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Bundesregierung plant neue Zentren mit faktischer Inhaftierung von Geflüchteten

16. September 2025|

Ergänzung: Der Kabinettsentwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz wurde mittlerweile hier veröffentlicht.

 

Presseerklärung Pro Asyl

Presseerklärung


3. September 2025


Bundesregierung plant neue Zentren mit faktischer Inhaftierung von Geflüchteten

 

Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz, das heute im Kabinett beschlossen werden soll, möchte die Bundesregierung eine neue Form von zum Teil geschlossenen Zentren einführen: Sogenannte Dublin-Fälle und in anderen Mitgliedstaaten Anerkannte sollen dort untergebracht werden und in vielen Fällen die Einrichtungen nicht verlassen dürfen. Auch Familien mit Kindern sollen in diesen Zentren leben. PRO ASYL warnt davor, dass so reihenweise Geflüchtete in Deutschland de facto inhaftiert werden würden.

„PRO ASYL hat die Reform des Europäischen Asylsystems stets als Gefahr für den Flüchtlingsschutz kritisiert, vor allem wegen der geplanten Haftzentren an den Außengrenzen – und jetzt droht dies mit der geplanten harten Umsetzung auch in Deutschland“, befürchtet Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Als eine neue und eigentlich von der GEAS-Reform unabhängige Maßnahme sollen laut dem Entwurf „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration“ eingeführt werden – praktisch geht es hier um zumindest zum Teil geschlossene Zentren, in denen sich eine Vielzahl der in Deutschland ankommenden Schutzsuchenden aufhalten müssten. Das problematische Konzept der Dublin-Zentren soll damit ausgeweitet werden.

„Geflüchtete in Sonder-Einrichtungen zu isolieren und auszugrenzen ist unverantwortlich und verursacht bei den Betroffenen Verzweiflung, Stress und Depressionen. Das zeigt sich schon jetzt im Dublin-Zentrum Eisenhüttenstadt, wo Betroffene sich in ihrer Verzweiflung mit einem offenen Brief an die Öffentlichkeit gewandt haben. Die Bundesregierung muss von diesen Plänen Abstand nehmen. Insbesondere darf es nicht zu einer massenhaften De-Facto-Inhaftierung von Geflüchteten kommen“, fordert Judith.

Schon jetzt dürfen die im Dublin-Zentrum Eisenhüttenstadt untergebrachten Menschen die Einrichtung nachts nicht verlassen (sogenannte Nachtzeitverfügung). Einige der dort lebenden Menschen wandten sich im Juni 2025 mit einem offenen Brief hilfesuchend an die Öffentlichkeit und beschrieben, wie diese und weitere Einschränkungen sie massiv belasten. Ähnliche Einschränkungen sollen auch in den neuen Zentren gelten, in bestimmten Fällen soll sogar jegliches Verlassen der Unterkunft verboten werden – womit die Betroffenen de facto inhaftiert werden.

Mehr Inhaftierung – auch von Kindern

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) muss bis Mitte Juni 2026 in Deutschland umgesetzt und das nationale Recht entsprechend angepasst werden. PRO ASYL kritisiert, dass die Bundesregierung offensichtlich statt einer möglichst menschenrechtsfreundlichen eine harte Umsetzung der Reform anstrebt. Der Gesetzentwurf, der heute im Kabinett zur Beratung liegt, setzt auf eine starke Ausweitung von Maßnahmen zur Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung.

So sollen mit dem GEAS-Umsetzungsgesetz eine neue Asylverfahrenshaft eingeführt werden und eine „Schutzhaft“ für unbegleitete Kinder ermöglicht werden. Zwar soll der Grundsatz gelten, dass Kinder nicht in Haft genommen werden sollen. Doch begleitete Minderjährige können in Haft genommen werden, wenn sich der Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befinden. Unbegleitete Minderjährige dürfen zu ihrem „eigenen Schutz“ inhaftiert werden. In beiden Fällen soll die Inhaftnahme ihrem Wohl dienen und nur als letztes Mittel angewendet werden.

„Kinder schützt man nicht, indem man sie einsperrt. Es ist gruselig, dass eine solche Norm ins deutsche Gesetz geschrieben werden soll. Weder ist dies durch die GEAS-Reform geboten noch in der Praxis nötig. Auch nach der UN-Kinderrechtskonvention ist ganz klar: Geflüchtete Kinder sollten nie inhaftiert werden“, kommentiert Judith.

Ausweitung deutscher Flughafenasylverfahren

Neben den neuen zum Teil geschlossenen Zentren möchte die Bundesregierung direkt mit Verabschiedung des Gesetzes eine weitere Maßnahme in Kraft setzen: eine Ausweitung der deutschen Flughafenasylverfahren, um die neuen Grenzverfahren zu erproben. Diese Verfahren unter besonders restriktiven Bedingungen sollen dann auch Flüchtlinge durchlaufen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

„Anerkannte Flüchtlinge dürfen legal innerhalb der EU reisen und kommen, wenn sie fliegen, in der Regel aus einem anderen Mitgliedstaat an deutschen Flughäfen an – also gerade nicht über eine EU-Außengrenze. Damit können sie auch nicht in ein Außengrenzverfahren genommen werden. Wenn in anderen Mitgliedstaaten anerkannte Flüchtlinge nach Deutschland kommen, um hier erneut Schutz zu suchen, liegt das meist an den dort oft sehr schlechten Lebensbedingungen. Das Flughafenverfahren ist in jedem Fall nicht die richtige Antwort auf dieses Phänomen. Die Bundesregierung sollte sich stattdessen für die Verbesserung der Lebensumstände von Flüchtlingen in allen Mitgliedstaaten stark machen“, fordert Judith.

PRO ASYL hatte im Rahmen der Verbändeanhörung den Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums kommentiert. Während des Ressortverfahrens kommt es meist noch zu Änderungen des Gesetzesentwurfs, der dann im Kabinett beschlossen wird. Die endgültige Fassung ist bisher noch nicht öffentlich.

 

Veröffentlichung Jahresbericht 2024 Abschiebungsbeobachtung NRW

16. September 2025|

Eine Info vom Diakonischen Werk:

„Liebe Kolleg*innen,

wir möchten Sie/euch auf die heutige Veröffentlichung des Jahresberichts 2024 der Abschiebungsbeobachtung NRW aufmerksam machen.

 Aus der Pressemitteilung (Fast jede vierte abgeschobene Person in NRW war ein Kind):

Im Jahr 2024 wurden mit insgesamt 3.007 Menschen deutlich mehr Menschen über die Flughäfen NRW abgeschoben als noch 2023 – (2.470 Personen). Der Anteil der Kinder lag dabei bei 22,54 Prozent (678 Kinder). Damit war etwa jede vierte abgeschobene Person ein Kind.

Die Abschiebungsbeobachter*innen waren an den Flughäfen vor Ort und beobachteten Abschiebungen in Bezug auf die Einhaltung humanitärer Rechte.

Im Jahresbericht warnt die Abschiebungsbeobachtung unter anderem, dass steigende Abschiebezahlen, zunehmender politischer Druck sowie eine polarisierte mediale Darstellung die Gefahr bergen, dass bei Abschiebungen Statistiken und Effizienz über den Schutz der Betroffenen gestellt wird. Sie fordert daher verbindliche Regelungen, um insbesondere Kinder, kranke Personen und andere vulnerable Gruppen wirksam zu schützen.

Themenschwerpunkte des Berichts sind unter anderem das Kindeswohl, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen, sowie die Rolle von Ärzt*innen im Abschiebungsvollzug…“

 

Schlechterstellungsgesetz Ukraine AsylbLG („Leistungsrechtsanpassungsgesetz“)

16. September 2025|

Eine Info vom GGUA:

„Liebe Kolleg*innen,

die Kolleg*innen von Tacheles haben den Referent*innen-Entwurf zur Schlechterstellung von Menschen aus der Ukraine, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, veröffentlicht:

Inhalt des Referentinnen-Entwurfs sind insbesondere folgende Punkte (in aller Kürze und ohne Bewertung):

  • Wer ab 1. April 2025 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder ab 1. April 2025 erstmals die entsprechende Fiktionsbescheinigung erhalten hat, soll leistungsberechtigt nach AsylbLG statt SGB II/XII sein.
  • Eine Übergangsregelung gilt für diejenigen, die bereits SGB II/XII erhalten: Sie bleiben bis zum Ende des Bewilligungszeitraum im SGB II / XII und fallen erst danach zurück ins AsylbLG. Auch wenn sie ins AsylbLG zurück fallen, müssen bereits begonnene medizinische Behandlungen im vollen Umfang weiter übernommen werden, auch wenn sie dann nicht mehr Mitglied der Krankenkasse sind.
  • Personen, die schon vor dem 1. April 2025 die Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung erhalten haben, fallen nicht ins AsylbLG zurück, sondern sie bleiben dauerhaft im SGB II / XII.
  • Die Obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V (etwa für Personen, die zuvor eine Pflichtversicherung über den SGB-II-Bezug hatten), soll laut Gesetzesbegrünung ausgeschlossen werden, wenn die Person Gesundheitsleistungen nach § 4 AsylbLG erhält.

Die Schlechterstellung der Geflüchteten aus der Ukraine wird laut BMAS insgesamt mehr Geld kosten, als wenn man das Gesetz nicht ändern würde. Dabei sind offenbar aber noch nicht mal die Kosten berücksichtigt, die den Sozialämtern durch zusätzliche Gesundheits- und Pflegekosten entstehen werden, weil die betroffenen Menschen nicht mehr Mitglied der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sein werden. Allein aus finanziellen Erwägungen ist die Schlechterstellung also schon mal überhaupt nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass schlechtere Möglichkeiten zur Arbeitsmarktintegration bestehen werden und bei den Sozialämtern zusätzlicher Aufwand für Einzelfallprüfungen entstehen wird.

Der Gesetzentwurf ist insofern ein Paradebeispiel dafür, wie kontrafaktisch Politik gemacht wird – mit dem vorrangigen Ziel, Menschen zu drangsalieren.“

Claudius Voigt (Pronomen: er)

Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

 

Flüchtlingsrat SH begrüßt Kieler Initiative zur Aufnahme verletzter Kinder aus Gaza

16. September 2025|

Presseerklärung vom FRSH

https://www.frsh.de/artikel/fluechtlingsrat-begruesst-kieler-initiative-zur-aufnahme-verletzter-kinder-aus-gaza

Flüchtlingsrat begrüßt Kieler Initiative zur Aufnahme verletzter Kinder aus Gaza

– und verurteilt die Verweigerung des Bundes als „monströse Empathielosigkeit“

 Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein begrüßt die Entscheidung der Landeshauptstadt Kiel zur Aufnahme von verletzten Kindern aus dem Gaza-Streifen.

Schon bald nach Kriegsausbruch hatte sich der Flüchtlingsrat bei der Landesregierung wiederholt um die Aufnahme eines Kontingents verletzter Zivilist*innen aus dem Gaza-Streifen stark gemacht – und wurde unter Verweis auf die Richtlinienkompetenz des Bundesinnenministeriums jedes Mal vom Sozialministerium abgewiesen.

Bei den inzwischen zur Aufnahme bereiten Städten – neben Kiel bis dato auch Düsseldorf, Bonn, Hannover und Leipzig – melden sich aktuell zahlreiche Bürgerinnen und Bürger, die Kosten, Betreuung oder Pflegschaften übernehmen wollen.

„Doch der CSU-Bundesinnenminister Dobrindt hat von seiner SPD-Vorgängerin Faeser den Staffelstab im kinderfeindlichsten Wettlauf der Schäbigkeiten übernommen“, klagt Heino Schomaker vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein. Faeser hatte wohlwissend, dass so die betroffenen Kinder maximal sekundär traumatisiert würden, verfügt, eine Einreise verletzter Kinder sei allenfalls allein und nicht mit Begleitpersonen – nicht einmal mit älteren Geschwistern – möglich. Auch Dobrindt meint, die Sicherheitsrisiken bei Begleitpersonen wären beachtlich, hinzu käme eine unklare Rück-kehrperspektive – man befürchte also, absehbar asylschutzberechtigte Personen ins Land zu holen.

„Somit werden die Kinder im Gaza-Streifen nicht allein Opfer eines erbarmungslosen Krieges, sondern auch einer monströsen Empathielosigkeit bundesdeutscher Regierungsstellen“, klagt Schomaker: „Und sie sterben wie die Fliegen – nur schneller.

Hintergrund:

Unter den knapp 150.000 zu großen Teilen schwer Verletzten Opfern der Kriegsgewalt im Gaza-Streifen sind zwei Drittel Frauen und Kinder. Über 160 Kliniken im Gazastreifen sind zerstört, ca. 1.000 Gesundheitsarbeiter*innen wurden getötet. Es gibt in der vollständig abgeriegelten Enklave für die Zivilbevölkerung vor den flächendeckenden Bombardierungen, dem seit Monaten anhaltenden Dauerbeschuss und vor dem menschengemachten Hunger kein Entkommen.

Diese Erbarmungslosigkeit gilt auch für Verletzte – insbesondere für schwer versehrte Kinder. 25.000 Kinder müssten eigentlich zu Behandlung ins Ausland, davon 15.000 sind in akuter Überlebensnot, erklärt Mustafa Barghuthy von der Palestinian Medical Relief Society. Ägypten verweigert die Behandlung in den eigenen überlasteten Kliniken und stimmt einer Ausreise behandlungsbedürftiger Kinder aus Gaza nur zu, wenn Drittstaaten, insbesondere europäische, die Aufnahme garantieren.

Es sind Kinder, denen Schrapnelle in den Weichteilen stecken, deren Gliedmaßen zerfetzt wurden oder die im Wortsinn das Gesicht verloren haben. Viele von ihnen sind Schwerverletzte, die vor Ort infolge des systematisch zerstörten Gesundheitswesens keine der dringend benötigten, regelmäßig überlebensnotwendigen Operationen mehr bekommen können. Sie sind sämtlich nicht nur physisch lädiert, sondern darüber hinaus schwer traumatisiert und verstehen nicht was ihnen passiert – und warum. Die verletzten Kinder sind infolge unzureichender Hilfsgüter mangelernährt, was Heilung weiter erschwert. Laut WHO waren im Juli 12.000 unter Fünfjährige akut unterernährt.

Während der Bund sich ziert, sterben Kinder in Gaza, während ihnen ohne jegliche Anästhesie Arme oder Beine amputiert werden. Durch verzögert explodierende Streubomben und Landminen verlieren täglich 10 Kinder ein oder beide Beine. Neugeborene verrecken in Brutkästen vom Strom gekappter Säuglingsstationen. Bis dato werden 20.000 Kinder vermisst. Statistiken über die hunderttausenden dieses exzessive Martyrium zwar physisch unverletzt überlebenden, aber für ihr weiteres Leben substanziell vulnerabel belasteten und traumatisierten Kinder gibt es nicht. Bis dato wurden durch Gewalt gut 40.000 Kinder zu Waisen, davon über 17.000 zu Vollwaisen gemacht.

Kontakt: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., public@frsh.de

 

Mindestens 60 Sozialgerichtsbeschlüsse gegen den Leistungsausschluss in Dublin-Fällen

16. September 2025|

Eine Info vom GGUA

„Liebe Kolleg*innen,

in mindestens 60 Eilbeschlüssen haben die Sozialgerichte mittlerweile die Unzulässigkeit des Leistungsausschlusses gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG (Dublin-Fälle) festgestellt. Hier ist die aktualisierte Übersicht: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf.

Man kann insofern mittlerweile von einer gefestigten Rechtsprechung der Sozialgerichte – jedenfalls in Eilverfahren – sprechen. Es dürfte noch viele weitere Beschlüsse geben, die noch nicht bekannt geworden sind. Wenn ihr welche habt, schickt sie gern!

Hinzu kommen eine Reihe von Beschlüssen zur Unzulässigkeit des Ausschlusses gem. § 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG (Anerkannten-Fälle), die in dieser Übersicht nicht enthalten sind.

Von folgenden Sozialgerichten sind mir positive Beschlüsse zu § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG bekannt:

Hessen: Kassel, Darmstadt, Gießen, Marburg; Sachsen: Leipzig, Dresden; Rheinland-Pfalz: Speyer, Trier

Sachsen-Anhalt: Magdeburg; Niedersachsen-Bremen: Landessozialgericht; Baden-Württemberg: Karlsruhe

Bayern: Landshut; Hamburg

Die ungleiche Verteilung unter den Bundesländern und die Tatsache, dass es aus einigen Bundesländern gar keine Entscheidungen gibt, spricht dafür, dass die Anwendung des Leistungsausschlusses gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG von Ländern und Kommunen unterschiedlich gehandhabt wird. Offenbar wenden manche Länder, wie etwa Hessen, den Ausschluss nahezu flächendeckend und exzessiv an. In anderen Bundesländern scheint das anders zu sein. Es kann natürlich auch daran liegen, dass die Betroffenen nicht dagegen vorgehen, es wenig Beratungsangebote und anwaltliche Unterstützung gibt, oder dass die Entscheidungen schlicht nicht bekannt sind.

Die Sozialgerichte begründen die Unzulässigkeit des Leistungsausschlusses überwiegend aus folgenden Gründen:

  • Voraussichtlich verfassungswidrig (Verletzung des menschenwürdigen Existenzminimums gem. Art. 1 und 20 GG)
  • Voraussichtlich unionsrechtswidrig (Verletzung von Art. 20 Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) Dieser Artikel gilt auch für Dublin-Fälle. Die Sozialgerichte verweisen oft auf den Vorlagebeschluss des BSG an den EuGH B 8 AY 6/23 R, nach dem selbst Leistungskürzungen möglicherweise unionsrechtswidrig sein könnten. Für einen Leistungsausschluss gälte das dann erst Recht.
  • Möglichkeit der freiwilligen, selbstbestimmten Ausreise ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, aber im Dublin-Verfahren nicht möglich
  • BAMF hat Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht oder nur formal festgestellt.
  • Formale Voraussetzungen nicht erfüllt (keine vorherige Anhörung, keine ausreichende Begründung, keine ausreichende Ermessensausübung hinsichtlich der Rücknahme des alten Bewilligungsbescheids gem. § 45 SGB X).

Womit sich die Gerichte bislang nicht auseinander gesetzt haben (weil sie den Leistungsausschluss per se für unzulässig erklären, so dass diese Fragen bislang nicht relevant waren):

  • Was ist, wenn die neue Aufnahmerichtlinie 2024/1346 (eventuell vorzeitig) in Kraft tritt? Art. 21 dieser neuen Richtlinie bestimmt, dass man nur in dem Staat Anspruch auf die materiellen Leistungen hat, in dem man sich gem. der Verordnung 2024/1351 (AMM-VO) aufzuhalten hat. Aber selbst wenn die neue Aufnahmerichtlinie vorzeitig umgesetzt würde, würde die AMM-VO dennoch erst ab Juli 2026 gelten. Die Folge ist: Bis dahin gibt es keinen Staat, in dem man sich „gem. AMM-VO“ aufzuhalten hat (siehe https://verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-mit-dem-eugh/).
  • Was ist mit der Mindestvoraussetzung, immer einen Lebensstandard gewährleisten zu müssen, der nicht die EU-Grundrechtecharta verletzt („Bett, Brot, Seife“)? Dies muss auch nach der neuen Aufnahmerichtlinie garantiert werden.
  • Was ist mit besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa Kindern?
  • Was ist mit der gesundheitlichen Versorgung, die gem. Art. 22 der neuen Aufnahmerichtlinie immer gewährleistet werden muss, auch wenn man sich im „falschen“ Mitgliedsstaat aufhält?

Spätestens in den Hauptsacheverfahren bzw. wenn die neue AMM-VO in Kraft getreten sein wird, dürften diese Fragen auf den Tisch kommen.

Die Diakonie Hessen hat im Juni 2025 übrigens eine sehr gute Arbeitshilfe dazu veröffentlicht, wie man sich gegen den Leistungsausschluss wehren kann: Kein Bett, kein Brot, keine Seife? Streichung der Sozialleistungen für Personen im Dublin-Verfahren gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG.“

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.

Informationen zum weiteren Verfahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs

16. September 2025|

Eine Info vom GGUA:

„Liebe Kolleg*innen,

das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17. Juli 2025 ist am 23. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 24.07.2025 in Kraft getreten.

Die neue Fassung des § 104 Absatz 14 AufenthG schließt den Familiennachzug der Familienangehörigen von Personen mit subsidiärem Schutz bis zum Ablauf des 23.07.2027 (vorerst) aus.

„Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.“

Laut der Gesetzesbegründung vom 16.05.2025 sind folgende Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter vom Ausschluss des Nachzugs nicht umfasst:

  • Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (24.07.2025) bereits von einer deutschen Auslandsvertretung eine Einladung zur Visumabholung erhalten haben

oder

  • wenn die Erteilung eines Visums wegen eines zuvor vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs erfolgen soll.

Das Auswärtige Amt hat einige aktuelle Informationen bezüglich der bestehenden Wartelisten und des Härtefallverfahrens hier veröffentlicht:

Wichtige Information: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – Auswärtiges Amt

Die Registrierungen, die bisher erfolgt sind, sollen demnach bleiben. Die Anträge, die bereits gestellt worden sind, bleiben unbearbeitet in dem Verfahrensstand, den sie erreicht hatten, und die Bearbeitung wird nach Ablauf der Aussetzungsfrist wiederaufgenommen.

Für die Dauer der Aussetzungsfrist werden keine neue Registrierung möglich sein.

Zuständig für die Entgegennahme der Härtefallanträge wird IOM sein. Die Anträge sollen, zusammen mit der Begründung, ausschließlich per E-Mail ab dem 26.07.2025 an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: info.fap.hardship@iom.int.

Laut Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung davon aus, dass ca. 120 bis 140 Visaerteilungen jährlich im Rahmen der vorgesehenen Härtefallregelung nach § 22 AufenthG ( Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen) erfolgen werden.

Liebe Grüße

Tatyana Kirova (sie)“

Projekt Q- Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.

Hafenstr. 3-5; 48153 Münster; www.ggua.de

Presseerklärung vom FRSH: Ja zu sicherem Aufenthalt von Geflüchteten während der Ausbildung

24. Juli 2025|

Presseerklärung

UN-Hochkommissariat kritisiert deutsche Pläne für Abschiebung von Straftätern nach Afghanistan

24. Juli 2025|

Eine Info vom FRSH

Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte kritisiert Pläne von Bundesinnenminister Dobrindt, afghanische Straftäter in ihre Heimat abzuschieben. Eine Sprecherin teilte mit, angesichts der Lage in dem Land sei das nicht angemessen. Man habe fortdauernde Menschenrechtsverletzungen dokumentiert.

Diese richteten sich insbesondere gegen Frauen und Mädchen, hieß es. Der Afghanistan-Verantwortliche des UN-Flüchtlingskommissariats stimmte der Einschätzung ausdrücklich zu:

https://www.ohchr.org/en/press-briefing-notes/2025/07/afghanistan-returns-afghans-creating-multi-layered-human-rights-crisis

 

BAMF hebt Asyl-Entscheidungsstopp für Palästinenser*innen auf

24. Juli 2025|

Eine Info vom FRSH:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet wieder über Asylanträge von Menschen aus dem Gazastreifen.

Ein vorübergehender Stopp sei inzwischen aufgehoben worden, zitiert die Deutsche Presse-Agentur aus einer Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage aus der Links-Fraktion. Das BAMF hatte die Entscheidung über Asylanträge von Menschen aus dem Gazastreifen im Januar 2024 zunächst eingestellt. Es berief sich dabei auf Artikel 24 des Asylgesetzes, wonach Entscheidungen aufgeschoben werden können, wenn eine – so wörtlich – „vorübergehend ungewisse Lage“ besteht. Von einer solchen sei nun aber nicht mehr auszugehen, hieß es weiter.

Grund seien die Dauer und Ausweitung der Kampfhandlungen auf das gesamte Gebiet des Gazastreifens sowie das Scheitern mehrerer Anläufe zu einer Waffenruhe zwischen der Hamas und Israel.

Diese Nachricht wurde am 18.07.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.

Deutschlandfunk

Abschiebeflug nach Afghanistan: Bundesregierung ignoriert Schutzverantwortung – Menschenrechte geraten unter Druck

24. Juli 2025|

Pressemitteilung

Der Flüchtlingsrat Schleswig Holstein fordert mit PRO ASYL und den Landesflüchtlingsräte einen Abschiebungsstopp für Afghanistan

24. Juli 2025|

Eine Info vom FRSH:

PRO ASYL und die Flüchtlingsräte der Länder fordern die Bundesregierung auf, jegliche weitere direkte oder indirekte Gespräche mit der afghanischen Regierung sofort einzustellen und einen förmlichen Abschiebungsstopp für das Land Afghanistan zu verhängen.

Obwohl in Afghanistan die Taliban seit fast vier Jahren mit eiserner Hand ihre eigene Bevölkerung unterdrücken, will die deutsche Bundesregierung den Kontakt zu ihnen suchen, um Abschiebungen in das Land zu ermöglichen.

„Wer nach Afghanistan abschiebt riskiert die menschenunwürdige und unmenschliche Behandlung der Abgeschobenen. Solche Abschiebungen wären laut der Europäischen Menschenrechtskonvention rechtswidrig. Angesichts der Terrorherrschaft der Taliban, die Frauen- und Menschenrechte aufs Schlimmste missachtet, darf die Anerkennung des Taliban-Regimes durch Zusammenarbeit keine Option sein“ mahnt Leonie Melk vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein.

„Der Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs wirft ein Schlaglicht darauf, was in Afghanistan täglich passiert und was die Bundesregierung ignorieren will: Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Abschiebungen in ein Land, in dem Frauen aus der Öffentlichkeit verbannt sind und in dem es zu öffentlichen Auspeitschungen und Hinrichtungen kommt, sind eindeutig völkerrechtswidrig“, so Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Hintergrund

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag hat am 08.07.2025 Haftbefehle gegen Taliban-Chef Hebatullah Achundsada und den Obersten Richter und Justizminister des Regimes, Abdul Hakim Hakkani, erlassen. Es lägen „hinreichende Verdachtsmomente“ vor, dass beide persönlich für „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ in Afghanistan verantwortlich seien.

Nicht erst die Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshof trugen der Gewaltherrschaft der Taliban Rechnung, auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2024 bestätigte, dass die Taliban Frauen* systematisch verfolgen – ihre Situation hat sich seither nicht verbessert, sondern weiter verschlechtert. Es darf auf keinen Fall eine konsularische oder diplomatische Anerkennung für die Taliban geben, auch nicht, um Straftäter*innen abzuschieben.

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vorgesehen, Abschiebungen nach Afghanistan – beginnend mit Straftätern – forcieren zu wollen. Abschiebungen nach Afghanistan würden jedoch gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung) verstoßen. Das Folterverbot ist absolut und umfasst auch Straftäter*innen (siehe hier für weitere Ausführungen).

Nach derzeit vorliegenden Informationen plant die Bundesregierung erneut eine Abschiebung in Zusammenarbeit mit den Behörden in Katar. Bundesinnenminister Dobrindt fordert gar direkte Verhandlungen mit den Taliban. Aber auch eine über Bande organisierte Abschiebung ist nicht ohne Kooperation mit dem islamistischen Regime der Taliban möglich.

Afghanistan ist überdies von Armut, Hunger und Vertreibung gezeichnet. 2024 benötigten laut UN fast 24 Mio. Menschen humanitäre Hilfe. 12 Mio. waren von Ernährungsunsicherheit betroffen, fast 3 Mio. Kinder unterernährt (Amnesty Report 2024/25). Aufgrund der Einstellung amerikanischer Hilfsgelder sind viele Hilfsprogramme in Afghanistan drastisch unterfinanziert, zum Beispiel müssen hunderte Gesundheitsklinken schließen. Die humanitäre Katastrophe droht sich noch auszuweiten, da Pakistan und Iran im vergangenen Jahr ca. 1.5 Millionen Menschen nach Afghanistan abgeschoben haben und auch aktuell verstärkt abschieben.

 

 Broschüre zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in SH

24. Juli 2025|

Eine Info vom FRSH:

Das Sozialministerium SH hat im Juni 2025 eine Broschüre zur Landesstrategie zur Umsetzung der Istanbul-Konvention und eine Zusammenfassung in Leichter Sprache herausgegeben.

Auszug aus dem Grußwort von Staatssekretärin Schiller-Tobies zur Landesatrategie zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in SH:

„…Jede Frau – unabhängig von Herkunft, Alter, Religion oder Behinderung – hat das Recht auf ein gewalt-freies und gleichberechtigtes Leben.

Gewalt gegen Frauen ist kein individuelles Problem, sondern Ausdruck struktureller Ungleichheit und betrifft uns als Gesellschaft insgesamt. Ideologien und Verhaltensweisen, welche die Freiheit von Frauen einschränken und ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit missachten, gefährden unser demokratisches Zusammenleben.

Mit der nun vorliegenden Landesstrategie zur Umsetzung der Istanbul-Konvention wird ein ressortübergrefender Handlungsrahmen geschaffen, um geschlechtsspezifischer Gewalt in Schleswig-Holstein gezielt zu begegnen. Ziel ist es, Betroffene besser zu schützen, Prävention zu stärken und Gleichstellung konsequent weiterzuentwickeln….“

Downloads:

Neue Handreichung zu Leistungsausschlüssen von Dublinern der Diakonie Hessen

24. Juli 2025|

Eine Info vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.

Die Diakonie Hessen hat eine sehr gute Arbeitshilfe zu den neuen Leistungsausschlüssen für Dubliner im AsylbLG erstellt, inklusive erster sozialgerichtlicher Entscheidungen verschiedener hessischer Gerichte und einer Anleitung, wie man gegen einen solchen Bescheid vorgehen sollte. Die Handreichung ist angehängt, sie findet sich auch im Netz unter:

Menschen wie wir

Arbeitshilfe_Leistungsausschlüsse

Interne BAMF-Dokumente zum Umgang mit Asylanträgen von international Schutzberechtigten aus Griechenland

24. Juli 2025|

Eine Info vom Förderverein PRO ASYL e.V.

„…wenig überraschend hat das BAMF nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 zu alleinstehenden nicht-vulnerablen Antragsteller*innen mit Schutzstatus in Griechenland den Umgang mit Fällen von „Anerkannten“ aus Griechenland neu geregelt. Laut internem Rundschreiben (im Anhang und hier im Volltext abrufbar) gilt seit dem 26. April 2025 Folgendes:

  • Asylanträge von alleinstehenden, nicht-vulnerablen, jungen Männern sind grundsätzlich als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen.
  • Ablehnungen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind jedoch nicht auf diese Personengruppe beschränkt. Das BAMF geht bei „hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Personen“ von einer „hinreichenden Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative“ aus.
  • Verfahren, bei denen selbst das BAMF davon ausgeht, dass die Antragsteller*innen in Griechenland in der Verelendung landen würden, liegen weiterhin auf Eis und werden nicht bearbeitet. Wie mit diesen Verfahren umgegangen wird, soll entschieden werden, sobald die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen…“

 

2025-05-05-rundschreibenteilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinfllenmitinternationalemschutzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerzt

Weniger Asylanträge, weniger Anerkennungen

24. Juli 2025|

Die Zahl der Asylanträge sinkt zur Zeit sehr stark. Waren es 2023 noch 350.000, sanken sie schon 2024 auf 250.000.

In den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 waren es gerade noch 60.000. Auch die Quote an positiven Entscheidungen ist

drastisch gesunken.

2025-06-15-asyl

Neuer Leitfaden: „Die Berücksichtigung von häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen im Aufenthaltsrecht“

24. Juli 2025|

Eine Info vom Sozialministerium SH:

„…Anbei erhalten Sie den neuen Leitfaden zur „Berücksichtigung von häuslicher und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen im Aufenthaltsrecht“, der Ihnen ab sofort als umfassendes Nachschlagewerk für Ihre tägliche Arbeit zur Verfügung steht.

Der Leitfaden beinhalten Regelungen zu Wohnsitzauflagen, räumlichen Beschränkungen, verschiedenen Aufenthaltstiteln und zur Beweiswürdigung im Umgang mit von Gewalt betroffenen Frauen.

Der Leitfaden ist bewusst sehr ausführlich gestaltet worden. Lassen Sie sich davon bitte nicht abschrecken – es handelt sich nicht um ein Werk, das vollständig gelesen oder gar auswendig gelernt werden soll. Vielmehr soll er Ihnen gezielt dann zur Seite stehen, wenn Sie bei bestimmten Fragestellungen Unterstützung benötigen. Dafür enthält er ein übersichtliches Inhaltsverzeichnis, zahlreiche Querverweise und eine Vielzahl hilfreicher Links, die die gezielte Recherche erleichtern.

Der Leitfaden ist als Hilfsmittel konzipiert – ein Werkzeug, das Sicherheit gibt und entlastet. In einigen Abschnitten enthält er dementsprechend auch verbindliche Vorgaben bzw. Erlassbefehle. Diese werden in gelben Kästen hervorgehoben. Sie dienen insbesondere dazu, Ihnen Teile der Verantwortung bei Entscheidungen in Verfahren mit von Gewalt betroffenen Frauen abzunehmen. Sie sollen zudem bei der Rechtsanwendung unterstützen und diese vereinheitlichen…“

Leitfaden (zum Umgang mit gewaltbetroffenen Frauen)

Vorschlag der EU-Kommission Schutzstatus für Ukrainer soll um ein Jahr verlängert werden

24. Juli 2025|

Wer vor dem Krieg in der Ukraine geflohen ist, bekommt in der EU unbürokratisch Hilfe. In einem Jahr wäre diese Regelung ausgelaufen – nun soll sie nach dem Willen der Kommission um ein Jahr verlängert werden.

Die EU-Kommission hat angeregt, den unbürokratischen Schutz für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine um ein weiteres Jahr zu verlängern. Angesichts des andauernden Krieges und der volatilen Situation in der Ukraine schlage die Behörde eine entsprechende Verlängerung bis März 2027 vor, teilte sie in Brüssel mit. Die Mitgliedstaaten könnten dem Vorschlag bereits bei einem Treffen in der kommenden Woche zustimmen.

Aktuell ist der Status ukrainischer Geflüchteter über die EU-Richtlinie für vorübergehenden Schutz geregelt. Sie müssen daher kein Asylverfahren durchlaufen und haben einen vergleichsweise guten Zugang etwa zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 hatten die EU-Staaten erstmals auf eine EU-Richtlinie zurückgegriffen, die einen solchen Schutzstatus ermöglicht. Nach aktuellem Stand läuft dieser Status im März nächsten Jahres aus.

In ihrem Vorschlag vom Mittwoch stellt die Kommission auch eine Strategie für die Zeit nach Auslaufen der Regelung vor. Darin empfiehlt Brüssel den Mitgliedstaaten etwa, den geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern nationale Aufenthaltsgenehmigungen zu erteilen, zum Beispiel in Form von Arbeitsvisa. Die EU-Länder sollen zudem freiwillige Rückkehrprogramme vorbereiten und Beratungszentren einrichten.

Spiegel-Artikel

Blogreihe „10 Jahre nach langen Sommer der Migration“ im Fluchtforschungsblog

27. Mai 2025|

Eine Weiterleitung vom FRSH:

„Liebe Fluchtliste,

ich möchte darauf hinweisen, dass der Fluchtforschungsblog gerade und noch bis September eine Blogreihe mit vielfältigen Beiträgen zu „10 Jahre nach dem langen Sommer der Migration“ bringt.

Bereits veröffentlichte Beiträge sind:

Florian Trauner, „Notfallmaßnahmen in der EU-Asylpolitik: Wenn die Ausnahme zur Regel wird„.

Bernd Parusel, „Asylum Restrictions in Sweden Since 2015: A ‚temporary‘ U-turn made permanent„.

Sabine Hess, „Die autoritär-populistische Grenze: Zur Wechselwirkung von Grenzpolitik und autoritär-rechter Wende„.

Alle 1-2 Wochen kommen neue Beiträge hinzu. Wir freuen uns über euer Interesse, viel Spaß beim Lesen!

Beste Grüße

Therese (für das Team des Fluchtforschungsblogs)“

Zurückweisungen an den Binnengrenzen: PRO ASYL kritisiert Racial Profiling und das Ignorieren von Asylanträgen

27. Mai 2025|

Presseerklärung von PRO ASYL
8. Mai 2025

Zurückweisungen an den Binnengrenzen: PRO ASYL kritisiert Racial Profiling und das Ignorieren von Asylanträgen

PRO ASYL hat sich an der deutsch-polnischen Grenze ein Bild der Lage verschafft und direkt vor Ort mit Schutzsuchenden gesprochen. Die Beobachtungen sind alarmierend.

Was PRO ASYL-Mitarbeiter*innen gestern an der deutsch-polnischen Grenze miterlebt haben, lässt nichts Gutes für die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde unter der neuen Bundesregierung erwarten. „Rechtswidrige Zurückweisungen – auch von besonders schutzbedürftigen Menschen sowie Racial Profiling – all das sieht danach aus, dass Menschen der Zugang zum Asylverfahren grundsätzlich verhindert werden soll. Solche Ansätze kennen wir bisher aus Polen und Ungarn. Es ist ein erschreckendes Alarmzeichen für unsere Demokratie, dass nun auch die neue Bundesregierung in diesen gefährlichen Kanon der Rechtsbrüche einstimmt“, sagt Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL.

 

Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatten im Wahlkampf mit der Ankündigung Schlagzeilen gemacht, künftig auch Schutzsuchenden, die einen Asylantrag stellen, die Einreise zu verweigern – ein klarer Bruch mit geltendem internationalen und europäischen Recht. PRO ASYL hat sich am 7. Mai in Frankfurt an der Oder und im angrenzenden polnischen Słubice ein Bild von der Lage gemacht.

 

Eindruck vor Ort: Racial Profiling und Zurückweisungen

Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL, war vor Ort und kommentiert: „Die hohe Präsenz der Bundespolizei an der deutsch-polnischen Grenze ist augenfällig – und leider überrascht es wenig, dass bei den Kontrollen eindeutig auf grundrechtswidriges Racial Profiling gesetzt wird. Alle Menschen, die aus Sicht der anwesenden Bundespolizist*innen nicht in das Bild eines Deutschen oder einer Europäerin passen, wurden kontrolliert, alle anderen durchgewunken. Das führte zu der Situation, dass einige unseres PRO ASYL-Teams rausgezogen und kontrolliert wurden und andere nicht.“

PRO ASYL hat vor Ort mit Menschen gesprochen, die von Zurückweisungen betroffen sind. Einige von ihnen berichten, dass sie gestern oder manche auch schon einige Tage zuvor, versucht haben, einen Asylantrag zu stellen – der jedoch ignoriert wurde. Sie wurden auf die polnische Seite zurückgeschickt, obwohl es dort so gut wie keine Unterbringungsmöglichkeiten gibt. So landen die Zurückgewiesenen aller Wahrscheinlichkeit nach vorerst auf der Straße.

„Unsere Beobachtungen bestätigen unsere Befürchtung, dass Schutzsuchende an den deutschen Binnengrenzen rechtswidrig zurückgewiesen und ihre Asylanträge schlicht nicht registriert werden. Auch wenn Dobrindt plant, diese Praxis auszuweiten, bleibt es dabei: Jeder deutsche Beamte und jede Beamtin muss sich an geltendes Recht halten! Das europäische Recht verbietet die Abweisung asylsuchender Menschen“, so Alaows.

Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen bleiben rechtswidrig!

Innenminister Dobrindt hat laut Presseberichten am 7. Mai 2025 die Bundespolizei angewiesen, Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen vorzunehmen. Damit wurde eine mündliche Klarstellung von Angela Merkel aus dem Jahr 2015 ignoriert und so getan, als könne man allein damit Zurückweisungen ermöglichen. Diese Argumentation kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das EU-Recht mit der Dublin-Verordnung solchen Zurückweisungen klar entgegensteht und die deutsche gesetzliche Regelung damit verdrängt. Dies ändert sich auch durch eine Anweisung von Herrn Dobrindt nicht.

PRO ASYL fordert von der neuen Bundesregierung, die rechtswidrige Praxis der Zurückweisung von Schutzsuchenden sofort einzustellen.

Hier hat PRO ASYL das Thema der Zurückweisungen ausführlich rechtlich eingeordnet: Was sind eigentlich „Zurückweisungen“? | PRO ASYL

Neue Handreichung – Keine Abschiebung bei Ausbildung?

27. Mai 2025|

Eine Info vom Büro der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen:

„Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

aktuell im Frühjahr 2025 werden in Schleswig-Holstein eine Reihe von Fällen bekannt, in denen Menschen trotz Ausbildung abgeschoben wurden oder abgeschoben werden sollen. Diese Fälle erregen verständlicherweise zum Teil eine sehr große öffentliche Aufmerksamkeit und Anteilnahme. Denn, heißt es nicht immer, eine Ausbildung schütz vor einer Abschiebung?

Tatsächlich bietet eine Ausbildung für viele ausreisepflichtige Menschen den schnellsten Weg zu einer Bleiberechtsperspektive. Die vorliegende Handreichung stellt die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG oder Aufenthaltserlaubnis nach § 16g dar und erläutert, was zu beachten ist, damit eine Ausbildung wirksam vor einer Abschiebung schützt.

Sie finden diese und auch unsere weiteren Publikationen auf der Homepage der Landeszuwanderungsbeauftragten.“

Keine Abschiebung bei Ausbildung

 

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