Freie Plätze Informatikkurs in Kiel
In dem im März startenden Informatik-Kurs der ZBBS sind noch Plätze frei!
Interessierte melden sich bitte an unter
https://eveeno.com/Informatik-fuer-Gefluechtete
Der Kurs dient der Vermittlung von Grundlagen der (Fach-)Informatik und wird online durchgeführt, ergänzt durch Präsenztage in Kiel. Der Unterricht findet 3x pro Woche von 12:00 – 17:35 Uhr statt, an den anderen beiden Tagen von 14:00 – 17:35 Uhr.
Das Angebot richtet sich an Geflüchtete, die eine Ausbildung in der Fachinformatik absolvieren möchten, ein Studium anstreben oder einen Job in der Informatik suchen und denen noch Vorkenntnisse, Sicherheit in der Fachsprache oder praktische Erfahrungen fehlen.
Teilnehmen können erwachsene Geflüchtete aus ganz Schleswig-Holstein mit mindestens B1-Niveau, einem guten logischen Verständnis und Grundkenntnissen im Umgang mit dem Computer. Insbesondere Frauen möchten wir ermutigen, sich anzumelden!
Detaillierte Informationen zum Inhalt des Kurses entnehmen Sie bitte dem angehängten Flyer.
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne unter inge@zbbs-sh.de
Schleswig-Holstein verlängert Abschiebestopp in den Iran bis 30.06.2023
Pressermitteilung des Sozialministerium SH vom 10.1.2023
Integrations- und Gleichstellungsministerin Aminata Touré:„Die Menschenrechtslage im Iran ist dramatischer als je zuvor. Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin unverantwortlich, Menschen in den Iran zurückzuführen.
KIEL. Abschiebungen aus Schleswig-Holstein in den Iran bleiben aus humanitären Gründen weiterhin ausgesetzt. Integrations- und Gleichstellungsministerin Aminata Touré hat den seit dem 13. Oktober 2022 bestehenden und bis zum 12. Januar 2023 geltenden Abschiebungsstopp des Landes Schleswig-Holstein bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
„Die Menschenrechtslage im Iran ist dramatischer als je zuvor. Demonstrationen werden gewalttätig zerschlagen, Menschen verhaftet, misshandelt und hingerichtet. Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin unverantwortlich, Personen in den Iran zurückzuführen“, sagte Touré heute in Kiel: „Wir stehen solidarisch an der Seite der Menschen im Iran, die sich für individuelle und gesellschaftliche Freiheit und insbesondere für die Rechte von Frauen einsetzen.“
Ministerin Touré hält darüber hinaus eine bundesweit einheitliche und konkretisierte Abschiebungsstoppregelung weiterhin für notwendig. Die Konferenz der Innenministerinnen und -minister hatte sich am 2. Dezember 2022 in München zwar darauf verständigen können, dass „angesichts der gegenwärtigen katastrophalen Menschenrechtssituation im Iran bis auf Weiteres keine Abschiebungen durchgeführt werden“ und sich in diesem Zusammenhang auch für Ausnahmen, zum Beispiel für Gefährder und schwere Straftäter, ausgesprochen. Hinreichend bestimmte Vorgaben für in allen Bundesländern einheitlich umsetzbare Abschiebungsstoppanordnungen gemäß § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wurden jedoch nicht vereinbart.
Zum 30.11.2022 befanden sich insgesamt 5.452 iranische Staatsangehörige in der Zuständigkeit der schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden. 885 dieser Personen verfügten über eine Duldung.
Verantwortlich für diesen Pressetext: Patrick Tiede | Fenja Hardel | Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH
SH: Verlängerung Syrien-Angehörigen-Aufnahme
Zum schleswig-holsteinischen Erlass zur Syrien-Angehörigen-Aufnahme vom 16.12.2022 hat Dr. Regine Nowack vom Diakonischen Werk SH einige für die Beratungspraxis hilfreiche Hinweise zusammengestellt.
Download: https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/16.Verlaengerung-Syrien-L-AAO_DW-SH_Hinweise-fuer-die-Beratungspraxis_20221216.pdf
Neuer Informatik-Kurs für Geflüchtete ab März 2023
Im Projekt „InGe – Informatik für Geflüchtete“ startet im März 2023 ein neuer 5-monatiger Kurs.
Der Kurs dient der Vermittlung von Grundlagen der (Fach-)Informatik und wird online durchgeführt, ergänzt durch Präsenztage in Kiel.
Mit dem Angebot sollen insbesondere Frauen angesprochen werden. Teilnehmen können erwachsene Geflüchtete aus ganz Schleswig-Holstein.
Interessierte Geflüchtete können sich jetzt schon über https://eveeno.com/Informatik-fuer-Gefluechtete anmelden.
Detaillierte Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen, den Kurszeiten sowie dem Inhalt des Kurses entnehmen Sie bitte dem angehängten Flyer.
Für weitere Fragen melden Sie sich gerne unter inge@zbbs-sh.de !
Mit freundlichen Grüßen
Gunhild Grote“
BSG: Obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V trotz AsylbLG-Grundleistungen
Das Bundessozialgericht hat am 10. März 2022 ein nicht unwichtiges Urteil zum Thema Krankenversicherung gefällt, das Personen betrifft, die Grundleistungen nach § 3 / 4 AsylbLG erhalten:
- BSG, Urteil B 1 KR 30/20 R vom 10. März 2022 (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171678)
Im Kern ging es dabei um die Frage, ob Personen, die aus einer Pflicht- oder Familienversicherung ausscheiden (z. B. weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung endet), anschließend über die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V weiterhin gesetzlich versichert bleiben, oder ob die Absicherung im Krankheitsfall dann wieder nur über § 4 AsylbLG geht.
Das BSG hat entschieden, dass trotz Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 / 4 AsylbLG die obligatorische Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift: Die Betroffenen bleiben demnach gesetzlich versichert und das Sozialamt trägt die Kosten für den Krankenkassenbeitrag. Ein Austritt aus der gesetzlichen Versicherung ist nicht möglich, da die Absicherung im Krankheitsfall über § 4 AsylbLG keine gleichwertige Absicherung im Krankheitsfall darstellt:
„Die Vorschrift erkennt die eingeschränkten Leistungen nach § 4 AsylbLG nur im Rahmen der Auffang-Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung gilt dies nicht. Eingeschränkte Leistungen nach § 4 AsylbLG stellen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall iS des § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V dar. Eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs 11 Satz 3 SGB V im Rahmen des § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V ist aufgrund entgegenstehender Regelungszwecke beider Vorschriften und des Fehlens einer unbewussten Regelungslücke ausgeschlossen.“
Etwas anderes gilt allerdings, wenn Personen nach Ausscheiden aus der Pflicht- oder Familienversicherung (nahtlos bzw. spätestens innerhalb eines Monats des nachwirkenden Versicherungsschutzes nach § 19 Abs. 2 SGB V) Leistungen nach § 2 AsylbLG oder SGB XII erhalten: In diesem Fall besteht eine gleichwertige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass die Obligatorische Anschlussversicherung nicht greift.
NRW: Abschiebungsstopp Iran bis 7. April 2023 verlängert
Das MKJFGFI NRW hat den formellen Abschiebungsstopp für Iran mit Erlass von heute (5. Januar) bis zum 7. April 2023 verlängert:
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse230105_MKJFGFI_Verlaengerung_Abschiebestopp_Iran.pdf
Sozialrechtliche Ansprüche mit „Chancen-Aufenthaltsrecht“ (§ 104c AufenthG)
Mit dem „Chancen-Aufenthaltsrecht“, das am 31.12. in Kraft getreten ist, wird mit § 104c AufenthG eine neue Aufenthaltserlaubnis eingeführt, die geduldete Personen erhalten sollen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland gelebt haben. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden sich für die Personen auch in sozialrechtlicher Hinsicht erhebliche Änderungen ergeben: Es besteht – anders als zuvor mit der Duldung – Zugang zum SGB II statt AsylbLG, jede Erwerbstätigkeit ist erlaubt, es entsteht in aller Regel eine Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung, Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag usw.
Hier gibt es eine Übersicht zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/Chancen-Aufenthaltsrecht/104c.pdf
AsylbLG-Sätze 2023 im Bundesgesetzblatt
Die ab 2023 geltenden Sätze des AsylbLG sind heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2601.pdf%27%5D__1671796994113
IMK Beschlüsse aus Dezember 2022 online
Die Beschlüsse der Innenministerkonferenz des Bundes und der Länder (IMK) vom 02.12.2022 in München sind jetzt online:
Verlängerung der UkraineAufenthÜV – Einreise bis 31.05.2023
Eine Info der GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.)
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde kurz vor Auslaufen durch Verordnung vom 28. November 2022 nochmal bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Somit sind nun bis zum 31.05.2023 weiterhin alle Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Siehe Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 30. November:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?3
hier die aktuelle Fassung:
https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenth_v/BJNR606700022.html
„Chancen-Aufenthaltsrecht“ und „Bürger*innengeld“: Lesefassungen der Gesetzesänderungen
Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.“ informiert:
„Die Kolleg*innen von Tacheles e.V. haben mit großem Arbeitsaufwand Lesefassungen der vollständigen Gesetzestexte zum SGB II und SGB XII mit den zum 1. Januar bzw. 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Änderungen erstellt: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/sgb-ii-gesetzestext-lesefassung-zu-den-sgb-ii-aenderungen.html
Und unsere Kollegin Kirsten Eichler hat eine Lesefassung der Gesetzesänderungen im AufenthG durch das „Chancen-Aufenthaltsrecht“ erarbeitet: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Arbeitshilfe_Aufenthaltsrecht_Chancen-Aufenthaltsrecht_Stand_5.12.2022.pdf (Dies auch als nachträgliche Verneigung vor unserem verstorbenen Kollegen Volker Maria Hügel, der seine Lesefassungen zu Gesetzesänderungen früher üblicherweise schon rumgeschickt hatte, bevor normale Menschen überhaupt wussten, dass es einen Gesetzentwurf gibt).“
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur AsylbLG-Regelbedarfsstufe in Gemeinschaftsunterkünften
Die „Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.“ informiert
„Am 24. November 2022 hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich eine Entscheidung veröffentlicht, nach der alleinstehende Personen, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 statt 2 haben. Die seit September 2019 geltende Rechtslage, nach der in diesen Fällen als „Sonderbedarfsstufe“ nur Leistungen nach Stufe 2 bewilligt werden, ist und war von Anfang an verfassungswidrig. Die Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit aus Union und SPD hatte die Einführung der zehnprozentigen Kürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften damals damit begründet, dass es sich um „Schicksalsgemeinschaften“ handele, von denen erwartet werden können, dass sie gemeinsam wirtschaften und damit Einsparungen erzielen. Allein: Wie diese vermuteten Einsparungen zustande kommen sollen, konnten Gesetzgeberin und Regierung bis heute nicht ansatzweise belegen. So ganz nebenbei wurde mit der Erfindung einer „Schicksalsgemeinschaft“ übrigens eine metaphysische Kategorie im Sozialrecht etabliert. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun fest: „Die Leistungen müssen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (…). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (…)“
Was das nun heißt, ob rückwirkende Zahlungen durchsetzbar sind und was sonst noch zu tun ist, dazu gibt es hier eine Arbeitshilfe: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Keine Kürzung der AsylbLG-Regelbedarfe für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften – Hinweise für die Praxis.“