkarte für Geflüchtete ab
Pressemitteilung vom 1.2.2024, Kiel
Flüchtlingsrat SH lehnt Bezahlkarte für Geflüchtete ab
Schleswig-Holstein ist aufgefordert eine diskriminierungsfreie Umsetzung zu gewährleisten
Geflüchtete, die unter dem Leistungsbezug gemäß Asylbewerberleistungsgesetz stehen, haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein lehnt die Bezahlkarte auch deshalb ab, weil sie eine staatliche Gönnerhaftigkeit suggeriert, die der öffentlichen Hand nicht zusteht.
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht hat 2012 geregelt, dass die Menschenwürde nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden darf. Damit ist schon die fortbestehende Schlechterstellung von Geflüchteten nach dem AsylbLG gegenüber Bürgergeld-Beziehern verfassunswidrig.
Die erwartete Abschreckung von Geflüchteten, unter diesen Bedingungen sozialer Diskriminierung mit dem Instrument der Bezahlkarte nicht nach Deutschland zu kommen und hier Asyl zu beantragen, ist ein Trugschluss. Nach allem, was die Menschen in ihren Herkunftsländern und auf den Fluchtwegen an Überlebensrisiken erlebt haben, lassen sie sich nicht durch noch so entwürdigende bürokratische Sachleistungspielchen abschrecken. Die Erfahrung mussten Länder und Kommunen auch schon in den 1990 Jahren machen, als nach kurzer Zeit die Umstellung von Geld- auf Sachleistungen (Gutscheine) – auch wegen des für die Behörden teuren Verfahrens – wieder zurückgezogen worden ist.
Mit der Bezahlkarte wollen Bund und Länder Geflüchteten den Zugang zu Bargeld kappen. Das wäre ein staatlich zu verantwortender Diskriminierungstatbestand, den das Land Schleswig-Holstein indes nicht gezwungen ist, mitzumachen. Das Sozialministerium Schleswig-Holstein will denn nach Verlauten auch gegenüber dem Flüchtlingsrat die aktuell beschlossene Bezahlkarte weitest möglich diskriminierungsfrei umsetzen. Bargeld soll – wie in Hannover – über Geldautomaten für Bezahlkarteninhaber zugänglich sein. Und es soll beim Einkauf keinen Ausschluss bestimmter Produkte geben. Der Flüchtlingsrat erwartet dazu einen ermessenspositiven Erlass des Landes und eine kommunale Umsetzungsstrategie, die die Menschenwürde und das Verfassungsprinzip der Gleichbehandlung nicht untergräbt.
Geflüchtete brauchen Bargeld, z.B. wenn sie im Asylberfahren – hier ist die Rechtswegegarantie im Grundgesetzt berührt – sich durch einen Fachanwalt vertreten lassen und diesen bezahlen müssen. Der Staat sollte im Übrigen Interesse daran haben, dass Geflüchtete Geld an im Herkunftsland oder einem Transitland zurückgebliebene Angehörige überweisen können. Anderenfalls müssen nämlich auch die sich alsbald ebenfalls auf den Weg und in die Boote machen.
gez. Martin Link
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Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V
Sophienblatt 82-86 ● 24114 Kiel
Tel.: 0431 5568 5640 ● Fax: 0431 736 077 ● ml@frsh.de
PRO ASYL kritisiert: Bundesländer machen Bezahlkarte zum Diskriminierungsinstrument
Stellungnahme von Pro Asyl:
Nach der heutigen Einigung von 14 der 16 Bundesländer auf gemeinsame Standards bei der Bezahlkarte für eine bestimmte Gruppe von Geflüchteten hält PRO ASYL an der grundsätzlichen Kritik an der Bezahlkarte fest: Bund und Länder planen mit der Bezahlkarte ein Diskriminierungsinstrument, das den schutzsuchenden Menschen in Deutschland das Leben schwer machen soll.
„Bund und Länder haben mit der Einigung zur Bezahlkarte ein Diskriminierungsprogramm verabredet. Denn das erklärte Ziel der Ministerpräsident*innen mit dem Bundeskanzler im November 2023 war, mit unterschiedlichen Maßnahmen die Asylzahlen zu senken. Mit der Bezahlkarte wird also vor allem der Zweck verfolgt, den Menschen das Leben hier schwer zu machen und sie abzuschrecken. Schon allein wegen dieses unverhohlenen Motivs wirft die Bezahlkarte verfassungsrechtliche Fragen auf. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 entschieden, dass die Menschenwürde nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden darf“, sagt Andrea Kothen, Referentin bei PRO ASYL.
An der heutigen Einigung sind drei Punkte besonders problematisch:
– Überweisungen sollen nicht möglich sein: Ohne eine Überweisungsmöglichkeit werden Geflüchtete aus dem Alltagsleben ausgegrenzt. Überweisungen sind heutzutage aber unentbehrlich – etwa für einen Handyvertrag und kleine Einkäufe im Internet. Geflüchtete müssen auch ihre für das Asylverfahren nötigen Rechtsanwält*innen per Überweisung bezahlen können.
– Kein Mindestbetrag für die Barabhebung: Die Möglichkeit, über Bargeld zu verfügen, ist vor allem zur Sicherung des – verfassungsrechtlich verbürgten – soziokulturellen Existenzminimums geboten. Wer dies angreift, greift die Menschenwürde der Betroffenen an. Wer in Deutschland ohne Bargeld lebt und nur wenige Dinge in wenigen Läden kaufen kann, verliert an Selbstbestimmung und macht demütigende Erfahrungen, etwa wenn der Euro für die öffentliche Toilette oder der Beitrag für die Klassenkasse feht.
– Regionale Einschränkung: Die regionale Einschränkung der Karte stellt offenkundig den Versuch einer sozialpolitischen Drangsalierung dar, die Freizügigkeit der Betroffenen durch die Hintertür zu beschränken: Wer Verwandte oder Freund*innen besucht oder einen weiter entfernten Facharzt oder eine Beratungsstelle aufsuchen möchte, kann in ernste Schwierigkeiten geraten, wenn er nicht einmal eine Flasche Wasser kaufen kann.
„Die Bezahlkarte ist, ebenso wie die gerade vom Bundestag beschlossene Verlängerung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, keine rationale, konstruktive Asylpolitik. Die Bezahlkarte wird absehbar zu einer Menge Ärger im Alltag führen und das Ankommen und die Integration der Menschen erschweren – aber rein gar nichts verbessern. Auch den nach wie vor engagierten Unterstützer*innen und Willkommensinitiativen fällt man mit einer diskriminierenden Bezahlkarte in den Rücken“, sagt Andrea Kothen, Referentin bei PRO ASYL.
Bundesländer müssen bestehenden Spielraum positiv nutzen!
Die nun beschlossenen angeblichen Standards der Bezahlkarte sind allerdings keine Standards, sondern lediglich der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die Bundesländer einigen konnten, um eine schändliche politische Willenserklärung abzugeben. Die Bundesländer können aber trotzdem großzügigere Regelungen als die dort festgehaltenen anwenden. PRO ASYL appelliert an die Eigenverantwortung der Länder und Kommunen, die nach wie vor vorhandenen Spielräume zu nutzen und auf eine Bezahlkarte zu verzichten oder diese zumindest diskriminierungsfrei auszugestalten. Dazu hatte PRO ASYL im Dezember 2023 unter dem Motto „Menschenrechtliche Standards beachten!“ notwendige Eckpunkte veröffentlicht.
Auch die Kommunen werden nicht entlastet: Denn die Kürzung von Sozialleistungen und der Umstieg auf mehr Sachleistungen halten die Menschen nicht davon ab, vor Krieg oder Vertreibung zu fliehen. Wissenschaftliche Untersuchungen, wie zum Beispiel die des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, zeigen zudem: Rechtsstaatlichkeit, Freund*innen, Familie und die Arbeitsmarktbedingungen in einem Land sind Faktoren für den Zielort einer Flucht. Sozialleistungssysteme dagegen wirken sich nicht als entscheidungsrelevant aus. Auch die Bezahlkarte wird also an den Fluchtwegen von Menschen nichts ändern.
Claudius Voigt (Pronomen: er)
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Tel.: 0251 14486 – 26
Mob.: 01578 0497423
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
Hafenstraße 3 – 5
48153 Münster
Reisen für Ukrainer*innen mit verlängerter AE nach § 24 AufenthG
Durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV gelten wie bekannt Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum 04. März 2025 fort. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO
Diese Regelung kann unter anderem bei Reisen ins (EU-)Ausland zu Problemen führen, da an dem eAT selbst nicht erkennbar ist, dass die Aufenthaltserlaubnis über den 04.03.2024 hinaus gültig ist. Auf eine Anfrage an das BMI, wie damit umzugehen ist, wenn Personen mit einer automatisch verlängerten AE nach § 24 AufenthG ab März reisen wollen und wie für die anderen Länder erkennbar ist, dass die Einreise möglich ist, hat das BMI folgende Antwort geschickt (siehe mail unten):
Die EU Länder sollten über die automatische Verlängerung der AEen nach § 24 AufenthG informiert sein, da das BMI das Ratssekretariat der EU informiert hat und um Aufnahme ins Handbuch zum Schengener Grenzkodex gebeten hat.
Bei Zweifeln wird empfohlen die örtliche ABH um Unterstützung zu bitten.
Israel AufenthaltsÜbergangsVerordnung
Am 26. Januar ist eine Übergangsverordnung für Israelische Staatsangehörige in Kraft getreten. Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den
Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Der Aufenthalt ist also auch beim Überschreiten von 90 Tagen (§ 41 Abs. 1 AufenthV) weiterhin rechtmäßig und ein AT kann bis zum 26. April aus dem Inland beantragt werden.