Eine Info vom GGUA:

„Liebe Kolleg*innen,

das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17. Juli 2025 ist am 23. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 24.07.2025 in Kraft getreten.

Die neue Fassung des § 104 Absatz 14 AufenthG schließt den Familiennachzug der Familienangehörigen von Personen mit subsidiärem Schutz bis zum Ablauf des 23.07.2027 (vorerst) aus.

„Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.“

Laut der Gesetzesbegründung vom 16.05.2025 sind folgende Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter vom Ausschluss des Nachzugs nicht umfasst:

  • Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (24.07.2025) bereits von einer deutschen Auslandsvertretung eine Einladung zur Visumabholung erhalten haben

oder

  • wenn die Erteilung eines Visums wegen eines zuvor vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs erfolgen soll.

Das Auswärtige Amt hat einige aktuelle Informationen bezüglich der bestehenden Wartelisten und des Härtefallverfahrens hier veröffentlicht:

Wichtige Information: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – Auswärtiges Amt

Die Registrierungen, die bisher erfolgt sind, sollen demnach bleiben. Die Anträge, die bereits gestellt worden sind, bleiben unbearbeitet in dem Verfahrensstand, den sie erreicht hatten, und die Bearbeitung wird nach Ablauf der Aussetzungsfrist wiederaufgenommen.

Für die Dauer der Aussetzungsfrist werden keine neue Registrierung möglich sein.

Zuständig für die Entgegennahme der Härtefallanträge wird IOM sein. Die Anträge sollen, zusammen mit der Begründung, ausschließlich per E-Mail ab dem 26.07.2025 an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: info.fap.hardship@iom.int.

Laut Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung davon aus, dass ca. 120 bis 140 Visaerteilungen jährlich im Rahmen der vorgesehenen Härtefallregelung nach § 22 AufenthG ( Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen) erfolgen werden.

Liebe Grüße

Tatyana Kirova (sie)“

Projekt Q- Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.

Hafenstr. 3-5; 48153 Münster; www.ggua.de