Blogreihe „10 Jahre nach langen Sommer der Migration“ im Fluchtforschungsblog
Eine Weiterleitung vom FRSH:
„Liebe Fluchtliste,
ich möchte darauf hinweisen, dass der Fluchtforschungsblog gerade und noch bis September eine Blogreihe mit vielfältigen Beiträgen zu „10 Jahre nach dem langen Sommer der Migration“ bringt.
Bereits veröffentlichte Beiträge sind:
Florian Trauner, „Notfallmaßnahmen in der EU-Asylpolitik: Wenn die Ausnahme zur Regel wird„.
Bernd Parusel, „Asylum Restrictions in Sweden Since 2015: A ‚temporary‘ U-turn made permanent„.
Sabine Hess, „Die autoritär-populistische Grenze: Zur Wechselwirkung von Grenzpolitik und autoritär-rechter Wende„.
Alle 1-2 Wochen kommen neue Beiträge hinzu. Wir freuen uns über euer Interesse, viel Spaß beim Lesen!
Beste Grüße
Therese (für das Team des Fluchtforschungsblogs)“
Zurückweisungen an den Binnengrenzen: PRO ASYL kritisiert Racial Profiling und das Ignorieren von Asylanträgen
Presseerklärung von PRO ASYL 8. Mai 2025 Zurückweisungen an den Binnengrenzen: PRO ASYL kritisiert Racial Profiling und das Ignorieren von Asylanträgen PRO ASYL hat sich an der deutsch-polnischen Grenze ein Bild der Lage verschafft und direkt vor Ort mit Schutzsuchenden gesprochen. Die Beobachtungen sind alarmierend. Was PRO ASYL-Mitarbeiter*innen gestern an der deutsch-polnischen Grenze miterlebt haben, lässt nichts Gutes für die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde unter der neuen Bundesregierung erwarten. „Rechtswidrige Zurückweisungen – auch von besonders schutzbedürftigen Menschen sowie Racial Profiling – all das sieht danach aus, dass Menschen der Zugang zum Asylverfahren grundsätzlich verhindert werden soll. Solche Ansätze kennen wir bisher aus Polen und Ungarn. Es ist ein erschreckendes Alarmzeichen für unsere Demokratie, dass nun auch die neue Bundesregierung in diesen gefährlichen Kanon der Rechtsbrüche einstimmt“, sagt Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL.
Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatten im Wahlkampf mit der Ankündigung Schlagzeilen gemacht, künftig auch Schutzsuchenden, die einen Asylantrag stellen, die Einreise zu verweigern – ein klarer Bruch mit geltendem internationalen und europäischen Recht. PRO ASYL hat sich am 7. Mai in Frankfurt an der Oder und im angrenzenden polnischen Słubice ein Bild von der Lage gemacht.
Eindruck vor Ort: Racial Profiling und Zurückweisungen Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL, war vor Ort und kommentiert: „Die hohe Präsenz der Bundespolizei an der deutsch-polnischen Grenze ist augenfällig – und leider überrascht es wenig, dass bei den Kontrollen eindeutig auf grundrechtswidriges Racial Profiling gesetzt wird. Alle Menschen, die aus Sicht der anwesenden Bundespolizist*innen nicht in das Bild eines Deutschen oder einer Europäerin passen, wurden kontrolliert, alle anderen durchgewunken. Das führte zu der Situation, dass einige unseres PRO ASYL-Teams rausgezogen und kontrolliert wurden und andere nicht.“ PRO ASYL hat vor Ort mit Menschen gesprochen, die von Zurückweisungen betroffen sind. Einige von ihnen berichten, dass sie gestern oder manche auch schon einige Tage zuvor, versucht haben, einen Asylantrag zu stellen – der jedoch ignoriert wurde. Sie wurden auf die polnische Seite zurückgeschickt, obwohl es dort so gut wie keine Unterbringungsmöglichkeiten gibt. So landen die Zurückgewiesenen aller Wahrscheinlichkeit nach vorerst auf der Straße. „Unsere Beobachtungen bestätigen unsere Befürchtung, dass Schutzsuchende an den deutschen Binnengrenzen rechtswidrig zurückgewiesen und ihre Asylanträge schlicht nicht registriert werden. Auch wenn Dobrindt plant, diese Praxis auszuweiten, bleibt es dabei: Jeder deutsche Beamte und jede Beamtin muss sich an geltendes Recht halten! Das europäische Recht verbietet die Abweisung asylsuchender Menschen“, so Alaows. Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen bleiben rechtswidrig! Innenminister Dobrindt hat laut Presseberichten am 7. Mai 2025 die Bundespolizei angewiesen, Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen vorzunehmen. Damit wurde eine mündliche Klarstellung von Angela Merkel aus dem Jahr 2015 ignoriert und so getan, als könne man allein damit Zurückweisungen ermöglichen. Diese Argumentation kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das EU-Recht mit der Dublin-Verordnung solchen Zurückweisungen klar entgegensteht und die deutsche gesetzliche Regelung damit verdrängt. Dies ändert sich auch durch eine Anweisung von Herrn Dobrindt nicht. |
PRO ASYL fordert von der neuen Bundesregierung, die rechtswidrige Praxis der Zurückweisung von Schutzsuchenden sofort einzustellen.
Hier hat PRO ASYL das Thema der Zurückweisungen ausführlich rechtlich eingeordnet: Was sind eigentlich „Zurückweisungen“? | PRO ASYL
Bewertung des Koalitionsvertrags durch den FRSH
Neue Handreichung – Keine Abschiebung bei Ausbildung?
Eine Info vom Büro der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen:
„Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
aktuell im Frühjahr 2025 werden in Schleswig-Holstein eine Reihe von Fällen bekannt, in denen Menschen trotz Ausbildung abgeschoben wurden oder abgeschoben werden sollen. Diese Fälle erregen verständlicherweise zum Teil eine sehr große öffentliche Aufmerksamkeit und Anteilnahme. Denn, heißt es nicht immer, eine Ausbildung schütz vor einer Abschiebung?
Tatsächlich bietet eine Ausbildung für viele ausreisepflichtige Menschen den schnellsten Weg zu einer Bleiberechtsperspektive. Die vorliegende Handreichung stellt die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG oder Aufenthaltserlaubnis nach § 16g dar und erläutert, was zu beachten ist, damit eine Ausbildung wirksam vor einer Abschiebung schützt.
Sie finden diese und auch unsere weiteren Publikationen auf der Homepage der Landeszuwanderungsbeauftragten.“
Keine Abschiebung bei Ausbildung
Pressemitteilung des FRSH: Appell an die neue Bundesregierung für eine verantwortungsvolle Migrationspolitik
Auswärtiges Amt schafft Remonstrationsverfahren bei Visumanträgen ab
Eine Info vom Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung, Münster
„Der Hessische Flüchtlingsrat hat auf bluesky darauf hingewiesen, dass das Auswärtige Amt ab 1. Juli 2025 bei Visumanträgen flächendeckend das Remonstrationsverfahren abschaffen wird: https://bsky.app/profile/fr-hessen.bsky.social. Bei Visaablehnungen muss man daher künftig unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin klagen.
Informationen zum bisherigen Remonstrationsverfahren gibt das Visa-Handbuch (S. 513): https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/3cbc239c32b04e2af0ee2e28e9a9ec6b/visumhandbuch-data.pdf
Abschaffung des Remonstrationsverfahrens zum 1. Juli 2025
02.05.2025 – Artikel
Das Auswärtige Amt hat entschieden, das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visa-bescheide zum 1. Juli 2025 weltweit abzuschaffen. Damit entfällt ein gesetzlich nicht vorge-sehener, bislang freiwillig gewährter Rechtsbehelf im Visumverfahren.
Diese Entscheidung stützt sich auf ein Pilotverfahren an zahlreichen deutschen Visastellen, bei dem die Aussetzung des Remonstrationsverfahrens sowohl für Schengen- als auch für nationale Visa seit dem 1. Juni 2023 getestet wurde.
Die Evaluierung des Pilotverfahrens hat gezeigt: Der Verzicht auf das Remonstrationsverfahren hat in den Visastellen zum Teil erhebliche Mitarbeitendenkapazitäten freigesetzt, die zur Bearbeitung von mehr Visumanträgen eingesetzt werden konnten. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum konnten dadurch sowohl mehr nationale als auch mehr Schengen-Visa bearbeitet und Wartezeiten reduziert werden.
Von einer größeren Anzahl bearbeiteter Visumanträge und einer Reduzierung von Wartezeiten profitieren alle Antragstellenden. Angemessener Rechtsschutz ist auch künftig gewährleistet, denn der gesetzliche vorgesehene Rechtsweg wird durch die Abschaffung des Remonstrationsverfahrens nicht verkürzt. Zudem haben alle Antragstellenden selbstverständlich die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.
Mit der Möglichkeit, nationale Visa für Fachkräfte, zur Ausbildung, zum Studium und zur Familienzusammenführung seit 1. Januar 2025 weltweit grundsätzlich digital im Auslandsportal zu beantragen, werden Antragstellende zudem mit klaren und intuitiven Schritten zur Abgabe vollständiger (digitaler) Anträge geleitet. Die Erfahrung aus der Pilotierung der Online-Antragstellung hat gezeigt, dass dies die Qualität des Verfahrens deutlich verbessern und Verzögerungen durch unvollständige Anträge vermeiden wird.
https://minsk.diplo.de/by-de/service/05-visaeinreise/2716442-2716442„
Vorträge der Reihe „Fluchtgrund Palästina“ jetzt online!
Eine Info vom FRSH
Die Aufzeichnungen der Vorträge von Riad Othman vom 2.4., Karin Leukefeld vom 6.4., Nabila Espanioly vom 9.4. und von Francesca Albanese vom 17.4., die im April 2025 im Rahmen der Online-Veranstaltungsreihe „Fluchtgrund Palästina“ stattgefunden haben, sind jetzt auf dem YouTube Kanals des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein e.V. zu finden:
https://www.youtube.com/@fluchtlingsratschleswig-ho234
Freie Plätze: B2 Berufssprachkurs Gesundheitsberufe (z.B. Pflege) ab 2.6.2025
Eine Info vom FRSH:
„…unten stehend ein Angebot von max.Q für zugewanderte Personen im Berufsfeld nichtakademische Gesundheitsberufe mit Deutsch als Zweitsprache….Rückfragen und Anmeldung bitte direkt an max.Q!
„Liebe Kolleginnen und Kollegen bei Jobcenter und Agentur,
am 2.6.2025 möchte maxQ. Kiel einen B2 Berufssprachkurs für Gesundheitsberufe starten. Der Kurs wird vom BAMF gefördert und schließt mit der Prüfung B2 Pflege von Telc ab.
Wir suchen dringend noch Teilnehmer*innen, um den Kurs starten zu können. Ich bitte Sie herzlich, diese Information in Ihre Verteiler zu geben.
Nähere Informationen zu dem Kurs und seinem Konzept finden Sie hier:
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
maxQ. im bfw – Unternehmen für Bildung.
Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige
Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw)
- V Katharina Deutsch, Leitung maxQ. Kiel
24114 Kiel
Tel. +49 0431-58089764
EKD-Broschüre: biblisch-theologische Grundlegung zum Kirchenasyl erschienen & kostenfrei bestellbar
Viel Geld für nichts: Die Kosten der Bezahlkarte.
Infos von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. Münster
Zwei Factsheets und eine ausführliche Berechnung.
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Viel_Geld_fuer_nichts.pdf
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Viel_Geld_fuer_nichts_NRW.pdf
Und hier das Ganze nochmal ausführlicher im Fließtext:
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Kosten_der_Bezahlkarte.pdf
Bahnbrechendes Urteil aus Griechenland: Ende des EU-Türkei-Deals?
Presseerklärung von Pro Asyl:
Presseerklärung 28. März 2025 Bahnbrechendes Urteil aus Griechenland: Ende des EU-Türkei-Deals? |
Der Oberste Gerichtshof Griechenlands hat in einem wegweisenden Urteil verkündet: Die Türkei ist kein „sicherer Drittstaat“ für Flüchtlinge. Das hat Signalwirkung für ganz Europa, bedeutet vermutlich gar das Ende des EU-Türkei-Deals. Auch bei den deutschen Koalitionsverhandlungen sollte das Urteil beachtet werden.
Griechenlands oberstes Verwaltungsgericht hat am 21. März 2025 die Einstufung der Türkei als „sicheren Drittstaat“ gekippt. Das Gericht stellte klar: Griechenland darf Schutzsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Somalia und Bangladesch nicht wie bislang üblich ohne Prüfung ihrer individuellen Asylgründe im Asylverfahren ablehnen, weil die Türkei für sie angeblich sicher sei. „Das ist ein fulminanten Erfolg für die Menschenrechte und wird sich positiv auf die Zukunft vieler schutzsuchender Menschen auswirken, die nicht länger im Ungewissen ausharren müssen. Das Urteil ist ein klares Signal an die Politik, dass sie nicht nach Belieben Drittstaaten als ‚sicher‘ deklarieren darf“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.
Geklagt gegen den griechischen Ministerialerlass, über den das Gericht nun entschied, haben Refugee Support Aegean (RSA), die Schwesterorganisation von PRO ASYL, und der griechische Flüchtlingsrat. Für sie bedeutet das Urteil einen Erfolg auf ganzer Linie.
Ein Urteil mit Signalwirkung für ganz Europa
„Die entscheidende Botschaft lautet: Gerechtigkeit hat das letzte Wort. Auch die Politik und Politiker*innen müssen das geltende Recht respektieren und können nicht einfach Gesetze außerhalb des rechtlichen Rahmens verabschieden und umsetzen. Das gilt für Griechenland ebenso wie für die gesamte EU“, sagt Eleni Spathana, Anwältin von RSA.
Mit dem Urteil dürfte eine Neuauflage des EU-Türkei-Deals, wie sie jüngst wieder im Gespräch war, in weite Ferne rücken. Das Urteil zeigt einmal mehr: Deals mit Drittstaaten, um Flüchtlinge loszuwerden, funktionieren nicht. Trotzdem hat eine solche Politik gravierende Konsequenzen: In Griechenland wurde über Zehntausend geflüchteten Menschen rechtswidrig Schutz verweigert. Viele sind nach Auskunft von RSA auf der Straße oder in Abschiebungshaft gelandet, sie harren in einem Zustand qualvoller Perspektivlosigkeit unter unmenschlichsten Bedingungen auf griechischen Inseln oder auf dem Festland aus. Damit muss jetzt Schluss sein.
Das Urteil aus Athen muss auch bei den Koalitionsverhandlungen gehört werden. „Das Urteil macht deutlich: Verantwortung für Geflüchtete lässt sich nicht abschieben“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL. „Wir erwarten, dass das bei den Koalitionsverhandlungen berücksichtigt wird. Die Auslagerung von Asylverfahren, die die Union in den Koalitionsvertrag schreiben will, muss mit dem Urteil aus Griechenland ein für alle Mal vom Tisch sein.“
Hintergrund
Die Umsetzung des EU-Türkei-Deals startete im März 2016 auf den griechischen Inseln. Kernelement des Deals war: In Griechenland werden syrische Flüchtlinge im Asylverfahren abgelehnt, weil die Türkei für sie „sicher“ sei und sie sollen in die Türkei abgeschoben werden. Die Abschiebungen wurden nie effektiv umgesetzt, denn seit März 2020 weigert die Türkei sich grundsätzlich, Flüchtlinge aus Griechenland zurückzunehmen. Trotzdem weitete Griechenland die Praxis des EU-Türkei-Deals mit einem neuen Ministerialerlass in 2021 auf Asylsuchende aus Afghanistan, Pakistan, Somalia und Bangladesch aus. Darf in der Europäischen Union ein Nicht-EU-Land als „sicherer Drittstaat“ bezeichnet werden, auch wenn dieses die Rücknahme von Asylsuchenden systematisch verweigert? Diese Frage hatte der oberste griechische Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt. Der EuGH entschied dies am 4. Oktober 2024.
PRO ASYL berichtete regelmäßig über den Vorgang und die praktischen Folgen des EU-Türkei-Deals und dem entsprechenden griechischen Ministerialerlasses für Geflüchtete, etwa in einem Interview mit der Anwältin Yiota Massouridou. PRO ASYL und RSA haben zudem ein Gutachten (in englischer Sprache) zum Konzept der „sicheren Drittstaaten“ und seiner Anwendung im griechischen Rechtssystem vorgelegt.
Hier finden Sie in den nächsten Tagen ein Interview mit Eleni Spathana von RSA zum aktuellen Fall.
Desinformationen über eingeflogene Afghaninnen und Afghanen
Eine Info vom FRSH
Am 27.03. sind 174 Afghaninnen und Afghanen in Deutschland gelandet.
Die Meldung hat wieder in vielen Online-Spalten zu Beschimpfungen und Falschinformationen geführt. Die Tagesschau hat deshalb die wichtigsten Falschinformationen aufgelistet und ein paar echte Informationen dagegen gesetzt. Der Artikel hängt als pdf-Datei an.
Keine Verlängerung des Syrienangehörigen-Landesaufnahmeprogramms
Eine Info vom FRSH:
https://www.frsh.de/artikel/msjfsigsh-keine-verlaengerung-des-syrien-angehoerigen-landesaufnahmeprogramms
MSJFSIGSH_Rundschreiben_Auslaufen-Syrien-L-AAO zum 31.12.2024_20250318
Aktualisierte Tabelle: Anspruch auf Familienleistungen für drittstaatsangehörige Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Eine Info von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. Münster
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung:
Anbei eine aktualisierte Tabelle „Anspruch auf Familienleistungen für drittstaatsangehörige Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit“, u.a. mit den durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 geänderten Aufenthaltstiteln.
Gerichtsentscheidungen zur Orientierung bei der Identitätsklärung im Rahmen des Stufenmodells
Eine Info des Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen
„…Identitätsklärung und Passbeschaffung sind zwei miteinander verknüpfte ausländerrechtliche Hürden, die viele Menschen mit humanitärer Zuwanderungsgeschichte angesichts der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung sehr lange beschäftigen können. Diese kleine Handeichung dient der Ermutigung, sich beim Bemühen um Identitätsklärung an bestehenden Gerichtsentscheidungen zu orientieren. Schauen Sie bei Bedarf in die verlinkten Entscheidungen. Sie enthalten hilfreiche Hinweise, wie das Stufenmodell zur Identitätsklärung konkret umgesetzt werden kann und wo die Grenzen der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit liegen.
Sie finden diese und unsere weiteren Publikationen auf der Homepage der Landeszuwanderungsbeauftragten.“
Gerichtsentscheidungen zur Identitätsklärung
SVR-Kurzinformation: Wie lange ist vorübergehend? Zum temporären Schutz und aktuellen Optionen für ukrainische Kriegsflüchtlinge
SVR = Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) gGmbH
Informationsschreiben zur Einführung der Bezahlkarte – Änderung des Zeitkorridors
Materialhinweis: Weibliche Genitalverstümmelung im Asylverfahren – Rechtsprechung, Schutz und Beratung
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM; auch Female Genital Mutilation/Cutting, FGM/C oder FGM_C) ist nicht nur eine gravierende Menschenrechtsverletzung, sondern auch ein wiederkehrendes Thema im Kontext von Asylverfahren. Mädchen und Frauen fliehen vor einer drohenden FGM oder suchen Schutz vor den psychischen und physischen Folgen einer bereits durchgeführten FGM. Dieser Text erläutert die rechtliche Situation von FGM im Asylverfahren, die besonderen Schutzbedürfnisse der Betroffenen und die Notwendigkeit verlässlicher Informationen für Beratungsstellen.
Weiterbildung Jungen*pädagogik
Die LAG Jungen*arbeit Schleswig-Holstein startet im Herbst 2025 mit einer neuen Runde der bewährten Weiterbildung zur Jungen*pädagogik.
Anmeldungen sind ab sofort über den QR Code im angehängten Flyer möglich. Dieser darf gerne breit gestreut werden
Informationen zu Aufenthaltsperspektiven für aus der Ukraine geflüchtete Menschen
Eine Information vom Flüchtlingsrat Niedersachsen:
Der vorübergehende Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine mit ukrainischem Pass sowie deren enge Familienangehörige wurde bis zum 4. März 2026 verlängert. Somit besteht für ukrainische Staatsangehörige derzeit kein dringender Handlungsbedarf. Ob die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nach dem 04.03.2026 weiter verlängert werden kann, bleibt abzuwarten. Es ist darum sicher sinnvoll, sich schon jetzt mit den weiteren Möglichkeiten für eine Bleibeperspektive auseinanderzusetzen.
Allerdings endet für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine besaßen, die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit Ablauf des 4. März 2025. Für diese Menschen, deren Aufenthalt nach § 24 AufenthG am 4. März 2025 endet, ist es dringend erforderlich, vor dem 4. März 2025 einen alternativen Aufenthaltstitel zu beantragen oder andere rechtliche Möglichkeiten für einen Verbleib in Deutschland zu prüfen. In Frage kommen z.B. Aufenthaltserlaubnisse oder Duldungen zum Zweck von Ausbildung, Beschäftigung oder Studium.
Der Flüchtlingsrat hat deshalb im Rahmen seines Arbeitsmarktprojektes „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ eine Übersicht erstellt, um darzustellen, welche Aufenthaltstitel möglicherweise beantragt werden können, wenn man als Drittstaatsangehörige:r entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzt, die am 4. März 2025 ausläuft oder man bereits eine Duldung erhalten hat. Weiterhin werden in der Übersicht für aus der Ukraine geflohene Menschen, deren Schutzstatus weiter besteht und deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026 gültig ist, mögliche Aufenthaltsperspektiven dargestellt, die sich an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG anschließen können.
Die Darstellung stellt lediglich eine Übersicht dar. Bitte prüfen Sie individuell, welche Titel für Sie infrage kommen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Beratungsstellen oder Fachanwalt*innen für Migrationsrecht.
Die Übersicht befindet sich als PDF im Anhang und ist auf u.a. auf der Projektwebseite von unserem Arbeitsmarktprojekt „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ hier zu finden.
gez. Sigmar Walbrecht
Projektkoordinator „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Röpkestr. 12, 30173 Hannover
Aufenthaltsperspektiven Drittstaatsangehöriges aus Ukraine_2-2025
Rechtsanwalt Sven Adam hat aktuelle Informationen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und bestehende Probleme zusammengestellt:
https://anwaltskanzlei-adam.de/informationen-zum-asylblg-aktuelle-probleme/
mit jeweiligen Unterseiten.
Dazu gehört auch der jetzt sicherlich häufiger vorkommende Fall des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG.
Informationen zum AsylbLG und aktuelle Probleme – Stand 01.01.2025
Aktualisierter Grunderlass Afghanistan
Eine Info vom FRSH
MSJFSIGSH: Grunderlass Afghanistan v. 18. Februar
- nochmals aktualisierter Erlass vom 18. Februar 2025
Die erste Fassung des Erlasses vom 30.12.2024 wurde mit Wirkung vom 7.1.2025 und noch mals am 18.2.2025 vom Sozialministerium für in Schleswig-Holstein aufhältige afghanische Staatsangehörige überarbeitet.
Am 18.2.2025 erfolgte eine erneute Anpassung des Afghanistan-Grunderlasses.
Aus der Mitteilung des Sozialministeriums vom 18.2.2025:
„…anliegend übersenden wir Ihnen eine (erneute) Anpassung unserer Erlasslage Afghanistan. Es hat lediglich eine minimale Änderung in Ziffer 5 – Asylrechtliche Beratung durch die Zuwanderungsbehörden stattgefunden, um so der besonderen Beratungsbedürftigkeit der vulnerablen Gruppe der afghanischen Frauen und Mädchen (noch) besser gerecht zu werden.“
Diese Änderung des Grunderlasses ist insofern bedeutend, weil den Ausländerbehörden jetzt ausdrücklich aufgegeben wird, afghanische Frauen infolge der EuGH-Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung von Frauen in Afghanistan proaktiv – und nicht erst auf deren Nachfrage hin – auf die Möglichkeit eines Asylfolgeantrages beim BAMF hinzuweisen. Auch wird auf eine geeignete Beratungsbroschüre zum Thema der Landesflüchtlingsbeauftragten hingewiesen.
https://www.frsh.de/artikel/msjfsigsh-grunderlass-afghanistan