Durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV gelten wie bekannt Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum 04. März 2025 fort.  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO

Diese Regelung kann unter anderem bei Reisen ins (EU-)Ausland zu Problemen führen, da an dem eAT selbst nicht erkennbar ist, dass die Aufenthaltserlaubnis über den 04.03.2024 hinaus gültig ist. Auf eine Anfrage an das BMI, wie damit umzugehen ist, wenn Personen mit einer automatisch verlängerten AE nach § 24 AufenthG ab März reisen wollen und wie für die anderen Länder erkennbar ist, dass die Einreise möglich ist, hat das BMI folgende Antwort geschickt (siehe mail unten):
Die EU Länder sollten über die automatische Verlängerung der AEen nach § 24 AufenthG informiert sein, da das BMI das Ratssekretariat der EU informiert hat und um Aufnahme ins Handbuch zum Schengener Grenzkodex gebeten hat.

Bei Zweifeln wird empfohlen die örtliche ABH um Unterstützung zu bitten.