Sozialgericht Nürnberg: Pauschale Bezahlkarte ist rechtswidrig (Eilverfahren)
Inzwischen gibt es eine zweite positive Eilentscheidung eines Sozialgerichts gegen die Bezahlkarte: Das Sozialgericht Nürnberg hat in einem Beschluss vom 30. Juli 2024 (S 11 AY 15/24 ER) entschieden, dass die Ausgabe einer (restriktiven) Bezahlkarte ohne Ermessensausübung und ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls rechtswidrig ist. Daher hat es angeordnet, dass das Sozialamt vorläufig wieder in voller Höhe aufs Konto überweisen muss. Den Beschluss hat Rechtsanwalt Volker Gerloff mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte erstritten.
Die wesentlichen Argumente des Gerichts:
- Für die Umstellung auf eine Bezahlkarte ist ein Verwaltungsakt mit vorheriger Anhörung erforderlich, gegen den dann auch Rechtsmittel möglich sind.
- Hierfür muss das Sozialamt Ermessen ausüben und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen.
- Eine pauschale Begrenzung des Bargeldbetrags auf 50 Euro ist unzulässig, auch hierfür müsste Ermessen ausgeübt und der jeweilige Einzelfall geprüft werden.
- Eine Bezahlkarte bedeutet eine erhebliche Einschränkung (eingeschränkter Bargeldanteil, Ausschluss von Online-Käufen, Käufe per Überweisung oder Rechnung nur nach Freigabe durch das Sozialamt). Es ist möglich, dass damit das Existenzminimum nicht gesichert ist.
Claudius Voigt (Pronomen: er)
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
Tel.: 0251 14486 – 26
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V., 48153 Münster, Tel.: 0251 14486 – 0
Eilentscheidung zur Bezahlkarte in Hamburg!
Sozialgericht sieht pauschal 50 Euro Bargeld als unzulässig an!
Pressemitteilung von Pro Asyl: https://www.proasyl.de/pressemitteilung/etappensieg-im-eilverfahren-gegen-restriktive-bezahlkarte-pro-asyl-und-gff-unterstuetzen-klagende-familie/
Etappensieg im Eilverfahren gegen restriktive Bezahlkarte: PRO ASYL und GFF unterstützen klagende Familie
24.07.2024
PRO ASYL und die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) haben gemeinsam mit einer schutzsuchenden Familie vor dem Sozialgericht Hamburg einen Erfolg gegen die restriktiven Beschränkungen der Bezahlkarte erzielt. Die Eilentscheidung des Sozialgerichts Hamburg stellt klar: Die pauschale Festsetzung des Bargeldbetrages auf 50 Euro ohne Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Umstände der Betroffenen ist rechtswidrig. Mit der Entscheidung ist ein Schritt mehr getan, um das menschenwürdige Leben schutzsuchender Menschen in Deutschland zu sichern.
Das Hamburger Amt für Migration darf sich nach der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht auf die Beschlussempfehlung der Ministerpräsident*innenkonferenz berufen, die im Juni dieses Jahres eine Bargeldbeschränkung von 50 Euro pro Person vereinbart hatte. Das Gericht spricht der Familie zunächst einen Bargeldbetrag von knapp 270 Euro zu.
Mehrere Klagen gegen die Bezahlkarte
PRO ASYL und die GFF zielen derzeit mit mehreren Klagen darauf ab, die Einführung von restriktiv ausgestalteten Bezahlkarte zu stoppen, weil sie Grundrechte von Geflüchteten verletzen.
„Die Einführung einer Bezahlkarte mit erheblichen Beschränkungen missachtet die Grundrechte der Betroffenen. Die Entscheidung aus Hamburg bestätigt, dass eine pauschale Bargeldobergrenze von maximal 50 Euro für Schutzsuchende nicht haltbar ist, ohne das menschenwürdige Existenzminimum zu gefährden“, betont Lena Frerichs, Verfahrenskoordinatorin und Juristin bei der GFF. „Existenzsichernde Leistungen müssen sich an den konkreten Bedürfnissen und Umständen des Einzelfalls orientieren. Eine Mammutaufgabe für die Verwaltung – aber unabdingbar zur Wahrung der Grundrechte.“
Bezahlkarte: bürokratischer Irrsinn
„Die Bezahlkarte in Hamburg erschwert den Alltag der Betroffenen massiv. Geflüchtete können sich kaum angemessen versorgen. Günstige Onlineeinkäufe oder private Gebrauchtwareneinkäufe sind mit der Bezahlkarte ebenso wenig möglich wie der Abschluss eines Handyvertrages oder die Anmeldung im Sportverein; auch akzeptiert nicht jeder Laden die Bezahlkarte. Dass diese Unterversorgung verfassungswidrig ist, zeigt die Eilentscheidung. Die Entscheidung zeigt auch, welcher bürokratischer Irrsinn auf die Kommunen zukommt, die eine Bezahlkarte einführen wollen. Sie sollten sich dreimal überlegen, ob sie sich diese Mehrbelastung ihrer Verwaltung wirklich leisten können“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.
Zum Fall
Der klagenden Familie, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg wohnt, steht seit Einführung der Bezahlkarte pauschal ein Bargeldbetrag von 110 Euro zur Verfügung, den sie von der Bezahlkarte abheben kann. Mit diesem Betrag können die schwangere Antragstellerin, ihr Kleinkind und ihr Mann nicht die nötigen lebensnotwendigen Einkäufe tätigen, die Bargeld erfordern. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg erteilt der pauschalen Bargeldobergrenze der Bezahlkarte nun eine Absage.
Aktuelle Praxis der Bezahlkarte
Bis auf Bayern und Mecklenburg-Vorpommern haben sich die Bundesländer auf die einheitliche Einführung einer Bezahlkarte verständigt. Mit Beschluss der Ministerpräsident*innenkonferenz im Juni dieses Jahres einigten sich die Bundesländer auf eine Bargeldobergrenze von maximal 50 Euro.
Hamburg startete im Februar 2024 als erstes Bundesland mit der Bezahlkarte in Form der Hamburger SocialCard. Das Sozialgericht Hamburg stellt nun klar, dass das Hamburger Amt für Migration sich bei der Festlegung der Bargeldobergrenze nicht ohne Prüfung des Einzelfalles am empfehlenden Beschluss der Ministerpräsident*innenkonferenz orientieren darf.
In der Konsequenz bedeutet die Einführung einer Bezahlkarte mit Bargeldbeschränkungen für die überlasteten Kommunen einen erheblich größeren Aufwand als die Ausgabe einer Bezahlkarte ohne Bargeldbeschränkungen, da die Bargeldobergrenze jeweils im Einzelfall festgelegt werden muss oder Leistungen teilweise in bar ausgezahlt werden müssen.
Das Hamburger Amt für Migration kann gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Beschwerde einlegen. PRO ASYL und die GFF gehen mit weiteren Verfahren gegen restriktive Bezahlkartenregelungen vor, die den grundrechtlichen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum schutzsuchender Menschen missachten.
PRO ASYL finanziert diese und weitere Klagen mit dem Rechtshilfefonds, mit dem PRO ASYL jährlich Hunderte von Menschen dabei unterstützt, zu ihrem Recht zu kommen.
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/bezahlkarte
Für Rückfragen:
Pressestelle von PRO ASYL
presse@proasyl.de
Tel. 069/24 23 14 30
Kurzanalyse zum Haushaltsplan 2025 / Der Anti-Integrationshaushalt der Ampel-Regierung
PRO ASYL hat sich den Haushaltsplan der Bundesregierung für das Jahr 2025 angeschaut, den die Ampel am Mittwoch, 17. Juli, im Kabinett beschlossen hat. Innenministerin Faeser bezeichnet ihn als »Sicherheitshaushalt« – doch für Geflüchtete bedeutet er das Gegenteil von Sicherheit. Eine kurze Analyse.
https://www.proasyl.de/news/der-anti-integrationshaushalt-der-ampel-regierung/
IMK – Beschlüsse
Die auf der letzten IMK getroffenen Beschlüsse sind hier dokumentiert:
https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20240621-19.html?nn=4812328
Pressemitteilung: Minderwertige Gesundheitsversorgung für Geflüchtete und ihre Folgen
Anbei die aktuelle Pressemitteilung der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen, Doris Kratz-Hinrichsen, aufmerksam. Sie erschien zur Tagung „Abschiedskultur – Psychische und systemische Auswirkungen abschreckender Flüchtlingspolitik in der Gesundheitsversorgung“, die am 28. Juni im Kieler Landeshaus stattfand, und ist dieser E-Mail als pdf-Datei angehängt.
2024-06-28_Pressemitteilung_BeauftrFLU_Abschiedskultur
Teilhabe statt Diskriminierung: Soziale Organisationen lehnen eine Bezahlkarte für Geflüchtete in Münster ab
Eine Vielzahl von Wohlfahrtsverbänden und anderen sozialen Organisationen spricht sich gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete in Münster aus. Unter dem Motto „Die beste Bezahlkarte ist das Bankkonto“ fordern sie in einem gemeinsamen Aufruf die Stadt Münster auf, mit einem Ratsbeschluss gegenüber dem Land NRW deutlich zu machen, dass eine Bezahlkarte weder im Interesse der Stadt noch der Geflüchteten liegt.
BMI: Aktualisierte Anwendungshinweise zum Chancen-Aufenthaltsrecht
Eine Info vom FRSH:
https://www.frsh.de/artikel/bmi-aktualisierte-anwendungshinweise-zum-chancen-aufenthaltsrecht-1
- Aktualisierte Anwendungshinweise vom 10.06.2024
BMI – M3-20010/28#11
Die aktualisierten Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums (BMI) zum Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG vom 10.06.2024 enthalten insbesondere Ergänzungen und Änderungen zu folgenden Punkten:
- Betonung der Wichtigkeit, Anreize zu setzen und Unterstützung zu gewähren, damit ein erfolgreicher Übergang aus dem Chancen-Aufenthalt in den Folgetitel möglich wird (z.B. bleiben vorangegangene Vorwürfe der Identitätstäuschung außer Betracht)
- Ergänzende Hinweise zur Frage der Kumulierung bei begangenen Straftaten
- Ergänzende Ausführungen zum Rechtskreiswechsel
- Hinweis auf vorrangige Prüfung der Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG
- Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer zum Zwecke der Ausreise zur Erlangung eines Passes
- Ausführungen zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bzw. zur Prognoseentscheidung
- Ergänzungen zu Kapitel 3 (Integrationsmaßnahmen)
Hinweis zum Download. Im ersten Dokument sind die Änderungen gegenüber der Fassung vom 23.12.2022 kenntlich gemacht; das zweite Dokument ist die Rein-Fassung.
Download: BMI-Anwendungshinweise CAR v. 10.6.2024
Mehrsprachige Informationsmaterialien und bundesweite Erst- und Orientierungsberatung
Eine Info von Handicap International e.V.
„Seit 2018 engagiert sich Handicap International e.V. im Rahmen des Programmbereichs Crossroads | Flucht. Migration. Behinderung. für gesellschaftliche und politische Verbesserungen bei der Aufnahme und dem Zugang zu Teilhabe von geflüchteten Menschen mit Behinderung in Deutschland. Heute möchten wir Sie gerne auf unsere neuen Angebote aufmerksam machen, die Sie bei Ihrer Arbeit hoffentlich unterstützen werden:
Mehrsprachige, digitale und barrierefreie Informationsmaterialien
Im Zuge der Zusammenarbeit mit den Selbstvertreter*innen der Gruppe „NOW! Nicht Ohne das Wir“ wurde deutlich, dass es einen großen Bedarf an passgenauen Informationsmaterialien für Geflüchtete mit Behinderung und deren Angehörige gibt. Es fehlt an Erklärungen zum umfangreichen Hilfesystem, der vielseitigen Unterstützungslandschaft sowie den Leistungsansprüchen und Rechten in verschiedenen Sprachen. Aus diesem Grund wurden zusammen mit Selbstvertreter*innen nun sechs barrierefreie Broschüren mit Informationen in neun Sprachen entwickelt.
Crossroads setzt seit 2020 mit dem Projekt “Empowerment Now”* Impulse für Selbstvertretungsprozesse von geflüchteten Menschen mit Behinderung in Deutschland. Im Rahmen des Projekts hat sich die Selbstvertretungsgruppe „NOW! Nicht Ohne das Wir“ gegründet.
Bundesweite Erst- und Orientierungsberatung für geflüchtete Menschen mit Behinderung
Crossroads steht bundesweit geflüchteten Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen mit einer kostenlosen telefonischen Erst- und Orientierungsberatung individuell zur Seite. Wir beantworten grundlegende Fragen rund um das Hilfesystem für geflüchtete Menschen mit Behinderung, z. B. zu Zugängen zu staatlichen Hilfen, Aufenthalt oder Asyl, Spracherwerb, Bildung und Beschäftigung. Darüber hinaus unterstützen wir geflüchtete Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen dabei, passende Beratungs- und Hilfsangebote in der Nähe ihres Wohnorts zu finden und begleiten sie, bis eine bedarfsadäquate Anbindung erfolgt ist.
Weitere Informationen zu unserer Verweisberatung und ihrer Erreichbarkeit sind in 9 Sprachen auf der Crossroads-Website zu finden.
Bei Fragen zur Veranstaltung, Anregungen zur Verbesserung des Angebots oder bei Interesse an weiterführenden Informationen kontaktieren Sie uns gerne unter: veranstaltungen@deutschland.hi.org.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Das Crossroads-Team
*Gefördert durch:
Handicap International e.V. Crossroads | Flucht. Migration. Behinderung.www.handicap-international.deBleiben Sie informiert: Projektseite |
Fwd: EuGH: Verwestlichung als Asylgrund für Frauen, die sich mit dem Wert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren
Eine Info vom FRSH:
In der Tat ein sehr erfreuliches Urteil des EuGH, der die Verwestlichung von Frauen und Mädchen (innere Überzeugung) als möglichen Asylgrund anerkennt.
Internationaler Schutz: Frauen, die sich mit dem Wert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren, kann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden „In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass Frauen, auch minderjährige, die als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.“
BMI: Neue Anwendungshinweise zur Ukraine Massenzustromrichtlinie
- BMI-Anwendungshinweise vom 30.05.2024
Betr.: Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat unter Bezugnahme auf die Vorfassung vom 5.9.2022 eine neue Version seiner detaillierten Anwendungshinweise zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Europäischen Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2011/55/EG vorgelegt.
Ausführliche Hinweise gibt es zum Tatbestand und betroffenen Personenkreis (Ziffer 1-7) und zum Verwaltungsverfahren (Ziffer 8).
Download: BMI Anwendungshinweise vom 30.5.2024
Flüchtlingsrat SH kritisiert Abschiebe-Pläne: „Populistische Stimmungsmache“
FH Kiel, Programme für Geflüchtete
Statistik zur CAR-Anwendung in SH und bundesweit
Aus einer Beantwortung einer neue Kleine Anfrage zu Ist-Zahlen in Deutschland lebender Flüchtlinge
https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011101.pdf
hat der FR Hessen eine schöne Tabelle gezimmert (Anlage), die einen guten Überblick über die bundesweite Anwendung des Chancen-Aufenthaltsrechts gibt. Die Daten von Schleswig-Holstein sind markiert.
Traumatisierte Geflüchtete: Neue mail Adresse und Formular für Anmeldungen beim ZIP
Stellungnahme zu DAZ-Kursen in Schleswig-Holstein vom FRSH
Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Neue Arbeitshilfe des Paritätischen
Der Paritätische hat eine Arbeitshilfe zu den neuen Regelungen für die Aufenthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung veröffentlicht, die Ihr hier herunterladen könnt:
Die Broschüre gibt es nur als pdf, nicht gedruckt.
Einladung vom DRK Neumünster: Kunst von Geflüchteten/Ausstellung
Noch bis 21.6.
BMI: Aktualisierte Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Eine Info vom FRSH:
Aktualisierung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) unter Berücksichtigung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217, S. 1 bzw. BGBl. I 2023, Nr. 233, S. 1). Aktualisierung auf den ab 1. Juni 2024 geltenden Rechtsstand.
das BMI hat die aktualisierten Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 veröffentlicht.
Es gibt hier ebenfalls zum Download auch eine Version, in der die Änderungen und Ergänzungen gegenüber den bislang geltenden Anwendungshinweisen kenntlich gemacht sind.
Darin sind vor allen Dingen die Regelungen für die Chancenkarte („Suchchancenkarte“ und „Folgechancenkarte“) gem. § 20a und b AufenthG neu aufgenommen worden, die zum 1. Juni in Kraft treten wird.
Downloads:
- BMI Anwendungshinweise FEG vom 1.6.2024
- BMI Anwendungshinweise mit Änderungshinweisen zu den bisherigen Anwendungshinweisen v. 27.5.2024
Verlängerung UkraineAufenthÜV – Verschärfung für Drittstaatsangehörige
Eine Info vom Projekt Q – Qualifizierung der Flüchtlingsberatung, der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
„Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/168/VO.html?nn=55638
Die Änderungen treten rückwirkend zum 05.03.2024 in Kraft. Somit sind Ukrainer*innen, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben, bei einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31.12.2024 weiterhin vom Erfordernis eine Visums befreit. Dies gilt ebenso für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben. (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV)
Die Regelung für Staatenlose und Drittstaatsangehörige wurde allerdings verschärft:
Diese sind nur noch von dem Erfordernis eines Visums zur Einreise nach Deutschland befreit, wenn sie am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten. (Änderung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV).
Personen, die sich z.B. mit einem befristeten Aufenthalt zwecks Studium in der Ukraine aufgehalten haben, sind also nicht mehr erfasst.“
MSJFSIGSH: Anwendungshinweise zum Familiennachzug bei UMF v. 20.2.2024
Aktualisierte Anwendungshinweise insbesondere in Fällen eintretender Volljährigkeit während des Verfahrens.
Angelegentlich der aktuellen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs lierfert das Sozialministerium Schleswig-Holstein hiermit eine überarbeitete Fassung des Erlasses zum Familiennachzug insbesondere bei erwachsen gewordenen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten.
MSJFSIGSH_aktualisierte-Anwendungshinweise-zum-Familiennachzug_20240220
Info zu syrischen Pässen und der aktualisierter FNZ-Leitfaden
Eine Info vom FRSH:
Aktuelle Info zu syrischen Pässen
Die Pässe, die ab 2024 ausgestellt werden, müssen auf S.3 unterschrieben sein. Ältere Pässe mussten auf S. 47 unterzeichnet sein.Zusätzlich muss auf den neuen Pässen (2024) eine Unterschrift des/derKonsularbeamt*in enthalten sein. Überarbeiteter Leitfaden Familiennachzung: https://hidrive.ionos.com/lnk/QhlwnszKF (Leitfaden Familiennachzug)
UkraineAufenthÜV wird für Einreisen bis 31.12.2024 verlängert
Eine Information von „Berlin hilft“:
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangs-Verordnung wird nun doch verlängert und gilt dann für Einreisen bis 31.12.2024.
Drittstaatsangehörige werden nun jedoch ausgenommen.
Und die VO soll rückwirkend zum 05.03.2024 in Kraft treten, so dass die bisherige Lücke zwar juristisch geschlossen ist, aber die dadurch ausgelösten Probleme kaum wieder gutzumachen sein werden. Uns sind sowohl Fälle einer verweigerten Einreise wie auch Abschiebungen bekannt.