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Aktualisierter Grunderlass Afghanistan

18. Februar 2025|

Eine Info vom FRSH

MSJFSIGSH: Grunderlass Afghanistan v. 18. Februar

  • nochmals aktualisierter Erlass vom 18. Februar 2025

Die erste Fassung des Erlasses vom 30.12.2024 wurde mit Wirkung vom 7.1.2025 und noch mals am 18.2.2025 vom Sozialministerium für in Schleswig-Holstein aufhältige afghanische Staatsangehörige überarbeitet.

Am 18.2.2025 erfolgte eine erneute Anpassung des Afghanistan-Grunderlasses.
Aus der Mitteilung des Sozialministeriums vom 18.2.2025:

„…anliegend übersenden wir Ihnen eine (erneute) Anpassung unserer Erlasslage Afghanistan. Es hat lediglich eine minimale Änderung in Ziffer 5 – Asylrechtliche Beratung durch die Zuwanderungsbehörden stattgefunden, um so der besonderen Beratungsbedürftigkeit der vulnerablen Gruppe der afghanischen Frauen und Mädchen (noch) besser gerecht zu werden.“
Diese Änderung des Grunderlasses ist insofern bedeutend, weil den Ausländerbehörden jetzt ausdrücklich aufgegeben wird, afghanische Frauen infolge der EuGH-Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung von Frauen in Afghanistan proaktiv – und nicht erst auf deren Nachfrage hin – auf die Möglichkeit eines Asylfolgeantrages beim BAMF hinzuweisen. Auch wird auf eine geeignete Beratungsbroschüre zum Thema der Landesflüchtlingsbeauftragten hingewiesen.

https://www.frsh.de/artikel/msjfsigsh-grunderlass-afghanistan

Das Gewalthilfegesetz ist beschlossen!

18. Februar 2025|

Eine Info von Pro Asyl

„Der Bundesrat hat heute dem vom Bundestag im Januar beschlossenen Gewalthilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz gewährt Frauen und ihren Kindern, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt erfahren, einen rechtlichen Anspruch auf Beratung und Schutz – insbesondere den Platz in einem Frauenhaus. Die Bundesregierung will bis 2036 insgesamt 2,6 Milliarden Euro dafür bereitstellen. Die Bundesländer sind verpflichtet, für ein ausreichendes Unterstützungsangebot und Standards zu sorgen.

 

Dass dieses Gesetz noch verabschiedet wurde, ist ein großer Erfolg für die Frauenorganisationen, die seit langem für eine bessere finanzielle Absicherung kämpfen. Es ist aber auch ein Kompromiss: So wurde die Planungs/Umsetzungszeit lange hinausgeschoben: Erst vom Jahr 2032 an sollen Frauen kostenfrei und bundesweit Hilfen in Anspruch nehmen können.

Der Rechtsanspruch gilt prinzipiell auch für geflüchtete Frauen oder solche mit prekärem Aufenthalt. Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz gehen dem AsylbLG vor! So weit, so gut!

Aber: Die spezifischen Hürden für diese Frauen, bestimmte Hilfen in Anspruch zu nehmen – etwa Wohnsitzauflage, Ehebestandszeit, behördliche Meldepflicht – sind durch das Gesetz leider nicht aufgelöst oder angegangen worden. Dabei wurden sie nicht vergessen, sondern sind während des Gesetzgebungsprozesses wegverhandelt worden… Pro Asyl hat den Gesetzes-Entwurf deshalb bereits im Dezember 2024 entsprechend kommentiert:

Presseerklärung gemeinsam von PRO ASYL, ZIF und DaMigra

https://www.proasyl.de/pressemitteilung/gewalthilfegesetz-laesst-frauen-mit-prekaerem-aufenthaltsstatus-im-stich/

Kurzstellungnahme PRO ASYL zum GEsetzentwurf

https://www.proasyl.de/material/pro-asyl-zum-entwurf-eines-gesetzes-fuer-ein-verlaessliches-hilfesystem-bei-geschlechtsspezifischer-und-haeuslicher-gewalt/

Broschüre „Informationen für Geflüchtete aus dem Irak“

18. Februar 2025|

Eine Info der Diakonie Schleswig-Holstein und der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl-, und Zuwanderungsfragen

Die Broschüre ist viersprachig erschienen und auf Deutsch & Kurmancî sowie Sorani & Arabisch als PDF-Version auf unserer Website lesbar.

3_WEB_Broschüre Irak_2025

Wegweiser zum Umgang mit Desinformation: Alles Wahrheit oder nicht(s)?

18. Februar 2025|

Eine Handreichung zum Umgang mit Desinformation von der Autorin und Netzexpertin Karolin Schwarz  erstellt – bevor Mark Zuckerberg die Einstellung der Faktenchecks bei Meta verkündete. Gerade zur rechten Zeit also nun diese kurze Handreichung, die einige Tipps zum Umgang mit Desinformation zusammenstellt und Tipps zum Üben und Weiterlesen gibt.

Irreführende Propaganda und Lügen begegnen uns regelmäßig online. In Zeiten, in denen gesellschaftliche Debatten sich häufig in sozialen Netzwerken abspielen, verbreiten sich Unwahrheiten schneller und der Produktionsaufwand ist häufig gering, besonders in Krisenzeiten werden Desinformationen oft gezielt gestreut, um Unsicherheit zu verbreiten und zu spalten. Auch im Wahlkampf spielt Desinformation immer wieder eine Rolle. Falschbehauptungen sollen Misstrauen wecken, Wut und Angst schüren, destabilisieren. Die zunehmende Polarisierung unserer politischen Debatten wird so weiter verstärkt. Gleichzeitig teilen viele Nutzer_innen unbedacht oder mit voller Absicht ungeprüfte Informationen und tragen zur „Fake Flut“ bei.

Um diesen Bedrohungen angemessen begegnen zu können, ist es wichtig, das Phänomen in seiner Vielseitigkeit zu verstehen. Diese Handreichung soll dafür einige Ansatzpunkte und Hilfsmittel liefern.

 

Schwarz, Karolin: Alles Wahrheit oder nicht(s)? Wegweiser zum Umgang mit Desinformation

DOWNLOAD

 

Projekt gegen Rechtsextremismus

Verantwortlich: Franziska Schröter

E-Mail: forum.rex@fes.de

Friedrich-Ebert-Stiftung / Referat DGI

Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit: § 24 AufenthG endet für viele am 4. März

17. Februar 2025|

Eine Info der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. Münster

„Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende Schutz und die Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der Ukraine Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht: Wenn sie in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, sollen sie nach dem Willen der Bundesregierung in vielen Fällen ab dem 5. März 2025 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten – selbst wenn sie vorher schon in deren Besitz waren. Damit bricht die Bundesregierung ihr früheres Versprechen, Personen mit und ohne ukrainische Staatsangehörigkeit gleich zu behandeln…

…Die Möglichkeiten von Alternativen sollen in dieser Arbeitshilfe dargestellt werden:

https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Drittstaatsangehoerige_Ukraine_2025.pdf „

ProAsyl: Menschenrechtslage in den „sicheren Herkunftsstaaten“ der Westbalkan-Region

13. Januar 2025|

Schattenbericht von Pro Asyl zum Bericht der Bundesregierung von 2024 über die

Menschenrechtslage in den „sicheren Herkunftsstaaten“ Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien

Download: https://www.proasyl.de/material/die-sicheren-herkunftsstaaten-des-westbalkans/

Aktualisierte Arbeitshilfe: Erforderliche Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken in 2025

13. Januar 2025|

Eine Information, Claudius Voigt (Pronomen: er), Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

„Liebe Kolleg*innen,

zum 1. Januar haben sich verschiedene Rechengrößen (z. B. die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung) verändert. In der Folge sind auch die Mindesteinkommensgrenzen für bestimmte Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (z. B. die Blaue Karte sowie für über 44-jährige Fach- und Arbeitskräfte) zum Teil erheblich angestiegen (um 200 bis 300 Euro pro Monat!). Dies führt dazu, dass insbesondere ältere Personen in gering qualifizierten Bereichen, diese Voraussetzungen kaum mehr erfüllen können: So müssen etwa Pflegehilfskräfte, Berufskraftfahrer*innen oder Arbeitnehmer*innen nach der Westbalkanregelung nun in der Regel 4427,50 Euro brutto verdienen, wenn sie erstmals ab dem 45. Geburtstag die Aufenthaltserlaubnis erhalten wollen. Dies dürfte einigermaßen illusorisch sein.

Auch für die Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung oder des Studiums sind die Orientierungsbeträge für die Lebensunterhaltssicherung deutlich gestiegen, weil bereits im Sommer vergangenen Jahres die BAföG-Sätze angehoben wurden. So werden nun für Studierende monatlich 992 Euro netto statt 934 Euro vorausgesetzt. Allein für § 16g AufenthG (Alternative zur Ausbildungsduldung) ist der Orientierungsbetrag merklich gesunken, weil die Bundesregierung einen Fehler korrigiert hat. Hier liegt der Orientierungsbetrag nun bei 666 Euro.

Hier gibt es eine aktualisierte tabellarische Übersicht zu den erforderlichen Mindest- bzw. Orientierungsbeträgen bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken:

https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Mindesteinkommen.pdf

…“

Ukraine – Vorübergehender Schutz mindestens bis März 2026 – aber nicht mehr für alle

13. Januar 2025|

Eine Information von Elias Elsler, Referent im Büro der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

„…der Krieg in der Ukraine hält an und die EU hat im Sommer die Anwendung der Massenzustromrichtlinie bis zum 4. März 2026 verlängert. Im Herbst wurde auf Bundesebene beschlossen, dass der Vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG nun ein weiteres Jahr fort gilt, ohne dass es individuell in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt wird. Betroffene und alle relevanten Behörden werden per Brief informiert.

Bereits im Frühjahr hatte die Bundesregierung den begünstigten Personenkreis auf den von der Massenzustromrichtlinie mindestens zu erfassenden Kreis reduziert. Nicht mehr begünstigt sind Staatenlose oder Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine lediglich eine einfache Aufenthaltserlaubnis besessen haben (in Abgrenzung zu Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen mit Flüchtlingseigenschaft oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine). Sie werden nun von der Ausländerbehörde darüber informiert, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nach dem 4. März 2025 für sie nicht mehr gültig sein wird. Ihnen wird die Option aufgezeigt, eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, etwa zum Zweck der Ausbildung, Arbeit oder Familieneinheit, aus der EU auszureisen oder bei entsprechender Bedrohungslage im Herkunftsstaat einen Asylantrag zu stellen.

Der Landeserlass des Sozialministeriums vom 12.09.2024 fasst die Regelungen auf Landesebene zusammen. Es wird hervorgehoben, dass es auch für Begünstigte des Vorübergehenden Schutzes wertvoll sein kann, frühzeitig entsprechend ihrer beruflichen Integrationserfolge neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine weitere Aufenthaltserlaubnis, etwa zum Zweck der Ausbildung oder Arbeit zu beantragen. Ein solches Vorgehen diene der Rechtssicherheit der Betroffenen und einer perspektivischen Entlastung der Ausländerbehörden.

 

Bitte beachten Sie bei Interesse auch die Ausführungen zur Situation von aus der Ukraine geflohenen Menschen auf unserer Homepage.

Dort sind die Informationen in den folgenden Fragen gegliedert:

In welcher aufenthaltsrechtlichen Situation sind Menschen, die aus der Ukraine fliehen?

Sollen Ukrainer*innen einen Asylantrag stellen?

Was gibt es über den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG zu wissen?

Kann eine Aufenthaltserlaubnis auch online gestellt werden?

Wie wird festgestellt, ob aus der Ukraine geflohene Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sicher und dauerhaft in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können?

Darf ich Geflüchtete aus der Ukraine privat unterbringen und was ist dabei zu beachten?

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine arbeiten?

Wie erhalten Geflüchtete aus der Ukraine öffentliche Leistungen?

Wie erhalten Geflüchtete aus der Ukraine gesundheitliche Leistungen?

Ist ein Familiennachzug möglich?

Darf eine Reise innerhalb und außerhalb der EU unternommen werden?

Ist ein Wechsel des Wohnortes innerhalb Schleswig-Holsteins oder Deutschlands möglich?

Ist ein Wechsel des Aufnahmestaates innerhalb der EU möglich?

Aufenthaltsbeendigungen

Dublin-Überstellungen

Welche Perspektiven bestehen im Anschluss an den vorübergehenden Schutz?

…“

 

Syrien „FAQ’s“ – Aufenthaltsrechtliche Regelungen für in Schleswig-Holstein aufhältige syrische Staatsangehörige

13. Januar 2025|

Anbei eine Information vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht

 

„Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

angesichts der jüngsten Entwicklungen in Syrien möchten wir Ihnen – soweit möglich – einen Überblick zur aktuellen Situation und einige Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen an die Hand geben. Zu diesem Zweck haben wir eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen (FAQ) erstellt, die die wichtigsten Aspekte beleuchtet.

Wir hoffen, dass diese FAQ einen Beitrag dazu leisten können, die Lage besser zu verstehen und mögliche Maßnahmen zielgerichtet zu unterstützen…“

 

FAQ Syrien MSJFSIG (2024) REINSCHRIFT

 

 

 

GFK-Schutz für afghanische Frauen jetzt auch auf Dari

13. Januar 2025|

Eine Info von Elias Elsler, Referent im Büro der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

„Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits im Oktober hatte ich mit der Handreichung zum Urteil des EuGH auf den GFK-Schutz-Anspruch für alle afghanischen Frauen hingewiesen. Nun erhalten Sie zudem eine Übersetzung auf Dari.

Es bleibt zu empfehlen, sich im Vorwege über die Vorteile und Belastungen eines Folge- oder Erstantrags beraten zu lassen. Und ebenso sei zu einer Anhörungsvorbereitung im Falle eines Folge- oder Erstantrags geraten. Denn das BAMF hat erklärt, weiterhin eine individuelle individuellen Prüfung der Verfolgungsgründe durchzuführen…“

GFK-Schutz für alle afghanische Frauen GFK-Schutz für alle afghanischen Frauen-dari

Stellungnahme der syrischen Gemeinde SH

13. Januar 2025|

Anschreiben der syrischen Gemeinde SH an den FRSH:

Liebe Kolleginnen und Kollegen des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein,

Die Syrische Gemeinde in Schleswig-Holstein (SGS-H) hat eine Stellungnahme zur aktuellen Situation in Syrien veröffentlicht. Wir möchten damit auf die humanitären und politischen Herausforderungen hinweisen und zugleich eine Perspektive aus der syrischen Community einbringen.

 

Wäre es möglich, diese Stellungnahme über euren Verteiler zu verbreiten? 

Es wäre eine großartige Möglichkeit, auf das Thema aufmerksam zu machen und mehr Menschen zu erreichen, die sich für die Lage in Syrien interessieren.

 

Ich sende euch die Stellungnahme gerne zu und stehe bei Fragen jederzeit zur Verfügung. Vielen Dank für eure Unterstützung und eure wertvolle Arbeit!

 

Liebe Grüße,

Mahmoud Abu Lahem

 

Stellungnahme SGSH

Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug

13. Januar 2025|

Anbei die Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen vom 12. Dezember 2024 zu folgenden Themen:

 

  1. Geschwisternachzug (Kindernachzug gemeinsam mit den Eltern)
  2. Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten – neuere Rechtsprechung
  3. Veränderte Voraussetzungen für die Vergabe von Sonderterminen

Fachinformation des DRK-Suchdienstes Familiennachzug zu Schutzberechtigten 12_12_24

 

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