Eine Info vom Projekt Q – Qualifizierung der Flüchtlingsberatung, der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
„Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/168/VO.html?nn=55638
Die Änderungen treten rückwirkend zum 05.03.2024 in Kraft. Somit sind Ukrainer*innen, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben, bei einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31.12.2024 weiterhin vom Erfordernis eine Visums befreit. Dies gilt ebenso für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben. (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV)
Die Regelung für Staatenlose und Drittstaatsangehörige wurde allerdings verschärft:
Diese sind nur noch von dem Erfordernis eines Visums zur Einreise nach Deutschland befreit, wenn sie am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten. (Änderung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV).
Personen, die sich z.B. mit einem befristeten Aufenthalt zwecks Studium in der Ukraine aufgehalten haben, sind also nicht mehr erfasst.“