Informationsschreiben zur Einführung der Bezahlkarte – Änderung des Zeitkorridors
Materialhinweis: Weibliche Genitalverstümmelung im Asylverfahren – Rechtsprechung, Schutz und Beratung
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM; auch Female Genital Mutilation/Cutting, FGM/C oder FGM_C) ist nicht nur eine gravierende Menschenrechtsverletzung, sondern auch ein wiederkehrendes Thema im Kontext von Asylverfahren. Mädchen und Frauen fliehen vor einer drohenden FGM oder suchen Schutz vor den psychischen und physischen Folgen einer bereits durchgeführten FGM. Dieser Text erläutert die rechtliche Situation von FGM im Asylverfahren, die besonderen Schutzbedürfnisse der Betroffenen und die Notwendigkeit verlässlicher Informationen für Beratungsstellen.
Weiterbildung Jungen*pädagogik
Die LAG Jungen*arbeit Schleswig-Holstein startet im Herbst 2025 mit einer neuen Runde der bewährten Weiterbildung zur Jungen*pädagogik.
Anmeldungen sind ab sofort über den QR Code im angehängten Flyer möglich. Dieser darf gerne breit gestreut werden
Informationen zu Aufenthaltsperspektiven für aus der Ukraine geflüchtete Menschen
Eine Information vom Flüchtlingsrat Niedersachsen:
Der vorübergehende Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine mit ukrainischem Pass sowie deren enge Familienangehörige wurde bis zum 4. März 2026 verlängert. Somit besteht für ukrainische Staatsangehörige derzeit kein dringender Handlungsbedarf. Ob die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nach dem 04.03.2026 weiter verlängert werden kann, bleibt abzuwarten. Es ist darum sicher sinnvoll, sich schon jetzt mit den weiteren Möglichkeiten für eine Bleibeperspektive auseinanderzusetzen.
Allerdings endet für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine besaßen, die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit Ablauf des 4. März 2025. Für diese Menschen, deren Aufenthalt nach § 24 AufenthG am 4. März 2025 endet, ist es dringend erforderlich, vor dem 4. März 2025 einen alternativen Aufenthaltstitel zu beantragen oder andere rechtliche Möglichkeiten für einen Verbleib in Deutschland zu prüfen. In Frage kommen z.B. Aufenthaltserlaubnisse oder Duldungen zum Zweck von Ausbildung, Beschäftigung oder Studium.
Der Flüchtlingsrat hat deshalb im Rahmen seines Arbeitsmarktprojektes „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ eine Übersicht erstellt, um darzustellen, welche Aufenthaltstitel möglicherweise beantragt werden können, wenn man als Drittstaatsangehörige:r entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzt, die am 4. März 2025 ausläuft oder man bereits eine Duldung erhalten hat. Weiterhin werden in der Übersicht für aus der Ukraine geflohene Menschen, deren Schutzstatus weiter besteht und deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026 gültig ist, mögliche Aufenthaltsperspektiven dargestellt, die sich an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG anschließen können.
Die Darstellung stellt lediglich eine Übersicht dar. Bitte prüfen Sie individuell, welche Titel für Sie infrage kommen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Beratungsstellen oder Fachanwalt*innen für Migrationsrecht.
Die Übersicht befindet sich als PDF im Anhang und ist auf u.a. auf der Projektwebseite von unserem Arbeitsmarktprojekt „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ hier zu finden.
gez. Sigmar Walbrecht
Projektkoordinator „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., Röpkestr. 12, 30173 Hannover
Aufenthaltsperspektiven Drittstaatsangehöriges aus Ukraine_2-2025
Rechtsanwalt Sven Adam hat aktuelle Informationen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und bestehende Probleme zusammengestellt:
https://anwaltskanzlei-adam.de/informationen-zum-asylblg-aktuelle-probleme/
mit jeweiligen Unterseiten.
Dazu gehört auch der jetzt sicherlich häufiger vorkommende Fall des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG.
Informationen zum AsylbLG und aktuelle Probleme – Stand 01.01.2025
Aktualisierter Grunderlass Afghanistan
Eine Info vom FRSH
MSJFSIGSH: Grunderlass Afghanistan v. 18. Februar
- nochmals aktualisierter Erlass vom 18. Februar 2025
Die erste Fassung des Erlasses vom 30.12.2024 wurde mit Wirkung vom 7.1.2025 und noch mals am 18.2.2025 vom Sozialministerium für in Schleswig-Holstein aufhältige afghanische Staatsangehörige überarbeitet.
Am 18.2.2025 erfolgte eine erneute Anpassung des Afghanistan-Grunderlasses.
Aus der Mitteilung des Sozialministeriums vom 18.2.2025:
„…anliegend übersenden wir Ihnen eine (erneute) Anpassung unserer Erlasslage Afghanistan. Es hat lediglich eine minimale Änderung in Ziffer 5 – Asylrechtliche Beratung durch die Zuwanderungsbehörden stattgefunden, um so der besonderen Beratungsbedürftigkeit der vulnerablen Gruppe der afghanischen Frauen und Mädchen (noch) besser gerecht zu werden.“
Diese Änderung des Grunderlasses ist insofern bedeutend, weil den Ausländerbehörden jetzt ausdrücklich aufgegeben wird, afghanische Frauen infolge der EuGH-Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung von Frauen in Afghanistan proaktiv – und nicht erst auf deren Nachfrage hin – auf die Möglichkeit eines Asylfolgeantrages beim BAMF hinzuweisen. Auch wird auf eine geeignete Beratungsbroschüre zum Thema der Landesflüchtlingsbeauftragten hingewiesen.
https://www.frsh.de/artikel/msjfsigsh-grunderlass-afghanistan
Das Gewalthilfegesetz ist beschlossen!
Eine Info von Pro Asyl
„Der Bundesrat hat heute dem vom Bundestag im Januar beschlossenen Gewalthilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz gewährt Frauen und ihren Kindern, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt erfahren, einen rechtlichen Anspruch auf Beratung und Schutz – insbesondere den Platz in einem Frauenhaus. Die Bundesregierung will bis 2036 insgesamt 2,6 Milliarden Euro dafür bereitstellen. Die Bundesländer sind verpflichtet, für ein ausreichendes Unterstützungsangebot und Standards zu sorgen.
Dass dieses Gesetz noch verabschiedet wurde, ist ein großer Erfolg für die Frauenorganisationen, die seit langem für eine bessere finanzielle Absicherung kämpfen. Es ist aber auch ein Kompromiss: So wurde die Planungs/Umsetzungszeit lange hinausgeschoben: Erst vom Jahr 2032 an sollen Frauen kostenfrei und bundesweit Hilfen in Anspruch nehmen können.
Der Rechtsanspruch gilt prinzipiell auch für geflüchtete Frauen oder solche mit prekärem Aufenthalt. Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz gehen dem AsylbLG vor! So weit, so gut!
Aber: Die spezifischen Hürden für diese Frauen, bestimmte Hilfen in Anspruch zu nehmen – etwa Wohnsitzauflage, Ehebestandszeit, behördliche Meldepflicht – sind durch das Gesetz leider nicht aufgelöst oder angegangen worden. Dabei wurden sie nicht vergessen, sondern sind während des Gesetzgebungsprozesses wegverhandelt worden… Pro Asyl hat den Gesetzes-Entwurf deshalb bereits im Dezember 2024 entsprechend kommentiert:
Presseerklärung gemeinsam von PRO ASYL, ZIF und DaMigra
Kurzstellungnahme PRO ASYL zum GEsetzentwurf
Broschüre „Informationen für Geflüchtete aus dem Irak“
Eine Info der Diakonie Schleswig-Holstein und der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl-, und Zuwanderungsfragen
Die Broschüre ist viersprachig erschienen und auf Deutsch & Kurmancî sowie Sorani & Arabisch als PDF-Version auf unserer Website lesbar.
Brandbrief der Kirchen für das Recht auf Familiennachzug
Neuerscheinung: Freizügigkeitsmonitoring Halbjahresbericht 2024
Zahlen und Grafiken zu Abschiebungen, Duldung und Herkunft von Schutzsuchenden in Norddeutschland es NDR
„Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien: Systematische Verelendung im Transitland – kein Bett, kein Brot, keine Seife. Recherchebericht“
Information: Offener Brief des ökumenischen Netzwerks Asyl in der Kirche NDS und Bremen an die CDU-Mandatsträger:innen
Lebensunterhaltssicherung als Erteilungsvoraussetzung für die einzelnen Aufenthaltstitel
Eine tabellarische Übersicht:
https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Tabelle_LU-Sicherung.pdf
Wegweiser zum Umgang mit Desinformation: Alles Wahrheit oder nicht(s)?
Eine Handreichung zum Umgang mit Desinformation von der Autorin und Netzexpertin Karolin Schwarz erstellt – bevor Mark Zuckerberg die Einstellung der Faktenchecks bei Meta verkündete. Gerade zur rechten Zeit also nun diese kurze Handreichung, die einige Tipps zum Umgang mit Desinformation zusammenstellt und Tipps zum Üben und Weiterlesen gibt.
Irreführende Propaganda und Lügen begegnen uns regelmäßig online. In Zeiten, in denen gesellschaftliche Debatten sich häufig in sozialen Netzwerken abspielen, verbreiten sich Unwahrheiten schneller und der Produktionsaufwand ist häufig gering, besonders in Krisenzeiten werden Desinformationen oft gezielt gestreut, um Unsicherheit zu verbreiten und zu spalten. Auch im Wahlkampf spielt Desinformation immer wieder eine Rolle. Falschbehauptungen sollen Misstrauen wecken, Wut und Angst schüren, destabilisieren. Die zunehmende Polarisierung unserer politischen Debatten wird so weiter verstärkt. Gleichzeitig teilen viele Nutzer_innen unbedacht oder mit voller Absicht ungeprüfte Informationen und tragen zur „Fake Flut“ bei.
Um diesen Bedrohungen angemessen begegnen zu können, ist es wichtig, das Phänomen in seiner Vielseitigkeit zu verstehen. Diese Handreichung soll dafür einige Ansatzpunkte und Hilfsmittel liefern.
Schwarz, Karolin: Alles Wahrheit oder nicht(s)? Wegweiser zum Umgang mit Desinformation
Projekt gegen Rechtsextremismus
Verantwortlich: Franziska Schröter
E-Mail: forum.rex@fes.de
Friedrich-Ebert-Stiftung / Referat DGI
Neuerscheinung: „Migrationsbericht der Bundesregierung 2023“
Eine Information vom BAMF
Der Migrationsbericht ist unter folgendem Link abrufbar:
Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit: § 24 AufenthG endet für viele am 4. März
Eine Info der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. Münster
„Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende Schutz und die Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der Ukraine Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht: Wenn sie in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, sollen sie nach dem Willen der Bundesregierung in vielen Fällen ab dem 5. März 2025 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten – selbst wenn sie vorher schon in deren Besitz waren. Damit bricht die Bundesregierung ihr früheres Versprechen, Personen mit und ohne ukrainische Staatsangehörigkeit gleich zu behandeln…
…Die Möglichkeiten von Alternativen sollen in dieser Arbeitshilfe dargestellt werden:
Termine in SH anläßlich der Vorkommnisse der vergangenen Woche
ProAsyl: Menschenrechtslage in den „sicheren Herkunftsstaaten“ der Westbalkan-Region
Schattenbericht von Pro Asyl zum Bericht der Bundesregierung von 2024 über die
Menschenrechtslage in den „sicheren Herkunftsstaaten“ Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien
Download: https://www.proasyl.de/material/die-sicheren-herkunftsstaaten-des-westbalkans/
Überarbeiteter Grunderlass Afghanistan des SozMiSH vom 7.1.2025
Aktualisierte Arbeitshilfe: Erforderliche Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken in 2025
Eine Information, Claudius Voigt (Pronomen: er), Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
„Liebe Kolleg*innen,
zum 1. Januar haben sich verschiedene Rechengrößen (z. B. die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung) verändert. In der Folge sind auch die Mindesteinkommensgrenzen für bestimmte Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (z. B. die Blaue Karte sowie für über 44-jährige Fach- und Arbeitskräfte) zum Teil erheblich angestiegen (um 200 bis 300 Euro pro Monat!). Dies führt dazu, dass insbesondere ältere Personen in gering qualifizierten Bereichen, diese Voraussetzungen kaum mehr erfüllen können: So müssen etwa Pflegehilfskräfte, Berufskraftfahrer*innen oder Arbeitnehmer*innen nach der Westbalkanregelung nun in der Regel 4427,50 Euro brutto verdienen, wenn sie erstmals ab dem 45. Geburtstag die Aufenthaltserlaubnis erhalten wollen. Dies dürfte einigermaßen illusorisch sein.
Auch für die Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung oder des Studiums sind die Orientierungsbeträge für die Lebensunterhaltssicherung deutlich gestiegen, weil bereits im Sommer vergangenen Jahres die BAföG-Sätze angehoben wurden. So werden nun für Studierende monatlich 992 Euro netto statt 934 Euro vorausgesetzt. Allein für § 16g AufenthG (Alternative zur Ausbildungsduldung) ist der Orientierungsbetrag merklich gesunken, weil die Bundesregierung einen Fehler korrigiert hat. Hier liegt der Orientierungsbetrag nun bei 666 Euro.
Hier gibt es eine aktualisierte tabellarische Übersicht zu den erforderlichen Mindest- bzw. Orientierungsbeträgen bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken:
https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Mindesteinkommen.pdf
…“
Ukraine – Vorübergehender Schutz mindestens bis März 2026 – aber nicht mehr für alle
Eine Information von Elias Elsler, Referent im Büro der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen
„…der Krieg in der Ukraine hält an und die EU hat im Sommer die Anwendung der Massenzustromrichtlinie bis zum 4. März 2026 verlängert. Im Herbst wurde auf Bundesebene beschlossen, dass der Vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG nun ein weiteres Jahr fort gilt, ohne dass es individuell in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt wird. Betroffene und alle relevanten Behörden werden per Brief informiert.
Bereits im Frühjahr hatte die Bundesregierung den begünstigten Personenkreis auf den von der Massenzustromrichtlinie mindestens zu erfassenden Kreis reduziert. Nicht mehr begünstigt sind Staatenlose oder Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine lediglich eine einfache Aufenthaltserlaubnis besessen haben (in Abgrenzung zu Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen mit Flüchtlingseigenschaft oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine). Sie werden nun von der Ausländerbehörde darüber informiert, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nach dem 4. März 2025 für sie nicht mehr gültig sein wird. Ihnen wird die Option aufgezeigt, eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, etwa zum Zweck der Ausbildung, Arbeit oder Familieneinheit, aus der EU auszureisen oder bei entsprechender Bedrohungslage im Herkunftsstaat einen Asylantrag zu stellen.
Der Landeserlass des Sozialministeriums vom 12.09.2024 fasst die Regelungen auf Landesebene zusammen. Es wird hervorgehoben, dass es auch für Begünstigte des Vorübergehenden Schutzes wertvoll sein kann, frühzeitig entsprechend ihrer beruflichen Integrationserfolge neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine weitere Aufenthaltserlaubnis, etwa zum Zweck der Ausbildung oder Arbeit zu beantragen. Ein solches Vorgehen diene der Rechtssicherheit der Betroffenen und einer perspektivischen Entlastung der Ausländerbehörden.
Bitte beachten Sie bei Interesse auch die Ausführungen zur Situation von aus der Ukraine geflohenen Menschen auf unserer Homepage.
Dort sind die Informationen in den folgenden Fragen gegliedert:
In welcher aufenthaltsrechtlichen Situation sind Menschen, die aus der Ukraine fliehen?
Sollen Ukrainer*innen einen Asylantrag stellen?
Was gibt es über den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG zu wissen?
Kann eine Aufenthaltserlaubnis auch online gestellt werden?
Darf ich Geflüchtete aus der Ukraine privat unterbringen und was ist dabei zu beachten?
Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine arbeiten?
Wie erhalten Geflüchtete aus der Ukraine öffentliche Leistungen?
Wie erhalten Geflüchtete aus der Ukraine gesundheitliche Leistungen?
Ist ein Familiennachzug möglich?
Darf eine Reise innerhalb und außerhalb der EU unternommen werden?
Ist ein Wechsel des Wohnortes innerhalb Schleswig-Holsteins oder Deutschlands möglich?
Ist ein Wechsel des Aufnahmestaates innerhalb der EU möglich?
Welche Perspektiven bestehen im Anschluss an den vorübergehenden Schutz?
…“