Eine Information von Elias Elsler, Referent im Büro der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

„…der Krieg in der Ukraine hält an und die EU hat im Sommer die Anwendung der Massenzustromrichtlinie bis zum 4. März 2026 verlängert. Im Herbst wurde auf Bundesebene beschlossen, dass der Vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG nun ein weiteres Jahr fort gilt, ohne dass es individuell in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt wird. Betroffene und alle relevanten Behörden werden per Brief informiert.

Bereits im Frühjahr hatte die Bundesregierung den begünstigten Personenkreis auf den von der Massenzustromrichtlinie mindestens zu erfassenden Kreis reduziert. Nicht mehr begünstigt sind Staatenlose oder Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine lediglich eine einfache Aufenthaltserlaubnis besessen haben (in Abgrenzung zu Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen mit Flüchtlingseigenschaft oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine). Sie werden nun von der Ausländerbehörde darüber informiert, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nach dem 4. März 2025 für sie nicht mehr gültig sein wird. Ihnen wird die Option aufgezeigt, eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, etwa zum Zweck der Ausbildung, Arbeit oder Familieneinheit, aus der EU auszureisen oder bei entsprechender Bedrohungslage im Herkunftsstaat einen Asylantrag zu stellen.

Der Landeserlass des Sozialministeriums vom 12.09.2024 fasst die Regelungen auf Landesebene zusammen. Es wird hervorgehoben, dass es auch für Begünstigte des Vorübergehenden Schutzes wertvoll sein kann, frühzeitig entsprechend ihrer beruflichen Integrationserfolge neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine weitere Aufenthaltserlaubnis, etwa zum Zweck der Ausbildung oder Arbeit zu beantragen. Ein solches Vorgehen diene der Rechtssicherheit der Betroffenen und einer perspektivischen Entlastung der Ausländerbehörden.

 

Bitte beachten Sie bei Interesse auch die Ausführungen zur Situation von aus der Ukraine geflohenen Menschen auf unserer Homepage.

Dort sind die Informationen in den folgenden Fragen gegliedert:

In welcher aufenthaltsrechtlichen Situation sind Menschen, die aus der Ukraine fliehen?

Sollen Ukrainer*innen einen Asylantrag stellen?

Was gibt es über den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG zu wissen?

Kann eine Aufenthaltserlaubnis auch online gestellt werden?

Wie wird festgestellt, ob aus der Ukraine geflohene Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sicher und dauerhaft in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können?

Darf ich Geflüchtete aus der Ukraine privat unterbringen und was ist dabei zu beachten?

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine arbeiten?

Wie erhalten Geflüchtete aus der Ukraine öffentliche Leistungen?

Wie erhalten Geflüchtete aus der Ukraine gesundheitliche Leistungen?

Ist ein Familiennachzug möglich?

Darf eine Reise innerhalb und außerhalb der EU unternommen werden?

Ist ein Wechsel des Wohnortes innerhalb Schleswig-Holsteins oder Deutschlands möglich?

Ist ein Wechsel des Aufnahmestaates innerhalb der EU möglich?

Aufenthaltsbeendigungen

Dublin-Überstellungen

Welche Perspektiven bestehen im Anschluss an den vorübergehenden Schutz?

…“